PolSportRdErl,NI - Polizeisport-Runderlass

Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

RdErl. d. MI v. 25. 11. 2020 - 25.4-12420 -

Vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)

- VORIS 21021 -

Bezug:

  1. a)

    RdErl. v. 22. 9. 2009 (Nds. MBl. S. 872)
    - VORIS 21021 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 4. 11. 1997 (Nds. MBl. S. 1997)
    - VORIS 20442 00 00 46 096 -

  3. c)

    Bek. v. 8. 7. 2015 (Nds. MBl. S. 954)

  4. d)

    RdErl. v. 20. 5. 2020 (Nds. MBl. S. 585)
    - VORIS 20400 -

  5. e)

    RdErl. v. 7. 7. 2008 (Nds. MBl. S. 1032)
    - VORIS 21021 -

  6. f)

    RdErl. v. 25. 11. 2020 (Nds. MBl. S. 1597)
    - VORIS 21021 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Grundsätze und Ziele1
Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung2
Teilnahme3
Leistungsnachweis4
Gesundheits- und Präventionssport5
Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung6
Wettkampfsport, Polizeimeisterschaften7
Fördermaßnahmen für Spitzensportlerinnen und Spitzensportler8
Sportlerehrung9
Polizeisportbeauftragte oder Polizeisportbeauftragter10
Sachbearbeiterin oder Sachbearbeiter für den Polizeisport11
Fachausschuss Wettkampfsport, Landestrainerinnen und Landestrainer12
Sonstige Regelungen13
Schlussbestimmungen14
Fitnesstest der Polizei NiedersachsenAnlage 1a
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen i. S. von § 2 SGB IXAnlage 1b
Anlage 1c
Dienstunfallschutz bei einer außerdienstlichen sportlichen Betätigung der Polizeivollzugsbeamtinnen und PolizeivollzugsbeamtenAnlage 2

Abschnitt 1 PolSportRdErl - Grundsätze und Ziele

Bibliographie

Titel
Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

1.1 Von den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten wird eine besondere körperliche Leistungsfähigkeit erwartet, die die Bewerbenden im Rahmen ihrer Einstellung nachweisen müssen. Diese Leistungsfähigkeit muss während der gesamten Berufszeit auch im Hinblick auf die Polizeidienstfähigkeit erhalten und wenn möglich gesteigert werden.

Sport und Bewegung unterstützen die physische, psychische und soziale Gesundheit, wirken präventiv gegen Gesundheitsrisiken und begünstigen die Rehabilitation von Krankheitsbildern.

Sportliche Aktivitäten können die Teamfähigkeit jeder einzelnen Person fördern und leisten einen wichtigen Beitrag für die körperlichen Voraussetzungen zur Eigensicherung sowie für ein effektives Einsatztraining.

1.2 Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten sollen Einsichten in die Notwendigkeit regelmäßiger sportlicher Betätigung innerhalb und außerhalb des Dienstes sowie für eine gesunde Lebensführung gewinnen und erhalten. Sie sollen eigenverantwortliches Training zumindest zum Erhalt ihrer Leistungsfähigkeit und Gesundheit durchführen können.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)

Abschnitt 2 PolSportRdErl - Verantwortlichkeiten, Organisation und Durchführung

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Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
Redaktionelle Abkürzung
PolSportRdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

2.1 Zum Erhalt der dienstlichen Leistungsfähigkeit auch in gesundheitlicher Hinsicht ist jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte selbst verantwortlich.

2.2 Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht unterstützt der Dienstherr die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten insbesondere durch

  • Organisation des Dienstsports (einschließlich der Bereitstellung von Sportstätten und -gerät),

  • Gestellung von Sportbekleidung,

  • Gewährung von Dienstunfallschutz für sportliche Betätigung auch außerhalb des Dienstes im Einzelfall.

2.3 Führungskräfte und Vorgesetzte fördern und unterstützen Maßnahmen des Dienstsports, einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports, sowie des Wettkampfsports. Bei der Teilnahme am Dienstsport und beim Ablegen des Leistungsnachweises gemäß Nummer 4 sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte in Führungs- bzw. Vorgesetztenfunktion Vorbild.

