Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 14.07.2011, Az.: 22 W 1/11

Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG; Örtliche Zuständigkeit des Gerichts für die nachträgliche Überprüfung einer Freiheitsentziehung durch die Bundespolizei

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
14.07.2011
Aktenzeichen
22 W 1/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2011, 25386
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2011:0714.22W1.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Lüneburg - AZ: 101 XIV 117 B
AG Tostedt - AZ: 14 XIV 1562 B

Fundstelle

  • FamRZ 2011, 1755

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG setzt förmliche Beschlüsse der streitenden Gerichte voraus. Hierzu reicht nicht aus, dass das eine Gericht die Verfahrensakten unter Hinweis auf seine fehlende Zuständigkeit abgibt und das andere Gericht unter Zurücksendung der Verfahrensakten die Übernahme ablehnt.

2. Für die (nachträgliche) Überprüfung einer bundespolizeilichen Freiheitsentziehung ist zumindest auch das Gericht am Gewahrsamsort nach § 416 Satz 2 FamFG zuständig. Eine erfolgte Entlassung aus dem Gewahrsam steht dem nicht entgegen.

Tenor:

Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe

1

I. Der Betroffene wurde am 7. November 2010 um 16:35 Uhr auf der Bahnstrecke E.U., km 66,8, von der Beteiligten auf der Grundlage von § 39 Abs. 1 Nr. 3 BPolG in Gewahrsam genommen. Das Amtsgericht Lüneburg ordnete am selben Tag die polizeiliche Ingewahrsamnahme des Betroffenen bis höchstens zum 8. November 2010 an (Unterbindungsgewahrsam), die in der GESA L. vollzogen wurde. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen vom 7. Dezember 2010 verwarf das Landgericht Lüneburg durch Beschluss vom 15. März 2011 als unbegründet.

2

Mit seinem Beschwerdeschreiben hatte der Betroffene zugleich "Überprüfungsantrag nach § 19 Abs. 2 NSOG" gestellt. Diesen Antrag stellte er durch Schreiben vom 12. Januar 2011 zunächst bis zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde zurück. Nunmehr verfolgt er die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Handelns der Beteiligten im Vorfeld der amtsgerichtlichen Entscheidung weiter.

3

Das hierzu angerufene Amtsgericht Lüneburg hält seine örtliche Zuständigkeit insoweit für nicht gegeben. Die Zuständigkeit nach dem Festhalteort (§ 40 Abs. 2 BPolG) gelte nicht, da diese lediglich die Zuständigkeit für die Anordnung der Ingewahrsamnahme im Akutfall betreffe. Vielmehr sei gemäß § 416 Satz 1 FamFG das Wohnsitzgericht, mithin das Amtsgericht Tostedt zuständig. Unter dem 20. April 2011 hat das Amtsgericht Lüneburg daher das Verfahren unter Hinweis auf einen von ihm gefertigten Vermerk an das Amtsgericht Tostedt zuständigkeitshalber übersandt. Das Amtsgericht Tostedt hat unter dem 3. Juni 2011 das Verfahren unter Ablehnung der Übernahme zurückgesandt. Auch wenn der Betroffene bereits aus dem polizeilichen Gewahrsam entlassen wurde, richte sich die Zuständigkeit weiterhin nach § 416 Abs. 2 FamFG.

4

Das Amtsgericht Lüneburg hat das Verfahren daraufhin dem Senat zur Bestimmung der Zuständigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entsprechend i. V. m. § 5 Abs. 2 FamFG vorgelegt.

5

II. Die Vorlage ist unzulässig. Der Senat ist zu einer Bestimmung des örtlich zuständigen Amtsgerichts nicht berufen, weil die Voraussetzungen für eine solche Bestimmung nicht gegeben sind.

6

1. Grundlage für eine Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts ist vorliegend § 40 Abs. 2 BPolG, §§ 415 ff. FamFG, § 5 FamFG. Danach wird das zuständige Gericht durch das nächsthöhere gemeinsame Gericht bestimmt, allerdings nur bei Vorliegen eines der abschließend aufgezählten Tatbestände. Die Voraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anwendungsfälle des § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegen indes nicht vor.

7

a) Ein Fall des negativen Zuständigkeitsstreits zwischen zwei Gerichten erfordert nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, dass sich die an der Vorlage beteiligten Gerichte rechtskräftig für unzuständig erachtet haben. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts durch den Senat wäre daher nur in Frage gekommen, wenn das Amtsgericht Lüneburg einen begründeten Beschluss nach § 3 Abs. 1 FamFG erlassen hätte und das Amtsgericht Tostedt die grundsätzlich bestehende Bindungswirkung (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2 FamFG) aufgrund offensichtlicher Gesetzeswidrigkeit nicht für gegeben gehalten hätte (vgl. dazu Sternal in Keidel, FamFG, 16. Aufl., § 3 Rn. 37 m. w. N. u. 39). Weder das Amtsgericht Lüneburg noch das Amtsgericht Tostedt haben indessen einen förmlichen Beschluss erlassen, in dem sie ihre Unzuständigkeit festgestellt haben. Als solcher Beschluss lassen sich auch weder die Abgabeentscheidung des Amtsgericht Lüneburg vom 20. April 2011 noch die Ablehnung der Übernahme durch das Amtsgericht Tostedt vom 3. Juni 2011 interpretieren. Schon die äußere Form des Vermerks des Amtsgerichts Lüneburg, die auch den an dem Verfahren Beteiligten nicht bekanntgemacht worden ist, hindert eine entsprechende Auslegung (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 31. März 2011, 4 AR 3/11, juris).

