Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 31.01.2003, Az.: 14 U 222/02

Verbotswidrig auf Bürgersteig fahrender erwachsener Radfahrer; Zusammenstoß mit Pkw; Aus Hofeinfahrt rückwärts herausfahrender Pkw ; Alleinhaftung des Radfahrers; Verschulden des Pkw-Fahrers; Zurücktreten der Betriebsgefahr des Pkw

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
31.01.2003
Aktenzeichen
14 U 222/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 24186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0131.14U222.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg 2 O 104/02 vom 29.08.2002

Fundstellen

  • KGReport Berlin 2003, 34
  • MDR 2003, 928 (Volltext mit red. LS)
  • OLGR Düsseldorf 2003, 34
  • OLGR Frankfurt 2003, 34
  • OLGR Hamm 2003, 34
  • OLGR Köln 2003, 34
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 140-141
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 34

Amtlicher Leitsatz

Eine verbotswidrig auf dem Bürgersteig fahrende erwachsene Radfahrerin hat den ihr durch den Zusammenstoß mit dem aus einer Hofeinfahrt rückwärts herausfahrenden Pkw entstandenen Schaden allein zu tragen, wenn den Pkw-Fahrer kein Verschulden trifft. Die bloße Betriebsgefahr des Pkws tritt in diesem Fall vollständig zurück.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29. August 2002 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 522 Abs. 3 ZPO).

Gründe

1

I.

Die Klägerin, die verbotswidrig auf ihrem Fahrrad auf dem (für sie) linken Bürgersteig fuhr, wurde bei einem Zusammenstoß am 3. Dezember 2001 gegen 08: 00 Uhr mit einem langsam aus der Grundstücksausfahrt vom Hof seines Wohnhauses rückwärts fahrenden Pkw des Beklagten zu 1 erheblich verletzt. Sie verlangt jetzt von den Beklagten Schadensersatz. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Beklagten zu 1 sei kein Verschuldensvorwurf zu machen, weil er langsam gefahren sei, beim Herausfahren mehrmals angehalten habe und schließlich am Ende der Ausfahrt nochmals gehalten habe, damit sein Wagen bzw. die hintere Beleuchtungseinheit zu sehen gewesen sei. Die dem Beklagten allenfalls zuzurechnende Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1 trete hinter dem groben Verschulden der Klägerin völlig zurück.

2

II.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist (offensichtlich) unbegründet, worauf der Senat die Klägerin bereits durch Beschluss vom 23. Dezember 2002, auf den zur Vermeidung einer bloßen Wiederholung verwiesen wird, ausführlich hingewiesen hat. Was die Klägerin dagegen noch vorgetragen hat, ist insgesamt unerheblich.

3

1.

Der Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 2001, 152 und 2000, 3069) ist unerheblich. Es geht hier nicht darum, ob der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des Beklagten zu 1 zu deutlich geringeren Schäden der Klägerin geführt hätte. Denn den Beklagten zu 1 trifft aus den im Beschluss des Senats vom 23. Dezember 2002 genannten Gründen schon kein Verschuldensvorwurf. Die dem Beklagten zuzurechnende Betriebsgefahr tritt hinter dem groben Verschulden der Klägerin zurück, sodass es auch insoweit nicht auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ankommen kann; erst recht nicht auf die in BGHZ 117, 333 [BGH 16.03.1992 - II ZB 17/91] genannte Definition der Unabwendbarkeit, auf die die Klägerin die besondere Aufmerksamkeit des Senats hinlenken möchte.

4

2.

Die Klägerin verweist zur Haftungsverteilung auf eine Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts (NZV 92, 281), übersieht dabei aber (wurde die Entscheidung gelesen?), dass die Mithaftung des Autofahrers unstreitig war. Auch der Hinweis auf eine Entscheidung des Kammergerichts (DAR 93, 257) ist schon deshalb verfehlt, weil es dabei um einen 8 Jahre alten und zudem vorfahrtsberechtigten Radfahrer ging, der einen Radweg in verkehrter Richtung benutzte, also um einen ganz anderen Sachverhalt. Die erwachsene Klägerin fuhr verbotswidrig auf dem Bürgersteig, woran alle ihre Rechtfertigungsversuche nichts zu ändern vermögen. Darin lag ein grober Verkehrsverstoß, wie der Senat in seinem Beschluss vom 23. Dezember 2002 ebenfalls schon hinreichend verdeutlicht hat. Dass in einem solche Falle die bloße Betriebsgefahr des Unfallgegners vollständig zurücktritt, entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGR 2001, 224) und auch anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG München, ZfS 97, 171; OLG Hamm, NZV 1995, 152; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1991, 547 [OLG Karlsruhe 14.12.1990 - 10 U 117/90]; OLG Schleswig, r + s 1991, 261; vgl. im Übrigen auch Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 5. Aufl. , Rn. 381). Völlig unverständlich bleibt dem Senat im Übrigen, dass die Klägerin ganz offensichtlich weiterhin meint, 100 % des ihr entstandenen Schadens fordern zu können.

5

3.

