Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 16.01.2003, Az.: 11 U 26/02
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 16.01.2003
- Aktenzeichen
- 11 U 26/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 39017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2003:0116.11U26.02.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 13 O 3505/00
In dem Rechtsstreit
E... Filmproduktion GmbH, ...,
Klägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
gegen
C... Company GmbH, ...,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
sowie die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. November 2001 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die Sicherheitsleistung in der Form des § 108 ZPO n.F. zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beschwer der Klägerin übersteigt 20. 000 €.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Restvergütung für ein hergestelltes Musikvideo in Anspruch.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 40.569,40 DM verurteilt Zug um Zug gegen Übertragung sämtlicher Urheberrechte an der Videoproduktion "..." der Künstlerin M... und Beseitigung einzelner näher bezeichneter Mängel auf dem Masterband und Aushändigung desselben. Es hat gemeint, die Beklagte habe das Musikvideo im Sinne der Werkvertragsvorschriften des BGB nach § 640 Abs. 1 abgenommen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich die Beklagte allerdings Mängelgewährleistungsrechte bei Abnahme vorbehalten. Das Musikvideo weise Mängel im Sinne von § 633 Abs. 1 BGB auf. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer fest, dass die Klägerin bestimmte Vorgaben der Beklagten nicht beachtet habe. Diese Abweichungen zwischen dem bestellten Video und dem erhaltenen Video stellten in rechtlicher Hinsicht einen Mangel dar. Nach § 320 BGB dürfe die Beklagte die Zahlung des Werklohnes davon abhängig machen, dass die Klägerin die vorhandenen Mängel beseitigt. Die Beklagte könne zudem verlangen, dass ihr im Hinblick auf das Urheberrecht der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ein Nutzungsrecht an dem Videofilm eingeräumt werde, um das Werk vertragsgemäß nutzen zu können.
Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung sowie die Beklagte mit ihrer unselbstständigen Anschlussberufung.
Die Klägerin trägt vor, entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Beklagte bei der Abnahme irgendwelche Vorbehalte gemacht habe. Dies ergebe sich auch nicht aus den Umständen. Das Landgericht habe sich auf die Aussagen der Mitarbeiter der Beklagten gestützt, ohne zu bedenken, dass diese natürlich am Ausgang des Rechtsstreits dringend interessiert seien. Es habe sich weiter auf die Aussage der Künstlerin selbst gestützt. Die Aussage von drei völlig unbeteiligten Zeugen habe das Landgericht mehr oder weniger untergehen lassen, obwohl diese Zeugen völlig ohne Interesse am Ausgang des Rechtsstreits seien. Beweispflichtig für den Vorbehalt sei die Beklagte. Das protokollierte Beweisergebnis rechtfertige die Schlussforderungen des Landgerichts nicht.
Dass die Beklagte das Videoband vorbehaltlos abgenommen habe, werde im Ergebnis durch das Verhalten der Vertreter der Beklagten bei der Rohabnahme am 26. Januar 2001 bestätigt. Dass bei dieser Gelegenheit irgendwelche Mängel gerügt worden seien, sei nicht zu erkennen. Die Zeugen hätten sich dazu auch allen-falls am Rande geäußert. Spezifizierte Mängelrügen habe es am 26. Januar 2001 nicht gegeben. Tatsächlich seien die Vertreter der Beklagten auch bei der Rohabnahme zufrieden gewesen.
Zu Unrecht habe das Landgericht auch zum Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages allein die beiden Mitarbeiter der Beklagten befragt und sich dann ausschließlich auf deren Aussage gestützt. Es lasse sich nicht feststellen, dass angesichts der Einigkeit der Parteien darüber, dass die künstlerischen Inhalte und deren Gestaltung Sache der Klägerin waren, die Parteien verbindlich vereinbart hätten, dass ganz bestimmte Dinge in dieses künstlerische Konzept unbedingt mit aufgenommen werden müssten. Da es an einer verbindlichen Vereinbarung über die Inhalte fehle, könne man Mängel des Films nur dann feststellen, wenn er technische Mängel habe oder der Inhalt offensichtlich nicht mit dem Song in Einklang zu bringen sei. Die Parteien seien sich aber völlig darüber einig, dass der Film technisch in Ordnung sei und dass das Video zu dem Song passe.
