Abschnitt 3 PolSportRdErl - Teilnahme
Bibliographie
- Titel
- Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
- Redaktionelle Abkürzung
- PolSportRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21021
3.1 Die Teilnahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten am Dienstsport richtet sich nach den dienstlichen Möglichkeiten und ist Dienstzeit. Grundsätzlich kann pro Woche ein Sportangebot wahrgenommen werden, wobei pro Monat an vier Stunden Dienstsport teilgenommen werden kann. Sofern dienstliche Interessen es zulassen, ist mit Zustimmung oder auf Anordnung der oder des Vorgesetzten eine häufigere dienstliche Sportteilnahme möglich.
3.2 Vorübergehend inaktive Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, z. B. in der Elternzeit oder während einer Beurlaubung aus familiären Gründen, können am Dienstsport grundsätzlich weiter teilnehmen. Bei Teilnahme besteht Dienstunfallschutz, eine Anrechnung als Dienstzeit erfolgt jedoch nicht.
3.3 Die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte erfolgt im Rahmen des Gesundheitsmanagements. Gemäß der Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zu Arbeit und Gesundheit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Betriebliche Gesundheitsförderung, Gesundheitsmanagement, CARE, Suchtberatung und Betriebliches Eingliederungsmanagement) vom 8. 7. 2015 (Bezugsbekanntmachung zu c) in der jeweils geltenden Fassung können Beschäftigte an dienstlich organisierten Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit teilnehmen. Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte unter Anrechnung auf die Arbeits- oder Dienstzeit pro Woche ein Angebot des Gesundheits- und Präventionssports wahrnehmen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass pro Monat der Zeitraum von vier Stunden nicht überschritten wird, dies im unmittelbaren dienstlichen Interesse liegt und die dienstlichen Erfordernisse es erlauben. Die Teilnahme ist durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigenständig schriftlich zu dokumentieren, durch die Übungsleiterin oder den Übungsleiter zu bestätigen und der oder dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen vorzulegen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte im Bereich der Polizei ist von dem unmittelbaren dienstlichen Interesse auszugehen.
3.4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte dürfen ohne Anrechnung auf die Arbeits- oder Dienstzeit auf freiwilliger Basis am sonstigen Dienstsport teilnehmen. Die Gewährung von Dienstunfallschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Verwaltungsdienstes unter den im Bezugserlass zu b genannten Voraussetzungen des Betriebssports möglich.
3.5 Die mit dem Dienstsport einschließlich Gesundheits- und Präventionssport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken sind so weit wie möglich zu reduzieren. Übungsleiterinnen und Übungsleiter und fachlich geeignete Personen achten auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen im Sport. Die Teilnehmenden haben die allgemein anerkannten Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln einzuhalten sowie erforderliche Schutzausstattung zu tragen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)