Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 29.03.2000, Az.: 9 T 161/00

Erstattungsfähigkeit des vollen Umsatzsteuerbetrages für einen Konkursverwalter

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
29.03.2000
Aktenzeichen
9 T 161/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 32064
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2000:0329.9T161.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Osnabrück - 22.02.2000

Tenor:

Auf die als Beschwerde geltende Erinnerung des Konkursverwalters gegen den Beschluß des Amtsgerichts Osnabrück vom 22.02.2000 über die Festsetzung der Vergütung wird dieser Beschluß insoweit geändert als auf die Vergütung ein Mehrwertsteueranteil von nur 888,96 DM festgesetzt worden ist. Der Mehrwertsteueranteil wird auf 1777,92 DM festgesetzt.

Die Kosten der Beschwerde treffen die Konkursmasse.

Der Beschwerdewert wird auf 888,96 DM festgesetzt.

Gründe

1

Unter Berufung auf § 4 Abs. 5 der Vergütungsordnung hat das Konkursgericht dem Konkursverwalter nur den halben Satz der Mehrwertsteuer zuerkannt. Es hat sich dabei auf den Wortlaut dieser Vergütungsvorschrift gestützt.

2

Die Kammer teilt die Auffassung des Konkursgerichtes nicht. Wie der Konkursverwalter zurecht dargelegt hat, geht die Rechtsprechung und im Übrigen insgesamt auch die Literatur zunehmend davon aus, dass dem Konkursverwalter der volle Mehrwertsteuersatz zusteht (Landgericht Magdeburg ZIP 1996, Seite 927; Landgericht Paderborn ZIP 1999, Seite 1057; Landgericht Lüneburg ZINS O 1999, Seite 355; Stadier ZIP 1996, Seite 665, Uhlenbruck ZIP 1996, Seite 1892; Pape Rechtspfleger 1996, Seite 438, Haarmeyer/Wutzke/Förster Vergütung in Insolvenzverfahren § 4 Rd.-Nr. 44 ff; Haarmeyer ZINS O 1998, Seite 70; Landgericht Halle ZIP 1995, 486). Dem Verwalter steht entgegen den Wortlaut der Vergütungsordnung der volle Umsatzsteuersatz zu. Er ist nämlich dem vollen Satz der Umsatzsteuer unterworfen. Das dies der Intention des Gesetzgebers entspricht, ergibt sich aus der nunmehr verabschiedeten Insolvenzordnung, der die Regelung des § 4 Abs. 5 der Vergütungsverordnung nicht übernommen ist. Diese Entscheidung des Gesetzgebers ist im Wege der Vorberücksichtigung und daraus resultierenden Rechtsfortbildung von Bedeutung. Zudem verstößt die Regelung der Vergütungsverordnung gegen § 12 Abs. 2 Nr. 5, §§ 15, 18 Umsatzsteuergesetz wonach der Konkursverwalter selbst als Freiberufler dem vollen Umsatzsteuersatz unterworfen ist. Der Konkursverwalter würde somit gezwungen, aus eigenen Mitteln die von ihm zu entrichtende Umsatzsteuer vorzufinanzieren, obwohl ihm zum einen die Umsatzsteuer als Unternehmer nicht belasten darf, also einen durchlaufenden Posten bilden muß und im Übrigen vergleichsbare Regelungen in der BRAGO und Kostenordnung seit langer Zeit an die veränderte Rechtslage gem. Umsatzsteuergesetz angepaßt worden sind. Dass die Vergütungsverordnung nicht angepaßt worden ist, ist sachlich nicht begründet, sondern ein gesetzgeberisches Versehen, nachdem der Konkursverwalter nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes nicht mehr - wie früher - insoweit privilegiert ist, als er nicht mehr nur den halben Umsatzsteuersatz zu entrichten hat.

3

Inzwischen ist in der Rechtspraxis die Nichtanwendung des § 4 Abs. 5 Vergütungsverordnung insoweit zur Regel erhoben worden (Haarmeyer, Wutzke, Förster Vergütung in Insolvenzverfahren § 4 Rd.-Nr. 46).

4

Zudem würde mit der Reduzierung der zu erstattenden Umsatzsteuer dem Konkursverwalter eine bare Auslage unzulässig versagt werden, was von der Ermächtigungsnorm des § 85 Konkursordnung nicht gedeckt wäre (Uhlenbrock ZIP 1996, 1889, 1893).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.