Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.07.2011, Az.: 10 WF 209/11
Beiordnung eines zusätzlichen auswärtigen Verkehrsanwaltes bei kurzzeitigem Wegzug der Partei
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.07.2011
- Aktenzeichen
- 10 WF 209/11
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2011, 20235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2011:0718.10WF209.11.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 26.05.2011 - AZ: 609 F 1981/11
Rechtsgrundlagen
- § 117 Abs. 1 ZPO
- § 117 Abs. 2 ZPO
Fundstellen
- FamRZ 2011, 1745
- JurBüro 2011, 540-541
Verfahrensgegenstand
Elterliche Sorge für das beteiligte Kind L.-G. d. S.,
Amtlicher Leitsatz
Die zusätzliche Beiordnung eines auswärtigen Verkehrsanwaltes kommt nicht (mehr) in Betracht, wenn die zunächst kurzfristig in große räumliche Entfernung verzogene Beteiligte / Partei im Zeitpunkt der erstmaligen Bewilligungsreife ihres Verfahrens- / Prozeßkostenhilfe-Gesuches bereits wieder dauerhaft in den Bezirk des Verfahrens- / Prozeßgerichtes zurückgezogen ist und ihr antragsgemäß ihr dort niedergelassener Verfahrens- / Prozeßbevollmächtigter beigeordnet wird.
In der Familiensache
...
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin
gegen den die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes versagenden Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover
vom 26. Mai 2011
durch
die Richter am Oberlandesgericht H., G. und W.
am 18. Juli 2011
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beteiligten zu 1. und 2. sind nicht verheiratet und die Eltern von L.-G.; aufgrund einer Sorgeerklärung üben sie die elterliche Sorge für diesen gemeinsam aus. Nachdem sich die Kindeseltern endgültig getrennt hatten und die Kindesmutter plante, zu ihrem neuen Lebensgefährten nach Buttenwiesen bei Augsburg zu ziehen, ist im Wege einstweiliger Anordnung dem Kindesvater das Aufenthaltsbestimmungsrecht allein übertragen worden. Im vorliegenden, parallel zum Anordnungsverfahren am 21. April 2011 eingeleiteten Hauptsacheverfahren erstrebt die - zum Zeitpunkt der Einleitung in den Bezirk Augsburg verzogene - Kindesmutter die endgültige Übertragung der elterlichen Sorge für L.-G. - hilfsweise des Aufenthaltsbestimmungsrechtes - auf sich allein.
Im verfahrenseinleitenden Schriftsatz der in Augsburg ansässigen heutigen Korrespondenzanwälte vom 21. April 2011 hat die Antragstellerin zugleich um Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter - ausdrücklich einschränkungsloser - Beiordnung ihrer damaligen Anwälte nachgesucht; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dabei nicht vorgelegt.
Das Amtsgericht hat sogleich Anhörungstermin auf den 6. Mai 2011 anberaumt. Am 2. Mai 2011 legitimierte sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin, teilte mit daß die bisherigen Verfahrensbevollmächtigten noch als Korrespondenzanwälte tätig seien und suchte um Bewilligung von VKH unter seiner eigenen Beiordnung als Verfahrensbevollmächtigter sowie unter Beiordnung der Augsburger Anwälte als Korrespondenzanwälte nach; irgendwelche Unterlagen wurden wiederum nicht überreicht.
Erst am 5. Mai 2011 wurde durch die Augsburger Anwälte - unter Bekräftigung des Antrages des Hannoverschen Verfahrensbevollmächtigten - eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 18. April 2011 (Wohnort: Buttenwiesen) übersandt, die jedoch nicht vollständig ausgefüllt war (so: Kontoguthaben) und der keinerlei Belege beigefügt waren.
Im Anhörungstermin am 6. Mai 2011 hat das Amtsgericht u.a. darauf hingewiesen, daß einer VKH-Bewilligung für die Antragstellerin bislang die - näher spezifizierten - fehlenden Belege entgegenstünden, und ihr insofern eine Frist von drei Wochen zur Vorlage gesetzt.
Am 24. Mai 2011 hat die Antragstellerin dann die konkret geforderten Belege vorgelegt, darunter einen an sie unter einer nunmehr Hannoverschen Anschrift gerichteten Bescheid des JobCenter der Region Hannover vom 20. Mai 2011, mit dem auf ihren Antrag vom 13. Mai 2011 Leistungen nach SGB II bewilligt worden sind.