2.4 Verantwortlich für die Organisation des Dienstsports einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports sind jeweils die Polizeibehörden und die Polizeiakademie Niedersachsen. Die Inhalte des Dienstsports fördern u. a. die motorischen Grundfähigkeiten und berücksichtigen die dienstlichen Besonderheiten, Bedingungen und Aufgaben in Bezug auf die Teilnehmenden.

Dienstsport ist auf der Grundlage des Leitfadens (LF) 290 "Sport in der Polizei" (Bezugserlass zu a) in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. Ein Schwerpunkt ist auch im Bereich des Gesundheits- und Präventionssports zu setzen. Als Dienstsport sind die anerkannten polizeiförderlichen Sportarten und sonstigen sportlichen Betätigungen gemäß Nummer 6 der Anlage 2 zugelassen; örtliche Gegebenheiten und organisatorische Möglichkeiten sind zu berücksichtigten.

2.5 Die Belange von Menschen mit Behinderungen i. S. des § 2 SGB IX sind bei der Durchführung des Dienstsports angemessen zu berücksichtigen.

2.6 Bei der Durchführung des Dienstsports einschließlich des Gesundheits- und Präventionssports sind in erster Linie Übungsleiterinnen und Übungsleiter einzusetzen. Übungsleiterinnen und Übungsleiter i. S. dieser Vorschrift sind lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter oder Trainerinnen und Trainer eines Fachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) sowie Sportlehrende mit einem entsprechenden Hochschulabschluss. Sofern diese nicht zur Verfügung stehen, können im Einzelfall fachlich geeignete Personen, die von der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle eingesetzt werden, diese Sportangebote leiten.

Fachlich geeignet ist, wer die jeweilige Sportausübung anwendergerecht vermitteln kann und beim Gesundheits- und Präventionssport mit dessen Inhalten und Anforderungen besonders vertraut ist. Dies ist von der zuständigen Stelle zu prüfen und zu dokumentieren.

2.7 Lizenzierte Übungsleiterinnen und Übungsleiter und fachlich geeignete Personen stehen den Mitarbeitenden sowie den Polizeibehörden, der Polizeiakademie Niedersachsen und deren nachgeordneten Bereichen in beratender Funktion zur Seite und unterstützen bei der Organisation des Dienstsports. Darüber hinaus leiten sie die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten an, auch selbständig außerhalb des Dienstes trainieren zu können.

2.8 Die erforderliche Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern ist dienstlich zu organisieren. Hierbei sind die Angebote externer Anbieter auf der Grundlage des Kooperationsvertrages zwischen dem LandesSportBund Niedersachsen und dem Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport vom 19. 8. 2013 zu nutzen. Eine Aus- und Fortbildung als Übungsleiterin oder Übungsleiter setzt voraus, dass diese Aufgabe danach dienstlich auch wahrgenommen wird.

2.9 Art, Umfang und Durchführung des Sports während des Studiums an der Polizeiakademie Niedersachsen, in den Einsatzeinheiten der Bereitschaftspolizei und bei den Spezialeinheiten (SEK, MEK) sind gesondert geregelt. Hiervon unberührt bleibt die Pflicht zum jährlichen Leistungsnachweis gemäß Nummer 4.

2.10 Bei zentralen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren mit einer Dauer von über fünf Tagen soll den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten Gelegenheit zur Teilnahme an Maßnahmen und Angeboten des Dienstsports gegeben werden, sofern dies mit vertretbarem Aufwand und organisatorisch möglich ist. Die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte soll bei diesen zentralen Fortbildungsveranstaltungen und Seminaren bei dem Vorhandensein entsprechender Angebote analog ermöglicht werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)

Abschnitt 3 PolSportRdErl - Teilnahme

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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21021

3.1 Die Teilnahme von Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten am Dienstsport richtet sich nach den dienstlichen Möglichkeiten und ist Dienstzeit. Grundsätzlich kann pro Woche ein Sportangebot wahrgenommen werden, wobei pro Monat an vier Stunden Dienstsport teilgenommen werden kann. Sofern dienstliche Interessen es zulassen, ist mit Zustimmung oder auf Anordnung der oder des Vorgesetzten eine häufigere dienstliche Sportteilnahme möglich.

3.2 Vorübergehend inaktive Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, z. B. in der Elternzeit oder während einer Beurlaubung aus familiären Gründen, können am Dienstsport grundsätzlich weiter teilnehmen. Bei Teilnahme besteht Dienstunfallschutz, eine Anrechnung als Dienstzeit erfolgt jedoch nicht.

