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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 8 PolSportRdErl - Fördermaßnahmen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

8.1 Die Polizei fördert den Spitzensport. Durch eine entsprechende Gestaltung des Bachelorstudiengangs an der Polizeiakademie Niedersachsen wird Kaderathletinnen und Kaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 und 2 der Fachverbände des DOSB) grundsätzlich die Möglichkeit gegeben, neben ihrem Spitzensport ein polizeiliches Studium zu absolvieren.

8.2 Nach dem Studium wird die Sportausübung der Spitzensportlerinnen und Spitzensportler im Rahmen dienstlicher Möglichkeiten und individueller Notwendigkeiten weiter gefördert.

8.3 Für Fördermaßnahmen nach Nummer 8.2 kommen auch Sportlerinnen und Sportler in Betracht, die den Auswahlmannschaften des DPSK angehören.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)