Landgericht Osnabrück
Beschl. v. 06.07.2000, Az.: 9 T 551/00

Grundsätze der Erstattung der Kosten von Streitgenossen; Umfang der Erstattungspflicht des Gegners gegenüber dem obsiegenden Streitgenossen

Bibliographie

Gericht
LG Osnabrück
Datum
06.07.2000
Aktenzeichen
9 T 551/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 32065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOSNAB:2000:0706.9T551.00.0A

Entscheidungsgründe

1

Die Klägerin ist mit ihrer Klage gegen die Beklagte zu 1. unterlegen, sie hat gegenüber der Beklagten zu 2. obsiegt. Entsprechend ist eine Kostengrundentscheidung ergangen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Die Beklagte zu 1. hat die Festsetzung ihrer gesamten Kosten also auch von 3 vollen Gebühren nebst Auslagen und Mehrwertsteuer in Höhe von 1.734,20 DM gefordert. Mit der angefochtenen Entscheidung ist der Erstattungsbetrag auf die Hälfte, nämlich 867,10 DM festgesetzt worden mit der Begründung, dass die Kosten der Beklagten nach Kopfteilen aufzuteilen seien.

2

Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat Erfolg, denn jedenfalls nach Einlegung der sofortigen Beschwerde hat das Amtsgericht Osnabrück die jahrelange Rechtsprechung der Kammer zum ProbIemkreis der Erstattung der Kosten von Streitgenossen außer Acht gelassen. Die Kammer folgt seit Jahren und wie immer wieder durch Beschwerdebeschlüsse bekannt gemacht in Anlehnung an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NJW 54, 1451) der Ansicht, dass der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich von dem erstattungspflichtigen Gegner entsprechend der ausgeurteilten Kostenquote die vollen ihm nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BRAGO erwachsenen Kosten bis zur Grenze des § 6 Abs. 3 Satz 2 BRAGO erstattet verlangen kann. Insoweit wird verwiesen auf die Beschlüsse der Kammer vom 22.01.85, 9 T 92/84 und vom 15.12.1987, 9 T 99/87 (veröffentlicht in ZfS 88, 77), des Weiteren auf den Beschluss 9 T 111/98, 9 T 77/98. An dieser Rechtsprechung wird weiter festgehalten.

3

Einschränkend allerdings hat die Kammer festgestellt, dass den obsiegenden Streitgenossen eine Substantiierungs- und Darlegungslast trifft. Er hat im Rahmen seines Erstattungsgesuchs darzutun, jedenfalls bei einem Bestreiten des Gegners vorzutragen, welche Kosten er im Innenverhältnis der Streitgenossen letztlich zu tragen hat. Insoweit hat die Beklagte zu 1. genügend vorgetragen mit ihrer Beschwerde und dem folgenden Vortrag gem. Schriftsatz vom 05.06.2000. Sie legte dar, dass die Beklagte zu 1. zahlungsunfähig sei, da sie noch Schülerin sei, keine Einnahmen habe und von der Sozialhilfe lebe. Zudem sei sie aus dem verkündeten Urteil mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet. Die Beklagte zu 1. verweist insoweit auf den eigenen Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 01.03.2000, wo diese zugegeben hat, dass die Beklagte zu 2. minderjährig und einkommens- und vermögenslos sei.

4

Zwar hat die Klägerin in Erwiderung darauf mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte zu 2. auch derzeit noch in den gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe; immerhin könne sie zwischenzeitlich eine Arbeitstätigkeit aufgenommen und entsprechende Einkünfte haben.

5

Die Beklagte zu 1. hat substantiiert dargelegt, dass im Innenverhältnis sie allein die Kosten des Beklagtenvertreters zu tragen habe, denn bei einer Gesamtschuldnerischen Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt wird dieser sich an die liquide Beklagte zu 1. halten. Bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages, spätestens mit dessen erstem Auftreten am 03.02.2000 lag somit auf der Hand, dass dieser seine Kosten allein bei der Beklagten zu 1. geltend machen würde, zumal zu diesem Zeitpunkt die Beklagte zu 2. unstreitig einkommens- und vermögenslos war. Angesichts der substantiierten Darlegungen der Beklagten zu 1. zur Kostenaufteilung im Innenverhältnis war es Sache der Klägerin, glaubhaft zu machen, dass die Darlegungen zur Kostenverteilung im Innenverhältnis zutreffend waren. Sie hat sich jedoch lediglich auf Bestreiten mit Nichtwissen zurückgezogen.

6

Daher muß es hier bei dem oben dargelegten Grundsatz des vollen Kostenerstattungsanspruchs des obsiegenden Streitgenossen verbleiben. Die Kostenentscheidung des Urteils geht nämlich auch, wie üblich, von der eigenständigen Beauftragung von Rechtsanwälten durch beide Beklagten aus und regelt nicht die Frage, wem die von den Beklagten erzielten Ersparnisse durch die Beauftragung eines gemeinsamen Rechtsanwalts zugute kommen sollen.