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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Anlage 2 PolSportRdErl - Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.
Dienstbezogenheit

Für die Anerkennung eines während einer sportlichen Betätigung außerhalb des Dienstes erlittenen Unfalls als Dienstunfall ist zu prüfen, ob neben den in § 34 NBeamtVG geforderten Voraussetzungen die von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägten und im Bezugserlass zu b wiederholten Grundsätze der formellen und materiellen Dienstbezogenheit gegeben sind.

2.
Sport außerhalb des Dienstes im Inland

Der bei der sportlichen Betätigung von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb des Dienstes erlittene Unfall kann nur dann als Dienstunfall anerkannt werden, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen gemäß den Nummern 2.1 bis 2.6 kumulativ vorliegen.

2.1 Der Sport außerhalb des Dienstes wird in einer Sportart oder sonstigen sportlichen Betätigung gemäß

  • PDV 291,

  • der Wettkampfprogramme der USPE, des DPSK und des Landes Niedersachsen (Nummer 6),

  • der im LandesSportBund Niedersachsen (LSB) und seiner Fachverbände betriebenen Sportarten, soweit sie als polizeiförderlich anerkannt sind und dem dienstlichen Interesse dienen (Nummer 6),

  • Leitfaden (LF) 290 oder

  • des Präventions- und Gesundheitssports

betrieben.

2.2 Der Sport wird mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt. Dabei wird grundsätzlich von einer Ausübung mehrmals im Monat ausgegangen.

2.3 Die außerdienstliche sportliche Betätigung wird als Mitglied eines Sportvereins oder einer Trainingsgemeinschaft in geeigneten Sportstätten oder anderen Anlagen betrieben, sofern nicht der Sport seiner Art nach (z. B. Waldlauf) oder üblicherweise außerhalb von Sportstätten oder -anlagen ausgeübt wird.

Geeignete Sportstätten oder -anlagen können auch privat bzw. kommerziell betriebene Sporteinrichtungen (z. B. Fitnessstudio) mit entsprechend qualifiziertem Personal sein.

2.4 Der Sport findet unter Aufsicht einer fachlich geeigneten Aufsichtsperson statt, wobei die oder der Aufsichtführende auch selbst an den Übungen teilnehmen kann.

2.5 Die oder der Dienstvorgesetzte hat der Ausübung des außerdienstlichen Sports vorher schriftlich zugestimmt.

Die Zustimmung ist zu den Personalakten zu nehmen. Sie gilt auch bei einer Abordnung zu einer anderen Polizeibehörde oder -dienststelle oder der Polizeiakademie Niedersachsen, sofern die sportlichen Betätigungen am neuen Dienstort unter den gleichen Voraussetzungen betrieben werden. Bei einer Versetzung bedarf es einer erneuten vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die neue Dienstvorgesetzte oder den neuen Dienstvorgesetzten.

2.6 Die erforderliche Schutzausstattung ist bei der Sportausübung zu tragen (wie z. B. Radfahren mit Helm, Inlineskating mit Schutzausrüstung).

3.
Sportliche Wettkämpfe/Spitzenleistungen

Sportliche Wettkämpfe oder Veranstaltungen zur Erzielung von Spitzenleistungen genießen keinen Dienstunfallschutz.

4.
Sport außerhalb des Dienstes im Ausland

Die außerdienstliche sportliche Betätigung im Ausland unterliegt nur dann dem Dienstunfallschutz, wenn hierfür ein besonderes dienstliches Interesse vorliegt. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn

  • hervorragende Polizeisportlerinnen und Polizeisportler (z. B. Deutsche und/oder Europäische Polizeimeisterinnen und/oder Polizeimeister) im Ausland starten und damit für den Polizeiberuf und -sport werben oder

  • für diese Polizeisportlerinnen und Polizeisportler die außerdienstliche sportliche Betätigung im Ausland zur Erhaltung ihrer sportlichen Höchstleistung unumgänglich notwendig ist oder

  • Mannschaften von Polizeidienststellen zu Sportwettkämpfen und Turnieren eingeladen werden, die von Polizeidienststellen bzw. Polizeisportvereinen im benachbarten Ausland durchgeführt werden und derartige Begegnungen dem Kontakt und der Pflege guter nachbarschaftlicher Beziehungen besonders dienen.

    Die Nummern 2.1 bis 2.6 gelten entsprechend.

5.
Polizeispezifische Regelung

Die Regelungen dieser Anlage 2 haben für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes Vorrang vor den "Betriebssportregelungen" des Bezugserlasses zu b.

6.
Anerkannte polizeiförderliche Sportarten und sonstige sportliche Betätigungen (vgl. Nummer 2.1)

Wettkampfprogramme USPE, DPSK, Land NiedersachsenIm LSB vertretene polizeiförderliche Sportarten
BasketballSchwimmen und RettenAikidoKarate
CrosslaufJu-JutsuAmerican FootballKlettern
FußballTennisBadmintonModerner Fünfkampf
HandballTischtennisBase- und SoftballReitsport
JudoTriathlonBeachvolleyballRoll- und Inlinesport
LeichtathletikSkilaufBob- und SchlittensportRuder-, Kanu- und Segelsport
MarathonVolleyballBoxenRugby
PolizeifünfkampfEissportSquash
RadfahrenFaustballTaekwondo
RingenFechtenTanzsport
SchießenGewichthebenTauchsport
GolfTurnen
HockeyUnihockey
Ju-JutsuWasserski

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)