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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 PolSportRdErl - Wettkampfsport, Polizeimeisterschaften

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

7.1 Der Wettkampfsport in der Polizei hat eine positive Innen- und Außenwirkung und ist zugleich ein Mittel der Öffentlichkeitsarbeit. Dieser schafft Anreize, sich über den Dienstsport hinaus eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit anzueignen und zielt vor allem darauf ab, das Interesse am Sport sowie die soziale Kompetenz und das Teamverhalten zu fördern.

7.2 Wettkampfsport in der Polizei ist Dienstsport und umfasst insbesondere die Wettkampfprogramme

  • des Deutschen Polizeisportkuratoriums (DPSK),

  • der Union Sportive des Polices d’Europe (USPE)

einschließlich der Vorbereitungsmaßnahmen sowie

  • Niedersächsische Polizeimeisterschaften und

  • andere dienstlich organisierte Sportveranstaltungen, z. B. den Polizeivolkslauf oder Behördenmeisterschaften.

7.3 An Niedersächsischen Polizeimeisterschaften können nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte teilnehmen. Die Teilnahme am Wettkampfsport in der Polizei ist nicht auf den allgemeinen Dienstsport gemäß Nummer 3.1 anzurechnen.

7.4 Niedersächsische Polizeimeisterschaften werden vom MI veranstaltet und von den Polizeibehörden oder der Polizeiakademie Niedersachsen ausgerichtet. Die Kosten für die Durchführung tragen grundsätzlich die Ausrichter. Gleiches gilt für die Durchführung von Deutschen Polizeimeisterschaften oder Europäischen Polizeimeisterschaften, sofern Niedersachsen die Ausrichtung übernommen hat. Näheres wird durch entsprechende Einzelerlasse geregelt. Der Wettkampfsport und die Durchführung von Polizeimeisterschaften richten sich nach der Polizeidienstvorschrift (PDV) 291 "Wettkampfordnung der Polizei" (Bezugserlass zu e) in der jeweils geltenden Fassung.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)