3.3 Die Teilnahme am Gesundheits- und Präventionssport für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte erfolgt im Rahmen des Gesundheitsmanagements. Gemäß der Vereinbarung gemäß § 81 NPersVG zu Arbeit und Gesundheit in der niedersächsischen Landesverwaltung (Betriebliche Gesundheitsförderung, Gesundheitsmanagement, CARE, Suchtberatung und Betriebliches Eingliederungsmanagement) vom 8. 7. 2015 (Bezugsbekanntmachung zu c) in der jeweils geltenden Fassung können Beschäftigte an dienstlich organisierten Maßnahmen zur Förderung der Gesundheit und dem Erhalt der Leistungsfähigkeit teilnehmen. Grundsätzlich können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte unter Anrechnung auf die Arbeits- oder Dienstzeit pro Woche ein Angebot des Gesundheits- und Präventionssports wahrnehmen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass pro Monat der Zeitraum von vier Stunden nicht überschritten wird, dies im unmittelbaren dienstlichen Interesse liegt und die dienstlichen Erfordernisse es erlauben. Die Teilnahme ist durch die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eigenständig schriftlich zu dokumentieren, durch die Übungsleiterin oder den Übungsleiter zu bestätigen und der oder dem Dienstvorgesetzten auf Verlangen vorzulegen. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte im Bereich der Polizei ist von dem unmittelbaren dienstlichen Interesse auszugehen.

3.4 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Verwaltungsbeamtinnen und Verwaltungsbeamte dürfen ohne Anrechnung auf die Arbeits- oder Dienstzeit auf freiwilliger Basis am sonstigen Dienstsport teilnehmen. Die Gewährung von Dienstunfallschutz ist für die Beamtinnen und Beamten des Verwaltungsdienstes unter den im Bezugserlass zu b genannten Voraussetzungen des Betriebssports möglich.

3.5 Die mit dem Dienstsport einschließlich Gesundheits- und Präventionssport verbundenen Gefährdungen und Verletzungsrisiken sind so weit wie möglich zu reduzieren. Übungsleiterinnen und Übungsleiter und fachlich geeignete Personen achten auf die Einhaltung der Sicherheitsanforderungen und -maßnahmen im Sport. Die Teilnehmenden haben die allgemein anerkannten Sicherheitsvorschriften und Verhaltensregeln einzuhalten sowie erforderliche Schutzausstattung zu tragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)

Abschnitt 4 PolSportRdErl - Leistungsnachweis

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Sport und Leistungsfähigkeit in der Polizei
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Verwaltungsvorschrift
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
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4.1 Die körperliche Leistungsfähigkeit ist nach Beendigung des Studiums von jeder Polizeivollzugsbeamtin und jedem Polizeivollzugsbeamten für jedes Kalenderjahr bis spätestens 31. Januar des Folgejahres der für die Organisation des Dienstsports zuständigen Stelle (Nummer 2.4) unaufgefordert nachzuweisen. Diese kann im Einzelfall, z. B. aus medizinischen Gründen, Ausnahmen zulassen. Abweichend von Satz 1 gilt die Pflicht zum Nachweis der körperlichen Leistungsfähigkeit nicht für

  • Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die sich 60 Monate oder weniger vor dem regulären Eintritt in den Ruhestand befinden sowie

  • Polizeivollzugsbeamtinnen während einer ärztlich bescheinigten Schwangerschaft und im erforderlichen Umfang nach der Entbindung.

Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte auf Probe gelten im Rahmen der Feststellung der Bewährung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit die gesonderten Regelungen des Bezugserlasses zu f.

Intergeschlechtliche Personen, die im Geburtenregister entweder keine Angabe zum Geschlecht oder die Angabe "divers" haben eintragen lassen, müssen sich vor der Leistungsabnahme entscheiden, ob sie die weiblichen oder männlichen Leistungsanforderungen erfüllen wollen. Sie dürfen die Entscheidung hierüber grundsätzlich nur einmal treffen.

