Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.07.2011, Az.: 4 AR 41/11

Verweisung; Bindungswirkung; Prozesskostenhilfeverfahren

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.07.2011
Aktenzeichen
4 AR 41/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 45174
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Hat ein Gericht ein Prozesskostenhilfeverfahren formal ordnungsgemäß gemäß § 281 ZPO verwiesen, bindet das darin bezeichnete Gericht hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit für dieses Verfahren, nicht jedoch für das ggf. folgende Klageverfahren.

Tenor:

Das Amtsgericht Winsen/Luhe ist zuständig.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

Das Amtsgericht Winsen/Luhe war gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Denn der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 27. Januar 2011 ist für das Amtsgericht Winsen/Luhe bindend nach § 281 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

Das Amtsgericht Meldorf ist nicht schon deshalb örtlich zuständig, weil das Amtsgericht Winsen/Luhe mit Beschluss vom 9. November 2010 und der erkennende Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2010 dieses Amtsgericht als im Prozesskostenhilfeverfahren örtlich zuständiges Gericht bezeichnet haben (Amtsgericht Winsen/Luhe 21 C 1579/10 und OLG Celle 4 AR 125/10). Denn nach heute ganz überwiegend in Rechtsprechung und Schrifttum vertretener Meinung ist ein im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ergangener Verweisungsbeschluss nur für dieses bindend, jedoch nicht für ein zu diesem Zeitpunkt noch nicht anhängiges Hauptsacheverfahren (BGH NJW-RR 2010, 209 [BGH 30.07.2009 - Xa ARZ 167/09] und ebenso BAG NJW 1993, 751 [BAG 27.10.1992 - 5 AS 5/92]; durch letztgenannte BAG-Entscheidung hatte sich auch der Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs in BGH NJW-RR 1992, 59 [BGH 18.04.1991 - I ARZ 748/90] erledigt; ebenso Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 281 Rn. 16 b; Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl., § 281 Rn. 51; Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 281 Rn. 79; Musielak, ZPO, 8. Aufl., § 281 Rn. 16 und aus der obergerichtlichen Rechtsprechung OLG Saarbrücken FamRZ 1978, 807; OLG Karlsruhe OLGZ 85, 123; KG MDR 2008, 707 [KG Berlin 13.03.2008 - 22 W 17/08]; a. A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 281 Rn. 32; OLG Düsseldorf Rpfleger 1979, 431).

Von diesem Grundsatz fehlender Bindungswirkung der Verweisung im Prozesskostenhilfeverfahren für das nachfolgende Streitverfahren wird nur in dem hier nicht vorliegenden Fall der Rechtswegverweisung nach § 17 a GVG eine Ausnahme gemacht (BGH, BAG a. a. O.). Ansonsten wird die fehlende Bindungswirkung im Wesentlichen damit begründet, dass der Antragsgegner in dem summarischen und im Wesentlichen zwischen Antragsteller und Gericht geführten Prozesskostenhilfeverfahren nicht die Möglichkeiten eigener Stellungnahme zur Zuständigkeitsfrage in einem Umfang hat wie im streitigen Hauptsacheverfahren (BGHZ 89, 65, 66; BAG NJW 93, 751, 752). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an.

Das bedeutet, dass der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 27. Januar 2011 Bindungswirkung für das Amtsgericht Winsen/Luhe entfaltet. Objektive Willkür lag der Verweisung nicht zugrunde, weil das Amtsgericht Meldorf wie vorstehend dargelegt nicht schon deshalb bindend zuständig ist, weil seine örtliche Zuständigkeit im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren bejaht wurde. Auch dem Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2010 kommt keine weitergehende Bindungswirkung zu als dem seinerzeit im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 9. November 2010 (vgl. Patzina in Münchener Kommentar zur ZPO, a. a. O., § 37 Rn. 7).

Das Amtsgericht Meldorf weist in seinem Beschluss vom 30. Juni 2011 auch mit Recht darauf hin, dass die Gründe, die den Senat im Beschluss vom 22. Dezember 2010 zu der Annahme bewogen haben, eine bindende Verweisung an das Amtsgericht Meldorf anzunehmen, nunmehr umgekehrt auf die Verweisung an das Amtsgericht Winsen/Luhe im Beschluss des Amtsgerichts Meldorf vom 27. Januar 2011 zutreffen. Denn nach wie vor kann offen bleiben, ob das Amtsgericht Meldorf die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Winsen/Luhe nach § 29 a ZPO zutreffend bejaht hat oder nicht. Denn der Senat hat in seinem Beschluss vom 22. Dezember 2010 (dort S. 2) zwar dargelegt, dass er eher dazu neige, eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 29 a ZPO zu verneinen, die gegenteilige Auffassung aber ausdrücklich als ebenfalls vertretbar bezeichnet. Hieran hält der Senat fest. Deshalb ist nunmehr im Hauptsacheverfahren der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Meldorf für das Amtsgericht Winsen/Luhe bindend.

Der erneute Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Winsen/Luhe vom 14. Juni 2011 konnte diese Bindungswirkung nicht mehr beseitigen, auch wenn diese erneute Verweisung wiederum auf übereinstimmendem Willen der Parteien beruht haben mag. Denn der erneute Antrag vor allem der Klägerin, das Hauptsacheverfahren an das Amtsgericht Meldorf zu verweisen, ist, wie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 13. Mai 2011 (Bl. 63 d. A.) deutlich aufzeigt, im Wesentlichen von dem durchaus verständlichen und auch vom Gesetzgeber mit der Bindungswirkung in § 281 ZPO bezweckten Anliegen getragen, den vorliegend nunmehr monatelang andauernden Zuständigkeitsstreit der Gerichte nicht auf dem Rücken der Parteien auszutragen.