Landgericht Osnabrück
Urt. v. 15.02.2000, Az.: 9 T 115/00
Grundsätze zur Bestimmung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen für Privatgutachten
Bibliographie
- Gericht
- LG Osnabrück
- Datum
- 15.02.2000
- Aktenzeichen
- 9 T 115/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 32062
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGOSNAB:2000:0215.9T115.00.0A
Rechtsgrundlage
- § 91 ZPO
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts Bad Iburg vom 10.1.2000 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen wie folgt geändert:
Die dem Beklagten von der Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 27.10.1999 zu erstattenden Kosten werden auf 1.409.- DM nebst 4% Zinsen seit dem 3.11.1999 festgesetzt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 1/7 und der Beklagte zu 6/7.
Beschwerdewert: bis 1.800.- DM
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die dem Beklagten durch Einschaltung des Steuerberaters * entstandenen Kosten sind entsprechend den in der Rechtsprechung und Literatur zur Erstattungsfähigkeit von Auslagen für Privatgutachten entwickelten Grundsätzen nur insoweit von der Klägerin zu erstatten als
- a)
die Auslagen in Erwartung des künftigen Prozesses gemacht wurden,
- b)
die erforderlich waren, um der Darlegungs und Beweislast zu genügen,
- c)
sie tatsächlich geeignet waren, den Prozeßverlauf zu Gunsten der betreffenden Partei zu beeinflussen.
Im vorliegenden Fall fehlt es an der Prozeßbezogenheit der unter dem 4.4.1997 in Rechnung gestellten Kosten des Steuerberaters (100.- DM). Beim Beklagten, der den Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bestimmt, kommt es dabei auf die Situation bei Auftragserteilung an (OLG Koblenz JurBüro 91, 247). Maßgeblich ist, ob in diesem Zeitpunkt bei objektiver Betrachtung mit einer außergerichtlichen Einigung nicht zu rechnen war (OLG Bamberg JurBüro 91, 888). Zum Zeitpunkt der hier vor dem 4.4.1997 erfolgten Auftragserteilung war diese Situation aber noch nicht gegeben. Unstreitig wurde nach dem 4.4.1997 noch über die Wirksamkeit der Kündigung verhandelt. Das folgt zweifelsfrei aus den Schreiben der Prozeßbevollmächtigten der Parteien vom 17.4.1997 bzw. 25.4.1997.
Auch die Gebührenrechnung vom 9.1.1998 über 300.- DM ist nicht erstattungsfähig. Denn sie betrifft die Erstellung der Einnahme/Ausgabenübersicht, die der Beklagte nach der vertraglichen Regelung des § 2 Abs. 3 des Vertrages zur Begründung der Kündigung ohnehin vorlegen mußte. Demnach handelt es sich bei den Kosten für diese Übersicht nicht um prozeßbedingte Kosten, sondern um solche, die von dem Beklagten bereits nach dem Vertrag aufzuwenden waren.
Bezüglich der Gebührenrechnung vom 18.2.1998 für die Abstimmung zwischen dem Steuerberater * und Rechtsanwalt ** ist nicht ersichtlich, daß dieser Aufwand erforderlich war, damit der Beklagte seiner Darlegungslast genügen konnte oder daß der Prozeß dadurch beeinfußt wurde.
Anders ist die Gebührenrechnung vom 13.5.1998 zu beurteilen. Angesichts des Beharrens der Klägerseite auf der Vorlage von Belegen, war es aus Sicht des Beklagte zur Prozeßförderung gem. § 282 ZPO erforderlich, diese Belege von dem Steuerberater zusammenstellen zu lassen, um sie zur Akte vorzulegen. Dabei kann dem Beklagten nicht angelastet werden, daß er diese Belege, soweit sie das Pachtobjekt betrafen, nicht vorsorglich ausgesondert und selbst behalten hatte. Denn zur Vorlage dieser Belege war er - wie das Amtsgericht ausgeführt hat - im Rahmen des § 2 Abs. 3 des Vertrages nicht verpflichtet.
Die Gebührenrechnung vom 13.10.1998 über 560.- DM ist nicht erstattungsfähig. Sie betrifft nach den Angaben des Beklagten im Schriftsatz vom 2.11.1999 (Bl. 275 d.A.) die Vorbereitung der Zeugenaussage des Steuerberaters in der Berufungsinstanz. Die Zeugentätigkeit war aber nicht durch den Beklagten sondern durch das Gericht veranlaßt und ausschließlich nach den Vorschrift des ZuSEG zu honorieren. Wenn der Beklagte seinerseits den Steuerberater * für dessen Zeugentätigkeit honorierte, handelte es sich jedenfalls um keine notwendigen Aufwendungen i.S.d.. § 91 ZPO.
Insgesamt war somit allein ein Honorar von 200.- DM erstattungsfähig. Da der Beklagte nach eigenen Angaben vorsteuerabzugsberechtigt ist, kam ein Ansatz der Mehrwertsteuer auf diesen Betrag nicht in Betracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 92, 97 ZPO.