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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 1a PolSportRdErl - Fitnesstest der Polizei Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

(zu Nummer 4.2.8)

Frauen

Disziplin/Jahrebis 29 in Minuten30 bis 34 in Minuten35 bis 39 in Minuten40 bis 44 in Minuten45 bis 49 in Minuten50 bis 54 in Minuten55 bis 59 in Minutenab 60 in Minuten
5 000 m Laufen30:0030:4031:00-----
3 000 m Laufen---19:4520:1020:4021:2022:00
oder alternativ
1 000 m Schwimmen27:0029:4531:30-----
800 m Schwimmen---24:3025:20---
400 m Schwimmen-----13:1513:4014:00
oder alternativ
20 km Radfahren47:4548:3050:0052:3055:0057:1559:1561:00
oder alternativ
7,5 km Walking/Nordic Walking-----67:3069:3071:00

Männer

Disziplin/Jahrebis 29 in Minuten30 bis 34 in Minuten35 bis 39 in Minuten40 bis 44 in Minuten45 bis 49 in Minuten50 bis 54 in Minuten55 bis 59 in Minutenab 60 in Minuten
5 000 m Laufen25:0026:4528:00-----
3 000 m Laufen---17:1018:0018:5019:2020:00
oder alternativ
1 000 m Schwimmen25:0027:3029:45-----
800 m Schwimmen---23:3024:30---
400 m Schwimmen-----12:3013:0013:30
oder alternativ
20 km Radfahren41:4543:4545:4547:4550:0051:4553:0054:00
oder alternativ
7,5 km Walking/Nordic Walking-----63:0064:0066:30

Die Disziplinen sind auf Grundlage der Ausführungsbestimmungen abzulegen. Zur Abnahme des Fitnesstests sind Übungsleiterinnen und Übungsleiter gemäß Nummer 2.6, Sportabzeichenprüferinnen und Sportabzeichenprüfer oder fachlich geeignete Personen gemäß Nummer 2.6 berechtigt. Sofern der Fitnesstest im Rahmen der Feststellung der Bewährung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit abgelegt wird, ist dieser durch

- zwei lizenzierte Übungsleiterinnen oder Übungsleiter der Polizei Niedersachsen oder

- eine lizenzierte Übungsleiterin oder einen lizenzierten Übungsleiter der Polizei Niedersachsen sowie eine Sportabzeichenprüferin oder einen Sportabzeichenprüfer abzunehmen. Über den durchgeführten Fitnesstest wird eine Bescheinigung nach Anlage 1 c (zu Nummer 4.2) ausgestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)