Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 20.01.2003, Az.: 7 W 56/02 (L)

Altenteilsrecht; Pfandentlassung; Absicherung

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
20.01.2003
Aktenzeichen
7 W 56/02 (L)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 48615
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 10.09.2002 - AZ: 90 Lw 25/02

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Altenteiler können nach ergänzender Vertragsauslegung oder nach § 242 BGB zur Pfandentlassung verpflichtet sein, wenn der Hofeigentümer daran ein berechtig-tes Interesse hat, weil er die Grundstücke etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung veräußern will, und das Altenteil auch bei Freigabe der betreffenden Grundstücke hinreichend gesichert bleibt.
2. Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt eine umfassende Würdigung der beiderseitigen Interessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls voraus.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Hannover vom 10. September 2002 wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Er hat den Beteiligten zu 2 und 3 auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 16.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Eltern des Beteiligten zu 1. Die Beteiligte zu 2 war Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens in H., OT D. Durch notariel-len Vertrag vom 25. Juni 1973 übertrug sie ihren Grundbesitz von 16,4985 ha im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 1, wobei sich die Beteiligten zu 2 und 3 ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht an den übertragenen Grundstücken vorbehielten. Der Beteiligte zu 1 wurde anschließend im Grundbuch als neuer Eigentümer eingetragen.

Durch notariellen Vertrag vom 20. Dezember 1984 wurde der Vertrag aus dem Jahre 1973 von den Beteiligten dahingehend geändert, dass der Nießbrauch aufgehoben und den Beteiligten zu 2 und 3 stattdessen ein Altenteilsrecht bewilligt wurde. Da-bei ist den Beteiligten zu 2 und 3 das lebenslängliche unentgeltliche Wohnrecht an den Erdgeschossräumen des Hauses V. D. 6 in D. zugestanden worden, wobei das Wohnrecht auf dem Grundstück Flurstück 205 lasten sollte. Ihnen ist auch das Recht auf freien Umgang in Haus, Garten und Hof sowie die alleinige Nutzung der östlichen Hälfte des Gemüsegartens eingeräumt worden. Ferner ist ihnen u. a. He-ge und Pflege in alten und kranken Tagen zugesagt worden sowie ein Baraltenteil von monatlich 300 DM gewährt worden.

Auf dem Grundstück Flurstück 205 der Flur 1, Gemarkung D., befindet sich das Wohngebäude V. D. 6 nebst Wirtschaftsgebäuden. Zum Hofgrundstück gehört fer-ner das angrenzende Grundstück Flurstück 216/2 zur Größe von 335 qm. In dem Altenteilsvertrag vom 20. Dezember 1984 hatte sich der Beteiligte zu 1 verpflichtet, die Grundstücke Flurstücke 216/1, 216/2 und 205 nur mit Zustimmung der Beteilig-ten zu 2 und 3 zu veräußern oder abzuschreiben. Das Altenteilsrecht ist am 1. Feb-ruar 1985 unter der laufenden Nummer 7 in Abteilung II des Grundbuchs von D. Blatt 1025 als Belastung für sämtliche Grundstücke eingetragen worden.

Im Jahre 1999 erhob die Beteiligte zu 2 vor dem Landgericht Hannover Klage gegen den Beteiligten zu 1 auf Rückübertragung der Grundstücke, nachdem sie den Über-gabevertrag aus dem Jahre 1973 wegen groben Undanks widerrufen hatte. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Hannover endete durch einen am 12. September 2000 abgeschlossenen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hat:

„1. Der Beklagte zahlt an die Klägerin und den Widerbeklagten 150.000,00 DM und zwar spätestens bis zum 30. November 2000.
2. Die Klägerin und der Widerbeklagte bewilligen und der Beklagte beantragt die pfandfreie Abschreibung des Flurstücks 137 der Flur 2 Gemarkung D., Größe 5023 qm, bezüglich der Rechte in Abteilung II Nr. 7 im Grundbuch von D. des Amtsge-richts H. Blatt 1025.
3. Die Klägerin und der Widerbeklagte verzichten auf den Baraltenteil gem. Ziffer 7 des Vertrages vom 20. Dezember 1984.
4. ...
10. Die Klägerin und der Widerbeklagte verpflichten sich zu Ziffer 2 entsprechen-den Pfandentlassungsbewilligungen für weitere bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen nach Wahl des Beklagten bis zu einer Gesamtgröße von 6 ha.
11. Soweit durch diesen Vergleich keine abweichende Regelung getroffen ist, bleibt es bei den Regelungen des Vertrages vom 20. Dezember 1984.“

Bei dem im Grundbuch von D. Blatt 1025 eingetragenen Grundbesitz hat es sich ursprünglich um einen Hof im Sinne der Höfeordnung gehandelt. Der Hofvermerk ist am 20. November 2000 im Grundbuch gelöscht worden.