8

b) Auch ein die Zuständigkeit des Senats begründender Streit über eine Abgabe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG liegt nicht vor. Zwar bedarf es in diesem Fall keiner förmlichen Beschlüsse der beteiligten Gerichte. Es genügt, dass zwei Gerichte in entgegengesetztem Sinne dahin Stellung genommen haben, dass das eine die Sache abgeben, das andere sie aber nicht übernehmen will (vgl. Prütting/Helms, § 5 FamFG, Rn. 28). § 5 Abs. 1 Nr. 5 FamFG kommt jedoch nur zur Anwendung, wenn ein Gericht zunächst seine Zuständigkeit bejaht hat, die Angelegenheit aber wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes im Sinne des § 4 FamFG abgeben möchte (Prütting aaO., Rn. 26). Vorliegend hat das Amtsgericht Lüneburg bereits bei Eingang des Überprüfungsantrags vom 7. Dezember 2010 auf seine fehlende Zuständigkeit hingewiesen und das Verfahren wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit, nicht wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes an das Amtsgericht Tostedt abzugeben versucht.

9

2. Die Vorlage war daher als unzulässig zu behandeln. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass das Amtsgericht Lüneburg für die Entscheidung über den Überprüfungsantrag zuständig sein dürfte.

10

a) Auch wenn der Antragsteller einen "Überprüfungsantrag nach § 19 Abs. 2 NdsSOG" gestellt hat, für den nach § 19 Abs. 3 Satz 2 NdsSOG das Amtsgericht zuständig wäre, in dessen Bezirk die Person in Gewahrsam genommen worden ist, erstrebt er materiellrechtlich allein die Überprüfung der polizeilichen Maßnahme, wie sie gegen ihn ausgeübt worden ist. Diese beruht aber nicht auf § 18 NdsSOG, sondern auf § 39 Abs. 1 BPolG.

11

b) Eine wie in § 19 Abs. 3 NdsSOG vorgesehene Aufspaltung der örtlichen Zuständigkeit, je nachdem, ob die Freiheitsentziehung fortdauert oder beendet worden ist, sehen weder § 40 Abs. 2 BPolG noch die nach dessen Satz 2 ergänzend heranzuziehenden Regelungen der §§ 415 ff FamFG vor. Sowohl § 40 Abs. 1 BPolG als auch § 428 Abs. 1 FamFG sehen darüber hinaus im Fall behördlicher Freiheitsentziehung eine richterliche Entscheidung nicht nur über die Fortdauer, sondern auch über die Zulässigkeit der - vorliegend durch die Beteiligte bereits vollzogenen - Freiheitsentziehung vor. Bereits dies spricht dafür, dass die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts sowohl für die Anordnung der in die Zukunft gerichteten Freiheitsentziehung als auch für die Überprüfung der behördlichen Maßnahme nicht auseinanderfallen sollen. Diese Auffassung entspricht nicht nur der ständigen Rechtsprechung des Senats in den vormals nach § 13 Abs. 2 FreihEntzG zu beurteilenden Verfahren, für die mit Einführung des FamFG keine inhaltliche Änderung verbunden sein sollte (vgl. BTDrs. 16/6308, S. 294), sondern ist auch aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes geboten, um eine Aufspaltung zusammenhängender Rechtsfragen zu vermeiden. Eine solche Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, der für die nachträgliche Überprüfung einer Freiheitsentziehung eine entsprechende Anwendung des § 416 FamFG nicht nur dessen Satz 1 vorgesehen hat (vgl. BTDrs. 16/6308, S. 291. kritisch Jennissen in Prütting/Helms, aaO., § 416 FamFG Rn. 3. FGPrax 2009, 93 (94)). Unabhängig von der Frage, ob § 416 S. 2 FamFG eine vorrangige Regelung zu § 416 S. 1 FamFG darstellt (vgl. Budde in Keidel, aaO., § 416 FamFG, Rn. 4 m. w. N.), greift damit jedenfalls auch die Zuständigkeit des Gerichts am Gewahrsamsort, so dass das Amtsgericht Lüneburg als erstbefasstes Gericht (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 1 FamFG) zuständig ist. Als Gewahrsamsort gilt nämlich auch der Ort, an dem sich der Betroffene vor der ersten Befassung eines Amtsgerichts aufgrund einer behördlichen Festnahmeentscheidung befindet (vgl. Jennissen in Prütting/Helms, aaO., § 416 FamFG, Rn. 3). Dass der Antragsteller bereits wieder aus dem Gewahrsam entlassen worden ist, wirkt sich wegen der nur entsprechenden Geltung von § 416 S. 2 FamFG auf die Zuständigkeit nicht aus.