Der Tenor des landgerichtlichen Urteils sei in der vorliegenden Form überhaupt nicht vollstreckbar. Eine Befolgung seiner Vorgaben würde nur neue Streitigkeiten aufwerfen über die Frage, ob und wie die Künstlerin wie oft zu sehen sein müsse. Die Entscheidung des Landgerichts sei insoweit auch überraschend, als das Landgericht noch in seinem Hinweis- und Auflagenbeschluss festgestellt habe, dass die Sängerin häufig im Bild und ihre zeitweise Abwesenheit offenbar durch das Konzept des Films bedingt sei.
Falsch sei das Urteil, soweit die Klägerin Zug um Zug gegen Zahlung sämtliche Urheberrechte an die Beklagte abtreten müsse. Abgesehen davon, das Urheberrechte gar nicht übertragbar seien, es vielmehr nur um die Verwertungsrechte gehen könne, hätten die Verwertungsrechte selbst mit der geltend gemachten Zahlung nichts zu tun. Die Zahlung betreffe nur die reinen Herstellungskosten des Videos. Das habe die Beklagte in erster Instanz selbst dadurch eingeräumt, dass sie zugestanden habe, dass über die Verwertungsrechte überhaupt nicht gesprochen worden sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 20.742,80 € (40.569,40 DM) nebst 5 % Zinsen über den Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 9. Juli 1998 seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der unselbstständigen Anschlussberufung beantragt die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Video sei unstreitig insoweit mangelhaft, als die Synchronisation zwischen den Lippenbewegungen der Sängerin und der Musik nicht durchweg gegeben sei, die Künstlerin in Teilen des Videos nicht oder nur selten zu sehen sei und am Ende nicht ihren Kopf auf die Hände stützend im Bild sei. Dieses sei anders vereinbart worden und auch nicht von der "künstlerischen Freiheit" der Klägerin gedeckt. Das ergebe sich bereits aus den Angaben des Geschäftsführers der Klägerin im Sitzungsprotokoll vom 15. August 2001. Das Verhalten der Mitarbeiter der Beklagten im Anschluss an den Übergabetermin vom 31. Januar 2000 spreche nicht dagegen. Auf dem ersten Blick scheine es zwar erstaunlich zu sein, dass die Beklagte von der Klägerin (scheinbar) nicht fortlaufend Nachbesserung verlangte und insbesondere in ihrem Schreiben nicht auf die beanstandeten Mängel zurückgekommen sei. Allerdings beruhe dieses Verhalten auf einer Absprache, die der Geschäftsführer der Klägerin und der ehemalige Geschäftsführer der Beklagten am 31. Januar 2000 getroffen hätten.
Auf Grund dieser Absprache sei auch die Wertung der Kammer, in der körperlichen Entgegennahme des Videobandes liege zugleich die Abnahme, nicht zutreffend. Das Video sei nicht abgenommen worden. Die Kammer habe übersehen, dass es sich um einer Art Fixgeschäft gehandelt habe; die Einhaltung des vereinbarten Fertigstellungstermins sei von besonderer Bedeutung gewesen. Der Chart-erfolg für Musiktitel sei nur möglich, wenn alle Promotionaktivitäten genau aufeinander abgestimmt seien, in der Fachsprache spreche man von einer "Punktlandung". Vor diesem Hintergrund sei der Termin bei V... für den 1. Februar 2000 vereinbart worden. Das sei der Klägerin bekannt gewesen. Am 31. Januar habe die Produktion der Klägerin die im Tenor des angefochtenen Urteils bezeichneten Mängel aufgewiesen. Weil die Klägerin sich geweigert habe, die Mängel noch zu beseitigen, habe die Beklagte vor der Wahl gestanden, den V...-Termin am kommenden Tag platzen zu lassen und damit die aufwändig geplante Punktlandung zunichte zu machen, oder wenigstens den Versuch zu unternehmen, das (nicht vertragsgerechte) Band zu präsentieren. Unstreitig hätten die Geschäftsführer in einem Vier-Augen-Gespräch vereinbart, wie weiter verfahren werden sollte. Der Geschäftsführer der Klägerin habe dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten L... erklärt, Änderungen seien nicht erforderlich. Er sei sich sicher, dass der Clip ohne jede Änderung bei V... akzeptiert würde. Wenn L... nicht einmal den Versuch unternehmen wolle, das Band zu präsentieren, übernehme er keine Verantwortung. Er, der Geschäftsführer der Klägerin, sei schon lange im Geschäft und könne das beurteilen.