Das Hofgrundstück Flurstück 205 ist inzwischen in das Flurstück 205/1 zur Größe von 2.399 qm und in das Flurstück 205/2 zur Größe von 1.168 qm aufgeteilt worden. Das Wohngebäude V. D. 6 nebst den ehemaligen Wirtschaftsgebäuden, wo die Be-teiligten zu 2 und 3 wohnen, befindet sich auf dem Flurstück 205/1. Auf dem Grundstück Flurstück 205/2 ist von dem Beteiligten zu 1 ein neues Wohngebäude mit der postalischen Bezeichnung Breite Straße 7 errichtet worden.

Im hiesigen Verfahren nimmt der Beteiligte zu 1 die Beteiligten zu 2 und 3 auf Ab-gabe einer Pfandentlassungserklärung bezüglich der Flurstücke 216/2 und 205/2 der Flur 1 der Gemarkung D. in Anspruch.

Der Beteiligte zu 1 hat geltend gemacht, zur Finanzierung des neuen Wohnhauses im Umfang von 1,5 Mill. DM sei er auf Kredite der Bank angewiesen, welche aber eine erstrangige Eintragung von Grundpfandrechten im Grundbuch vor dem Alten-teilsrecht der Beteiligten zu 2 und 3 verlange. Diese seien bereits aufgrund des Ver-gleichs vom 12. September 2000 zur Abgabe von entsprechenden Pfandentlas-sungserklärungen verpflichtet; zumindest ergebe sich ihre Verpflichtung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Denn der Hausgarten sei von ihnen nie genutzt worden. Im übrigen betrage der Wert des verbleibenden Hofesvermögens, welches die Altenteilsberechtigung absichere, mehr als 5 Mill. DM, da der Grundbesitz teil-weise Baulandqualität habe.

Der Beteiligte zu 1 hat beantragt,

die Beteiligten zu 2 und 3 zu verurteilen, gegenüber dem Beteiligten zu 1 eine Pfandentlastungserklärung dahingehend abzugeben, dass die Flurstücke zu den Bezeichnungen 216/2 und 205/2 zur Größe von 335 qm und 1.168 qm aus der Pfandhaft bezüglich des Altenteils-rechts für die Beteiligten zu 2 und 3, eingetragen in Abteilung II des Grundbuchs von D. Blatt 1025, entlassen werden.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben eingewandt, aus dem Vergleich vom 12. September 2000 seien sie zur Abgabe der Pfandentlastungserklärung nicht verpflichtet, denn von dem Vergleich seien nur landwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen. Hier gehe es aber um das Hofgrundstück nebst Gartengrundstück. Im übrigen sei von ihnen in den letzten Jahren fünfmal eine Freigabe erteilt worden, wobei der Beteiligte zu 1 aus den Verkäufen der Grundstücke Erlöse von 2,5 Mill. DM erzielt habe. Ihnen sei deshalb ein weiterer Verzicht nicht zumutbar, zumal andernfalls die Sicherung ihres Altenteils nicht mehr gewährleistet sei.

Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag auf Abgabe einer Pfandentlassungser-klärung abgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts ergebe sich eine entsprechende Verpflichtung der Beteiligten zu 2 und 3 nicht aus Ziffer 10 des Vergleichs vom 12. September 2000. Denn bei dem Hofgarten handele es sich nicht um landwirt-schaftlich genutzte Flächen. Auch ergebe sich keine Verpflichtung der Beteiligten zu 2 und 3 aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Da ihnen gerade am Flur-stück 205 ein Wohn- und Umgangsrecht zustehe, bedeute die Freigabe des Flur-stücks 205/2 eine Beeinträchtigung ihres Altenteilsrechts. Dies gelte auch für das Flurstück 216/2, auf das sich ebenfalls das Umgangsrecht erstrecke. Das Interesse der Beteiligten zu 2 und 3 an ihrem Altenteilsrecht habe Vorrang vor dem privaten eigenen Interesse des Beteiligten zu 1 auf Errichtung eines Einfamilienhauses.