4.2 Als Nachweise werden anerkannt:

4.2.1
Europäisches Polizei-Leistungsabzeichen (EPLA) - mindestens Leistungsstufe Silber -,

4.2.2
Deutsches Sportabzeichen (DSA) - mindestens Leistungsstufe Silber -,

4.2.3
Deutsches Sportabzeichen für Menschen mit Behinderung,

4.2.4
Deutsches Rettungsschwimmabzeichen,

4.2.5
Marathonabzeichen des Deutschen Leichtathletik Verbandes,

4.2.6
Judo-Sportabzeichen des Deutschen Judo-Bundes,

4.2.7
DJJV-Sportabzeichen des Deutschen Ju-Jutsu-Verbandes,

4.2.8
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen (Anlage 1a),

4.2.9
Fitnesstest der Polizei Niedersachsen für Menschen mit Behinderungen i. S. von § 2 SGB IX(Anlage 1b),

4.2.10
die Teilnahme als Aktive oder Aktiver an Deutschen Polizeimeisterschaften (DPM) oder Europäischen Polizeimeisterschaften (EPM).

Die oder der Polizeisportbeauftragte des Landes Niedersachsen kann weitere Nachweise anerkennen. Über den durchgeführten Fitnesstest nach den Nummern 4.2.8 und 4.2.9 wird eine Bescheinigung nach Anlage 1c ausgestellt.

4.3 Die Leistungen müssen im jeweiligen Kalenderjahr erbracht worden sein.

4.4 Treiben die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten außerhalb ihrer Dienstzeit regelmäßig Sport und weisen ihre körperliche Leistungsfähigkeit gemäß Nummer 4.2 nach, so erfolgt auf Antrag, der innerhalb der Frist der Nummer 4.1 gestellt werden kann, eine Zeitgutschrift von maximal 24 Stunden für das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr. Nach Ablauf dieses Kalenderjahres verfällt die Zeitgutschrift. Die Zeitgutschrift kann über das auf den Leistungsnachweis folgende Kalenderjahr hinaus übertragen werden, wenn im Fall von Schwangerschaft, mutterschutzrechtlichem Beschäftigungsverbot oder Elternzeit an keinem Tag in dem auf den Leistungsnachweis folgenden Kalenderjahr Dienst versehen wurde und somit keinerlei Möglichkeit bestand, die Zeitgutschrift in Anspruch zu nehmen. Die oder der Polizeisportbeauftragte des Landes Niedersachsen kann auf schriftlichen Antrag weitere Einzelfälle anerkennen. Eine finanzielle Abgeltung ist ausgeschlossen. In Fällen einer Teilnahme am Dienstsportangebot ist diese jährliche Zeitgutschrift um die dienstlich genutzte Stundenzahl des maßgeblichen Kalenderjahres, die im Antrag über eine dienstliche Erklärung nachzuweisen ist, bis maximal auf null zu reduzieren. Die Zeitgutschrift wird nicht um den Zeitanteil reduziert, der für das einmalige Ablegen des Fitnesstests während der Dienstzeit im laufenden Kalenderjahr aufgewandt wird.

4.5 Auf die Beurteilungsrelevanz des psychischen und physischen Leistungsvermögens in der Leistungsbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien für die Polizei des Landes Niedersachsen (Bezugserlass zu d) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.

4.6 Wird ein verpflichtender Leistungsnachweis nicht erbracht, so entscheidet die für die Organisation des Dienstsports zuständige Stelle (Nummer 2.4) über das weitere Vorgehen. Vorzugsweise soll den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten aufgegeben werden, im Rahmen des Dienstsports an einer zielorientierten Förderung teilzunehmen. Wird der Leistungsnachweis über einen Zeitraum von zwei Jahren nicht nachgewiesen, sind die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Teilnahme an Fördermaßnahmen im Rahmen des Dienstsports zu verpflichten. Fördermaßnahmen sind zu dokumentieren. Gegebenenfalls sind dienst-rechtliche Maßnahmen zu treffen.

4.7 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten mit einer Schwerbehinderung i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX ist das Erbringen des jährlichen Leistungsnachweises freigestellt. Der Grad der Behinderung ist nachzuweisen.

4.8 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die nicht der Pflicht gemäß Nummer 4.1 unterliegen, wird empfohlen, ihre körperliche Leistungsfähigkeit jährlich eigenständig zu überprüfen. Soweit der Leistungsnachweis freiwillig vorgelegt wird, erfolgt eine Zeitgutschrift entsprechend Nummer 4.4.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 14 des RdErl. vom 25. November 2020 (Nds. MBl. S. 1589)