Der Geschäftsführer der Beklagten habe erklärt, er sei trotzdem nicht mit dem Clip einverstanden, der Inhalt widerspreche den Absprachen. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daraufhin sinngemäß erwidert, das könne ihm doch egal sein, wenn V... den Clip akzeptiere. Deswegen sei es schließlich auch für den Geschäftsführer der Beklagten die wirtschaftlich sinnvollste Lösung gewesen, das Band trotz der beanstandeten Mängel zu präsentieren. Er habe dem Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dazu bereit zu sein. Allerdings müsse geklärt werden, was geschehen sollte, falls V... das Band nicht akzeptiere. Der Geschäftsführer der Klägerin habe daraufhin erklärt, dann könne eben nachgebessert werden. Der Geschäftsführer der Beklagten habe dazu erwidert, dass sich an der verdorbenen Punktlandung dadurch nichts ändern lasse, das Band sei dann trotz einer Nachbesserung wertlos. Eine Lösung dieses Problems sei dann nicht mehr erzielt worden. Denn der Geschäftsführer der Klägerin habe erklärt, dass alles seien ungelegte Eier und darüber könne man reden, falls V... das Video tatsächlich nicht akzeptieren würde. Insoweit habe ihr Geschäftsführer dann schließlich das Video zur Präsentation bei V... mitgenommen ohne zu erklären, das Werk sei vertraggemäß. Es sei nur um die Chance gegangen, einen großen Schaden zu vermeiden. Nachdem festgestanden habe, dass V... das Band nicht akzeptieren würde, hätten die Geschäftsführer darüber gestritten, wie weiter verfahren werden sollte. Dazu hätten sie verschiedene Telefonate geführt, an deren genaues Datum sich der Geschäftsführer der Beklagten allerdings nicht mehr erinnern könne. Der Geschäftsführer der Klägerin habe jetzt die Auffassung vertreten, die Ablehnung bei V... liege am Song und nicht an der Ausführung des Videos. Er werde keine Änderungen vornehmen. Daraufhin habe der Geschäftsführer der Beklagten erklärt, dann werde eben nicht gezahlt. Inzwischen habe sich der Zeuge H... bemüht, das Video doch noch woanders unterzubringen. Das sei ihm dann beim Nischensender O... gelungen. Schließlich sei H... dann mit der Firma P... ins Gespräch gekommen. Deren Mitarbeiter habe erklärt, das Video könne übernommen werden, falls die technischen Mängel behoben und die Änderungen im Hinblick auf die Platzierung der Künstlerin im Video vorgenommen würden. P... werde dann einen "Relaunch" versuchen. Die Klägerin habe dann die Mängelbeseitigung aber von einer Anzahlung abhängig gemacht. Nur deswegen habe die Beklagte schließlich 10. 000 DM an die Klägerin gezahlt. Außerdem hätten die Geschäftsführer in Gegenwart des Zeugen H... vereinbart, dass der Restbetrag gezahlt werde, falls die Mängel behoben werden würden und P... das Video übernehme. Das habe der Geschäftsführer der Klägerin bestätigt und erklärt, den Rest werde er direkt mit dem Mitarbeiter von P... klären. Auf dieser Grundlage habe der Geschäftsführer der Klägerin der Beklagten dann sein Fax vom 11. Mai 2000 übersandt, worauf H... - nichts Böses ahnend - noch mit dem Zahlungsvorschlag vom 12. Mai 2000 reagiert habe. Dieses Verhalten H... sei allerdings nicht von dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten autorisiert gewesen. Als der Geschäftsführer der Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 11. Mai 2000 und die Reaktion H... darauf vorgefunden habe, habe er anwaltlichen Rat eingeholt, da er misstrauisch geworden sei, weil die Klägerin im Schreiben vom 11. Mai 2000 suggeriert habe, die Produktion sei bereits abgenommen worden, was tatsächlich nicht der Fall gewesen sei. Trotzdem habe er die vereinbarte Auszahlung noch veranlasst, um die vereinbarte Abwicklung mit P... nicht zu gefährden.