Gegen den am 11. Oktober 2002 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1 die am 25. Oktober 2002 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er seinen erstinstanzlich erhobenen Antrag weiter verfolgt.

Der Beteiligte zu 1 macht geltend, von dem Landwirtschaftsgericht werde überse-hen, dass eine Ausübung des Wohn- und Umgangsrechts auf den beiden betroffe-nen Grundstücken, Flurstücke 216/2 und 205/2 nicht mehr möglich sei, da diese ur-sprünglichen Garten- und Hofplatzflächen nunmehr dem neu errichteten Wohn-haus dienen würden. Da diese Grundstücke deshalb mit dem Wohn- und Um-gangsrechts nicht mehr belastet seien, müsse entsprechend § 1026 BGB eine Pfandfreigabe erfolgen. Im übrigen sei auf diesen Grundstücken ein Umgangs- und Gartennutzungsrecht nie ausgeübt worden. Die Flächen seien auch nicht zur Si-cherung des Altenteils erforderlich, da noch ausreichend Grundvermögen vorhan-den sei und eine Übersicherung nicht notwendig sei. Inzwischen habe die Bank sich für ihre Grundschuld mit der zweiten Rangstelle im Grundbuch zufrieden ge-geben; dafür müsste er, der Beteiligte zu 1, aber höhere Zinsen zahlen.

Die Beteiligten zu 2 und 3 beantragen die Zurückweisung der Beschwerde. Sie ver-teidigen die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Sie weisen darauf hin, dass ihr Altenteilsrecht nicht lediglich in dem Wohn- und Umgangsrecht bestehe; denn der Altenteilsvertrag enthalte weiterhin die Verpflichtung des Beteiligten zu 1, ihnen in alten und kranken Tagen Hege und Pflege zu gewähren. Durch die grundbuchli-che Absicherung des Altenteils werde gewährleistet, dass dieser Verpflichtung ei-ner entsprechenden finanziellen Absicherung gegenüber stehe. Sie machen weiter geltend, der Garten sei bis zur Errichtung des Neubaues von ihnen genutzt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zwar zulässig, hat aber in der Sa-che keinen Erfolg.

Dem Beteiligten zu 1 steht, wie das Landwirtschaftsgericht zutreffend erkannt hat, gegenüber den Beteiligten zu 2 und 3 kein Anspruch auf Abgabe einer Erklärung, gerichtet auf Entlassung der im Grundbuch von D. Blatt 1025 verzeichneten Flur-stücke 216/2 und 205/2 der Flur 1 aus der Pfandhaft bezüglich ihres Altenteilsrechts zu.

Insbesondere ergibt sich ein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Abgabe einer Pfandentlassungserklärung nicht aus Ziffer 10 des gerichtlichen Vergleichs vom 12. September 2000. Danach kann der Beteiligte zu 1 frei auswählen, welche land-wirtschaftlich genutzten Flächen bis zu 6 ha aus der Haftung für das Altenteil zu entlassen sind. Unabhängig davon, dass es sich bei den in Rede stehenden Hof-grundstücken nicht um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, wie bereits das Landwirtschaftsgerichts im einzelnen in seinem angefochtenen Beschluss ausge-führt hat, fallen diese Grundstücke von vornherein nicht unter das freie Bestim-mungsrecht des Beteiligten zu 1 gemäß Ziffer 10 des Vergleichs. Denn im Alten-teilsvertrag vom 20. Dezember 1984 ist ausdrücklich festgelegt worden, dass die Hofgrundstücke 216/2 und 205, an denen den Beteiligten zu 2 und 3 ein Wohn-, Umgangs- und Nutzungsrecht zusteht, nur mit ihrer ausdrücklichen Zustimmung aus der Haftung für das Altenteilsrecht abgeschrieben werden dürfen. Da diese Regelung durch den Vergleich aus dem Jahre 2000 unberührt geblieben ist, kann der Beteiligte zu 1 nicht einseitig bestimmen, dass für diese Grundstücke eine Pfandentlassungserklä-rung abgegeben werden soll; vielmehr ist die von dem Beteiligten zu 1 angestrebte Haftentlassung der Grundstücke nur im Einvernehmen mit den Beteiligten zu 2 und 3 möglich.

Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 folgt ein Anspruch auf die begehrte Pfandentlassungserklärung auch nicht aus § 1026 BGB. Denn diese Norm, die sich auf Dienstbarkeiten bezieht, ist hier nicht einschlägig. Soweit der Beteiligte zu 1 meint, dass § 1026 BGB über §§ 1090 Abs. 2, 1093 BGB hier anwendbar sei, weil das Hofgrundstück Flurstück 205, an dem den Beteiligten zu 2 und 3 ein Wohn-recht eingeräumt worden sei, geteilt worden sei, wird bereits übersehen, dass nach dem vorgelegten Grundbuchauszug das Wohnrecht nicht als solches als be-schränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1093 BGB im Grundbuch eingetragen worden ist. Vielmehr ist das Altenteilsrecht der Beteiligten zu 2 und 3 ausschließlich als Reallast nach § 1105 BGB im Grundbuch eingetragen, welche auf sämtlichen im Grundbuch von D. Blatt 1025 verzeichneten Grundstücken des ehemaligen Hofes lastet. Sonach haften gemäß § 1105 BGB alle Grundstücke für die Durchsetzung sämtlicher noch bestehender Altenteilsansprüche der Beteiligten zu 2 und 3, wobei es unerheblich ist, ob sich die Flurbezeichnungen der einzelnen Grundstücke infolge ihrer Auf-teilung ändern.

Die Beteiligten zu 2 und 3 sind schließlich nicht nach Treu und Glauben verpflich-tet, eine Pfandentlassungserklärung für die Grundstücke Flurstücke 216/2 und 205/2 abzugeben. Zwar können die Altenteiler zur Pfandentlassung nach § 242 BGB verpflichtet sein, wenn der Hofeigentümer hieran ein berechtigtes Interesse hat, weil er die Grundstücke etwa im Rahmen einer ordnungsgemäßen Bewirtschaf-tung veräußern will, und das Altenteil auch bei Freigabe der betroffenen Grundstü-cke hinreichend gesichert bleibt (vgl. Fassbender/Hötzel, Kommentar zur Höfeord-nung,2. Auflage, § 14 Rdnr. 22). Vorliegend kommt dieser Grundsatz aber nicht zur An-wendung. Denn die Hofgrundstücke dienen nicht nur, wie die sonstigen landwirt-schaftlichen Grundstücke, der Sicherung der Rechte der Altenteiler aus dem Alten-teilsvertrag. An den Grundstücken Flurstücke 205 und 216/2 besteht zugleich ein schuldrechtliches Wohn-, Nutzungs- und Umgangsrecht der Beteiligten zu 2 und 3. Um dieses Recht der Beteiligten zu 2 und 3 zu schützen, ist in dem Altenteilsvertrag ausdrücklich aufgenommen werden, dass die Grundstücke Flurstücke 216/2 und 205 (jetzt 205/1 und 205/2) nur mit Zustimmung der Altenteiler veräußert oder abge-schrieben werden dürfen. Demzufolge kann der Beteiligte zu 1, solange er den Be-teiligten zu 2 und 3 schuldrechtlich zur Einräumung des Wohn-, Nutzungs- und Umgangsrechts an den Hofgrundstücken verpflichtet ist und diese sich nicht aus-drücklich mit einer Abschreibung einverstanden erklärt haben, aufgrund der Rege-lungen im Altenteilsvertrag nicht eine Pfandfreigabeerklärung bezüglich dieser Grundstücke verlangen.

Dabei ist vorliegend unerheblich, dass der Beteiligte zu 1 das Grundstück Flurstück 205/2 zum Teil bebaut hat. Denn hierdurch ist es nicht zum Untergang der Rechte der Beteiligten zu 2 und 3 gekommen. Soweit es um das unbebaute Grundstück 216/2 geht, können sich die Beteiligten zu 2 und 3 nach wie vor auf das ihnen zu-stehende Umgangsrecht an diesem Grundstück berufen. Gleiches gilt zumindest auch für den nicht bebauten Teil des Grundstücks Flurstück 205/2, an dem ein Wohn-, Umgangs- und Nutzungsrecht der Beteiligten zu 2 und 3 besteht. Darauf, dass sich ein Wohnrecht auch auf unbebaute Grundstücksflächen beziehen kann, wenn bei diesen eine Nutzung im Rahmen des Wohnzwecks gegeben ist, hat be-reits das Landwirtschaftsgericht in seinem angefochtenen Beschluss hingewiesen. Zwar hat der Beteiligte zu 1 den Altenteilern infolge der teilweisen Bebauung des Grundstücks Flurstück 205/2 die Ausübung ihrer Rechte erschwert; dies begründet aber keinen Fall der rechtlichen Unmöglichkeit, der den Untergang der Ansprüche der Beteiligten zu 2 und 3 zur Folge hat (vgl. § 275 Abs. 1 BGB).