Mit Beschluß vom 26. Mai 2011 hat das Amtsgericht der Antragstellerin VKH bewilligt und ihr ihren (Hannoverschen) Verfahrensbevollmächtigten beigeordnet; die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes hat das Amtsgericht dagegen abgelehnt, da dies nach dem erfolgten Wohnortwechsel nicht mehr erforderlich sei.
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin; mit ihr wird geltend gemacht, bei Verfahrenseinleitung hätten die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes vorgelegen - der nachträgliche Wechsel der Antragstellerin zurück nach Hannover könne die Erforderlichkeit der Beiordnung für den zurückliegenden Verfahrensabschnitt nicht rückwirkend beeinflussen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 8. Juli 2011 der Beschwerde nicht abgeholfen und dabei auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hingewiesen, zu dem die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes nicht mehr vorlagen.
II.
Die zulässige Beschwerde kann in der Sache keinen Erfolg haben. Völlig zutreffend hat das Amtsgericht vorliegend im Rahmen der Bewilligung von VKH für die Antragstellerin die Beiordnung auch eines Verkehrsanwaltes abgelehnt, da im entscheidenden Zeitpunkt der Bewilligungsreife der VKH die Voraussetzungen für eine derartige zusätzliche Beiordnung nicht (mehr) vorlagen.
Eine Bewilligung von VKH kommt frühestens ab dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife des entsprechenden Gesuches in Betracht; das ist dann der Fall, wenn der Beteiligte ein formgerechtes Gesuch nach § 117 Abs. 1 ZPO gestellt und die gemäß § 117 Abs. 2 ZPO notwendige "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (unter Verwendung der nach§ 117 Abs. 4 ZPO verbindlichen Vordrucke) sowie die erforderlichen Belege vorgelegt hat (vgl. BGH - Beschluß vom 30. September 1981 - IVb ZR 694/80 - FamRZ 1982, 58 ff. = NJW 1982, 446 f. = MDR 1982, 217 [BGH 30.09.1981 - IVb ZR 694/80]).
Das in der Antragsschrift enthaltene VKH-Gesuch unter erstrebter einschränkungsloser Beiordnung der Augsburger Anwälte als Verfahrensbevollmächtigte war - da eine "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" zunächst gar nicht vorgelegt wurde - nicht bewilligungsreif; angesichts der ausdrücklichen Ankündigung einer Nachreichung bedurfte es insofern auch nicht etwa eines gerichtlichen Hinweises. Mit der Legitimation des jetzigen Verfahrensbevollmächtigten und dem von diesem übermittelten erneuten VKH-Gesuch unter erstrebter Beiordnung dieses Verfahrensbevollmächtigten sowie eines auswärtigen Verkehrsanwaltes war das erste Gesuch gegenstandslos geworden; das zweite Gesuch war mangels nach wie vor nicht vorgelegter "Erklärung" allerdings ebenfalls noch nicht bewilligungsreif.
Bewilligungsreife wurde für das VKH-Gesuch auch nicht durch die Vorlage der unvollständig ausgefüllten und ohne jegliche Belege übermittelten "Erklärung" am 5. Mai 2011 herbeigeführt. Darauf ist die Antragstellerin im Rahmen des am Folgetag stattfindenden Termins vor dem Amtsgericht unverzüglich hingewiesen und ihr insofern eine großzügige Frist zur Behebung gesetzt worden.
Erst als die Antragstellerin schließlich am 24. Mai 2011 die erforderlichen Unterlagen nachreichte, kam überhaupt eine Bewilligung von VKH in Betracht, die - unabhängig vom Zeitpunkt der diesbezüglichen Beschlußfassung - auch nicht rückwirkend auf einen früheren Zeitpunkt in Frage kam. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch - wie sich schon aus dem Bescheid des JobCenters ergibt - die Antragstellerin bereits endgültig wieder in Hannover wohnhaft, so daß für die Beiordnung eines Verkehrsanwaltes in Augsburg kein Grund mehr bestand. Insofern kann es auch keine Rolle spielen, ob dies zu einem Zeitpunkt vor der maßgeblichen Bewilligungsreife etwa noch anders zu beurteilen gewesen wäre.