Die Parteien hätten ein Fixgeschäft vereinbart. Die Erfüllung des Vertrages habe infolge des Verzuges für die Beklagte kein Interesse mehr (§ 326 Abs. 2 BGB a. F.). Die Beklagte sei ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen, indem sie versucht habe, das Video doch noch zu platzieren. Zu dem nach § 326 Abs. 1 BGB a. F. vollständig zu erstattenden Schaden der Beklagten würden auch nutzlos aufgewandte Produktionskosten gehören. Deswegen könne die Klägerin von der Beklagten, unabhängig davon, dass der Werklohnanspruch überhaupt nicht fällig ist, keine Zahlung verlangen.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Vi..., W..., F..., H..., L..., B... und Wi.... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 3. Dezember 2002 (Bl. 343 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Hingegen war auf die zulässige Anschlussberufung der Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
1. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beklagte das Video abgenommen hat. Die Klägerin hat nicht den Beweis erbracht, dass die Beklagte das Video i. S. d. § 640 BGB entgegengenommen oder genutzt hat verbunden mit der Billigung des Videos als in der Hauptsache vertragsgemäß. Die Aussagen der Zeugen haben den Senat nicht zu der erforderlichen Überzeugung gelangen lassen, dass von der Abnahme mit einer derart hohen Wahrscheinlichkeit auszugehen ist, dass vernünftigen Zweifeln Schweigen geboten wäre (vgl. BGHZ 53, 245, 256; 61, 165, 169).
Es lässt sich keiner Aussage eines vernommenen Zeugen zwingend entnehmen, dass die Beklagte das Video am 31. Januar 2000 abgenommen hat.
Der Zeuge Vi... hat zwar ausgesagt, er sei sich sicher, dass am Ende der Veranstaltung unter allen Beteiligten Einigkeit darüber erzielt worden sei, dass die Sache nunmehr in Ordnung sei. Diese Aussage mag der subjektiven Empfindung des Zeugen entsprechen, sie belegt aber nichts zur objektiven Richtigkeit. Bereits bei seiner ersten Vernehmung vor dem Landgericht hatte der Zeuge ausgesagt, dass er nicht durchgängig bei den Gesprächen zugegen gewesen ist und sein Ein-druck eher eine Vermutung sei. Dieser Eindruck des Zeugen rührt daher, dass er im Auftrag eines Mitarbeiters der Beklagten noch am Abend des 31. Januar 2000 8 - 9 Sendekopien gefertigt und übergeben haben will. Es spricht aber nichts dafür, dass tatsächlich eine so große Anzahl Sendekopien gezogen und ausgehändigt worden sind. Die Klägerin selbst hat lediglich vorgetragen, dass die Beklagte eine Sendekopie mitgenommen hat. Die übrigen Zeugen haben unterschiedliche Angaben über die Anzahl der am Ende dieses Termins mitgenommenen Sendebänder gemacht. Insoweit ist der Rückschluss des Zeugen, dass, wenn eine so große Anzahl von Sendebändern mitgenommen worden ist, auch eine Abnahme vorliegen muss, nicht zwingend.
Auch die Zeugen Wi... und B... haben lediglich ihren subjektiven Eindruck geschildert, ohne dass damit bewiesen werden könnte, dass die Beklagte das Werk abgenommen hat. Beide haben in ihren Aussagen deutlich gemacht, dass sie die Abnahme aus dem Umstand des Ziehens eines oder mehrerer Sendebänder folgern. Beide haben keine Äußerungen der Beklagten schildern können, aus denen sich die Billigung des Videos als im Wesentlichen ordnungsgemäß ableiten ließe. Im Übrigen haben beide Zeugen in erster Instanz über Einzeldiskussionen von Beteiligten berichtet, über deren Inhalt und Ergebnis konnten die Zeugen allerdings nichts Konkretes mitteilen.