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt gleichzeitig, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Gefahr einer uneinheitlichen Rechtsprechung besteht, sodass eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht erforderlich ist.

6

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist.

7

III.

Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

8

Der Berufungsklägerin wird Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses gegeben.

9

Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Fortbildung des Rechts wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Die Berufung hat nach vorläufiger Beurteilung aus folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg.

10

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind die vom Landgericht festgestellten Tatsachen bei der Entscheidung über die Berufung zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche konkreten Zweifel hat die Klägerin nicht aufzuzeigen vermocht. Deshalb ist davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1 sich langsam rückwärts aus der Hofeinfahrt heraustastete und dabei mehrfach anhielt. Dass die Klägerin dies weiterhin bestreitet, mag aus ihrer Sicht verständlich sein, rechtfertigt aber keine Überprüfung durch den Senat, was nur mittels Wiederholung der Beweisaufnahme geschehen könnte, wofür aber kein Anlass besteht, weil die Klägerin nicht aufzuzeigen vermag, dass insoweit konkrete Zweifel angebracht sind. Bei ihrem Hinweis auf die polizeiliche Aussage des Beklagten zu 1 (vgl. S. 4 der Berufungsbegründung oben - Bl. 89 d. A. -) unterschlägt die Klägerin (auf die weiterhin im Zivilprozess geltende Wahrheitspflicht darf verwiesen werden!), dass der Beklagte zu 1 erklärt hat, er habe am Ende der Ausfahrt angehalten, was im Einklang mit der Feststellung des Landgerichts steht.

11

Auch die daraus vom Landgericht gezogene Konsequenz, dass die Klägerin ihren Schaden in vollem Umfang selbst zu tragen hat, ist zutreffend und steht insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. OLGR Celle 2001, 224), sodass auch der Hinweis der Berufungsbegründung, das Urteil sei von einem "Proberichter" gefällt worden, völlig neben der Sache liegt. Dabei kann offen bleiben, ob ein Verschulden des Beklagten zu 1 darin lag, dass er sich keines Einweisers bediente, was nach der gegebenen Örtlichkeit sehr zweifelhaft ist. Denn ein etwaiges Verschulden des Beklagten zu 1 wäre als so gering zu bewerten, dass es gegenüber dem groben Verschulden der Klägerin zurücktreten würde. Die Klägerin hatte, um es klar auszudrücken, als Radfahrerin auf dem Bürgersteig nichts zu suchen. Bürgersteige sind für Fußgänger und Fahrrad fahrende Kinder bis 10 Jahre (§ 2 Abs. 5 StVO) bestimmt, aber nicht für erwachsene Radfahrer. Allemal wäre, wenn die Benutzung freigegeben gewesen wäre, der rechte Bürgersteig zu benutzen gewesen. Was die Klägerin zu ihrer Entschuldigung oder Rechtfertigung vorträgt, ist insgesamt unerheblich. Abgesehen davon, dass neuer Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ohnehin nicht zu berücksichtigen wäre, kommt es nicht darauf an, was in ####### üblich ist. Auch dort gilt die Straßenverkehrsordnung. Abgesehen davon, dass die Klägerin auch nicht auf einem anderen Bürgersteig Rad fahren durfte, trifft es auch nicht zu, dass auf der anderen Seite kein Bürgersteig vorhanden war. Nach dem in der Beiakte 139 Js 27559/01 StA Lüneburg befindlichen Foto befand sich gegenüber der Hofeinfahrt, aus der der Beklagte zu 1 fuhr, durchaus ein Bürgersteig. Es geht auch nicht darum, dass sehr oft zu beobachten ist, dass nicht nur in ####### Erwachsene auf Bürgersteigen Rad fahren. Damit wird dieses noch nicht zulässig, sondern stellt einen vorsätzlichen Verkehrsverstoß dar. Deshalb handelte entgegen der von ihr vertretenen Ansicht die Klägerin auch grob schuldhaft und nicht der Beklagte zu 1. Völlig unverständlich ist im Übrigen die Tatsache, dass die Klägerin vollen Schadensersatz begehrt und meint, dass sie gar kein Haftungsanteil treffe. Hier tritt ganz offensichtlich eine Uneinsichtigkeit darüber zu Tage, dass Verkehrsvorschriften einzuhalten sind und es nicht darum geht, ob dagegen laufend verstoßen wird; ganz abgesehen davon, dass solches Verhalten von Erwachsenen ein schlechtes Vorbild für jugendliche Radfahrer ist!

12

IV.

Den Beklagten und Berufungsbeklagten wird eine Frist zur schriftlichen Erwiderung auf die Berufungsbegründung gemäß § 521 Abs. 2 ZPO bis zum 28. Februar 2003 gesetzt.

13

Der Senat wird voraussichtlich alsbald nach Ablauf der der Berufungsklägerin mit Beschluss vom heutigen Tage gesetzten Frist darüber entscheiden, ob die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen oder Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt werden soll. Es wird deshalb den Beklagten anheim gestellt, die Entscheidung des Senats abzuwarten.