Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 07.11.2000, Az.: 10 O 1387/00 (243)

Geltung des Selbstvertretungsrechts des Rechtsanwalts bei Tätigwerden als Partei kraft Amtes

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
07.11.2000
Aktenzeichen
10 O 1387/00 (243)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 30846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2000:1107.10O1387.00.243.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
OLG Oldenburg - 02.03.2001 - AZ: 6 W 2/01

Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück hat
am 07.11.2000
durch
die unterzeichnenden Richter
beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird Prozesskostenhilfe für die Gerichtsgebühren bewilligt. Die Beiordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt

Gründe

1

Der Antragstellerin war keine Rechtsanwältin beizuordnen, denn sie ist selbst Rechtsanwältin und darf sich als Konkursverwalterin in diesem Rechtsstreit selbst vertreten. Das Selbstvertretungsrecht des Rechtsanwalts nach § 78 Abs. 4 ZPO gilt auch für den Rechtsanwalt, der als Partei kraft Amtes tätig wird, dem entsprechend war der Antragstellerin Prozesskostenhilfe ohne Beiordnung einer Rechtsanwältin nach § 121 Abs. 2 ZPO analog, also nur für die Gerichtsgebühren, zu bewilligen, da sich die Antragstellerin nach § 78 Abs. 4 ZPO im Verfahren vor dem Landgericht selbst vertreten kann und die Prozesskostenhilfe ausschließlich den Zweck hat, einer bedürftigen Partei die Prozessführung zu ermöglichen (OLG Oldenburg, 1 W 83/97, 1 W 63/97, 1 W 108/97; diesen Entscheidungen hat sich der 4. Zivilsenat mit Beschluss vom 20.07.1999 zu 4 W 5/99 angeschlossen; der gegenteiligen Auffassung des 6. Zivilsenats in der Entscheidung vom 24.06.1999 6 W 45/99 folgt die Kammer nicht).

Tappe Vorsitzender Richter am Landgericht
Kaischer Richter am Landgericht
Both Richter am Landgericht