Insofern lässt sich sämtlichen vorbezeichneten Zeugenaussagen für eine Abnahme lediglich entnehmen, dass zum einen die Beklagte ein oder mehrere Sendebänder mitgenommen hat und zum anderen seitens der Beklagten keine Erklärungen abgegeben worden sind, aus denen sich entnehmen ließe, dass die Beklagte letztendlich mit dem Video einverstanden gewesen sei. Die Mitnahme eines Sendebandes ist aber kein durchgreifendes Argument dafür, dass dann die Beklagte das Video auch abgenommen hat. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte am folgenden Tag, dem 1. Februar 2000, einen Termin beim Fernsehsender V... hatte, bei dem das Band vorgespielt werden sollte und entschieden werden sollte, ob das Band auf dem Sender gezeigt wird oder nicht. Da dieser Termin wahrgenommen werden musste, kann der Mitnahme eines Sendebandes keine maßgebliche Bedeutung im Sinne einer Abnahme zukommen. Der von der Beklagten geschilderte Termindruck ist für den Senat auch nachvollziehbar. Wie im Senatstermin geschildert wurde, war der Song seinerzeit auf Platz 120 der Air-play-Charts. Insofern ist der Vortrag der Beklagten verständlich, trotz der gerügten Mängel ein Sendeband zum Präsentieren mitgenommen zu haben, um keine Zeit verstreichen zu lassen. Es ist nachvollziehbar, dass der Musikmarkt ein schnell- lebiger Markt ist, auf dem ein längeres zeitliches Zuwarten nicht zuträglich ist.
Dass alle vorbezeichneten Zeugen keine Erklärung der Beklagten geschildert haben, aus der sich schließen ließe, dass die Beklagte letztlich noch Einwendungen gegen das Video gehabt hat, spricht gleichfalls nicht dafür, dass die Beklagte das Video abgenommen hat. Alle vorbezeichneten Zeugen, insbesondere die Zeugen Wi... und B..., haben von Einzeldiskussionen der Beteiligten berichtet, insbesondere auch einer solchen zwischen den Geschäftsführern der Parteien. Was dort im Ergebnis besprochen worden ist konnte kein Zeuge schildern. Danach ist der Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, nachdem in diesem Vier-Augen-Gespräch das weitere Vorgehen abschließend besprochen worden ist, die Beklagte aber ihren Standpunkt klargemacht hat, dass sie das Video für nicht ordnungsgemäß und nicht vertragsgerecht ansieht und ausschließlich wegen des bevorstehenden Termins bei V... mitnimmt. Sollten die Geschäftsführer der Parteien eine solche Verständigung erzielt haben, wäre es nachvollziehbar, warum im Folgenden gegenüber diesen Zeugen keine weiteren Erklärungen mehr abgegeben worden sind und deshalb die Zeugen den subjektiven Eindruck gehabt haben, als billige die Beklagte das Video.
Eine Abnahme erscheint dem Senat auch nicht vor dem Hintergrund wahrscheinlich, dass sich aus den Aussagen aller vernommenen Zeugen ergibt, dass die Diskussion schwierig, laut und emotional belastet war. Die Zeugen F... und H... haben deshalb sogar die Räumlichkeiten verlassen. Der Zeuge Wi... hat in der ersten Instanz plastisch geschildert, dass die Zeugin W... geheult und geweint habe und der Geschäftsführer der Klägerin einmal sogar einen Stuhl auf dem Boden gehauen habe. Es erscheint dem Senat wenig wahrscheinlich, dass bei einer derart kontrovers geführten Diskussion die Beklagte gänzlich von ihrem Standpunkt, den die Zeugen F..., H... und L... geschildert haben, abgerückt und das Video abgenommen haben sollte.
Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass das Video teilweise nicht der vertraglichen Vorgabe entsprach. Die Klägerin hat jedenfalls den Beweis nicht erbracht, dass der Vortrag der Beklagten falsch wäre, nach dem vereinbart worden ist, dass die Zeugin W..., wie zu Beginn des Videos auch, am Ende sitzend mit dem Kopf in den Händen dargestellt werden sollte. Ein Grund, warum die Beklagte entgegen dieser vertraglichen Abrede den vom Geschäftsführer der Klägerin aufgrund seines Dickkopfs, wie er selbst eingeräumt hat, gewählten Schluss akzeptiert haben sollte, ist nicht ersichtlich.
b) Für eine Abnahme am 31. Januar 2000 bzw. für eine spätere Abnahme spricht auch nicht das in den Schriftstücken dokumentierte Verhalten der Beklagten nach dem 31. Januar 2000, dem sich jedenfalls ein Nachbesserungsverlangen der Beklagten bzw. eine Rüge der Mangelhaftigkeit des Videos nicht entnehmen lässt.
