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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 PolSportRdErl - Grundsätze und Ziele

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit erwartet, die die Bewerbenden im Rahmen ihrer Einstellung nachweisen müssen. Diese Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Berufszeit auch im Hinblick auf die Polizeidienstfähigkeit erhalten und wenn möglich gesteigert werden.

Sport und Bewegung unterstützen die physische, psychische und soziale Gesundheit, wirken präventiv gegen Gesundheitsrisiken und begünstigen die Rehabilitation von Krankheitsbildern.

Sportliche Aktivitäten können die Teamfähigkeit jeder einzelnen Person fördern und leisten einen wichtigen Beitrag für die körperlichen Voraussetzungen zur Eigensicherung sowie für ein effektives Einsatztraining.

1.2 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sollen Einsichten in die Notwendigkeit regelmäßiger sportlicher Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie für eine gesunde Lebensführung gewinnen und erhalten. Sie sollen eigenverantwortliches Training zumindest zum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit und Gesundheit durchführen können.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)