Der Beteiligte zu 1 kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass den Betei-ligten zu 2 und 3 eine Ausübung ihrer Rechte an dem gesamten Grundstück 205/2 sowie an dem angrenzenden Grundstück 216/2 wegen anderweitiger Nutzung in-zwischen faktisch unmöglich ist. Hierauf kann er die nach Treu und Glauben bean-spruchte Pfandentlassungserklärung schon deshalb nicht stützen, weil er den Be-teiligten zu 2 und 3 durch sein eigenes vertragswidriges Verhalten die Ausübung des Wohn-, Nutzungs- und Umgangsrechts erschwert bzw. entzogen hat.

Da der Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 und 3 grundsätzlich weiterhin zur Ein-räumung des Wohn-, Nutzungs- und Umgangsrecht an den Grundstücken 205/2 und 216/2 verpflichtet ist, kann er von ihnen nicht nach Treu und Glauben verlan-gen, dass sie gerade eine Entlassung dieser Grundstücks aus der Pfandhaft ihres Altenteilsrechts bewilligen. Zwar werden ihre schuldrechtlichen Ansprüche an den Grundstücken entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 bei einer Befreiung der Grundstücke von der Reallast nicht automatisch mit untergehen. Eine Abschrei-bung der Grundstücke aus der Pfandhaft hätte aber nicht nur zur Folge, dass diese Grundstücke nicht mehr der Sicherung des Altenteils als solches dienen; die Betei-ligten zu 2 und 3 hätten zudem etwa im Falle der Veräußerung der Grundstücke mit einem Verlust ihres Wohn-, Nutzungs- und Umgangsrechts zu rechnen. Von ihnen kann deshalb die Erteilung einer Pfandentlassungsbewilligung (ohne vorherige Änderung des Altenteilsvertrages) nicht erwartet werden. Unter den gegebenen Umständen konnte sonach hier dahin stehen, ob die sonstigen Grundstücke zur Sicherung des Altenteilsrechts ausreichend sein werden. Im übrigen ist auch der von dem Beteiligten zu 1 für eine auf Treu und Glauben gestützte Pfandfreigabe genannte Grund, nämlich die anderenfalls nicht gesicherte Finanzierung des Bau-vorhabens durch die Bank, entfallen, nachdem die Bank, die auf die Bewilligung einer erstrangigen Grundschuld bestanden hatte, sich nunmehr mit einer Grund-schuld an zweiter Rangstelle nach dem Altenteilsrecht zufrieden gegeben hat.

Letztlich wird der Beteiligte zu 1 eine Haftungsfreigabe nur erreichen können, wenn er sich zuvor mit den Beteiligten zu 2 und 3 auf eine Änderung des Altenteilsvertra-ges einigt, wonach diese auf die ihnen zustehenden Rechte an den Grundstücken Flurstücke 216/2 und 205/2 verzichten. Vorliegend musste indes nicht erklärt wer-den, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen sich die Beteiligten zu 2 und 3 zu einem Verzicht bereit zu erklären haben. Denn eine Abänderung des Altenteilsver-trages ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; die Einleitung eines entsprechen-den Verfahrens setzt vielmehr die Stellung eines bestimmten Sachantrags voraus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 34 Abs. 1, 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 LwVG. Das Rechtsmittel des Beteiligten zu 1 ist unbegründet, so dass er die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss und den Beteiligten zu 2 und 3 auch die au-ßergerichtlichen Kosten zweiter Instanz zu erstatten hat. Bei den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenent-scheidung des Landwirtschaftsgerichts.

Die Festsetzung des Geschäftswerts folgt aus § 34 Abs. 2 LwVG, § 24 Abs. 2 KostO.