Dass die Beklagte am 8. Februar 2000 weitere Kopien des Videos bestellt hat, belegt weder eine Abnahme am 31. Januar 2000, noch stellte die Bestellung für sich eine Abnahme dar. Hatte die Beklagte am 31. Januar 2000 die Abnahme nicht erklärt, ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin aufgrund dieser Bestellung berechtigterweise hätte davon ausgehen können, die Beklagte billige nunmehr das Video als vertrags- und ordnungsgemäß. Dass sie von der Beklagten dahin informiert worden ist, dass V... aus welchen Gründen auch immer - das Video nicht senden wollte, nimmt die Klägerin nicht in Abrede. Hatte die Beklagte die Abnahme am 31. Januar 2000 verweigert und hatte die Klägerin in der Zwischenzeit keine Anstalten gemacht, das Video ordnungsgemäß nachzubessern, kann in der Bestellung auch nur der Versuch gesehen werden, zumindest dieses Video noch für die Vermarktung des Liedes einzusetzen. Wie bereits ausgeführt, war das Lied gerade in den Charts, weshalb es geboten war, es zu diesem Zeitpunkt zu vermarkten, ein längeres Zuwarten war nicht zumutbar. Wenn die Beklagte dann das aus ihrer Sicht mangelhafte Video nachbestellt, spricht das weder für eine Abnahme noch für eine Abnahme am 31. Januar 2000.
Aus diesem Grunde ergibt sich eine Abnahme auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte die bestellten Kopien des Videos zahlreichen Sendern angeboten hat und das Video auch auf dem Sender O... ausgestrahlt worden ist sowie im Z... im Hintergrund. In diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Senats vom 13. Dezember 2000 11 U 53/01 fehl. Dem dort entschiedenen Fall lag ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde, weshalb sich die Anwendung dortiger Aussagen auf den Streitfall verbietet.
Für eine Abnahme am 31. Januar 2000 spricht auch nicht, dass die Beklagte der Klägerin unter dem 8. Februar 2000 den Entwurf eines Lizenzbeteiligungsvertrages übersandt hat, wobei sich weder aus dem Anschreiben, noch aus dem Vertragstext ergibt, dass das bereits hergestellte Video Mängel enthalten würde und nachgebessert werden müsste. Der Vertragsentwurf unterstellt, wie sich aus den §§ 1 und 2 ergibt, dass noch gar kein Video konzepiert und umgesetzt worden ist, besagt also nichts über etwaige Nachbesserungen oder Mängel des bereits hergestellten Videos. Dass das Anschreiben selbst keinen Hinweis auf Nachbesserungen enthält, lässt sich damit begründen, dass im damaligen Zeitpunkt die Beklagte den Abschluss eines solchen Vertrages zugesagt hatte und die Hoffnung haben konnte, dass die Klägerin alsbald nachbessert.
Für eine Abnahme spricht auch nicht, dass der Zeuge H... mit Fax vom 13. Mai 2000 einen Ratenzahlungsvorschlag unterbreitet hat und hierbei nichts von einer Mangelhaftigkeit ausgeführt hat. Die Beklagte hatte im damaligen Zeitpunkt bereits die Rechte an dem Lied an die Firma P... veräußert und mithin auch kein gesteigertes Interesse mehr daran, dass das Video überhaupt noch fertig produziert wird. Insofern ergibt sich aus dem Schreiben lediglich der Wille, selbst zahlen zu wollen, wenn die Klägerin das Video ordnungsgemäß erstellt. Eine dahingehende Einschränkung, dass die Zahlung in jedem Fall und ohne jede Bedingung erfolgen sollte, lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen.
Auch die geringe Teilzahlung in Höhe von 10. 000 DM Monate nach dem 31. Januar 2000 belegt eine Abnahme nicht.
Der Senat verkennt nicht, dass es gegen die Beklagte spricht, dass in keinem Schreiben nach dem 31. Januar 2000 jemals auch nur andeutungsweise eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung enthalten ist. Dies allein ist aber kein durchgreifendes Argument, sicher von einer Abnahme auszugehen, da sich der Inhalt der jeweiligen Schreiben zwanglos erklären lässt, wie bereits ausgeführt.
2. Hat die Beklagte das Video nicht abgenommen, hätte die Klägerin nur dann einen Zahlungsanspruch, wenn die Beklagte zur Abnahme verpflichtet wäre. Das würde voraussetzen, dass die Klägerin den Beweis erbringt, vertragsgerecht und ordnungsgemäß das Video erstellt zu haben. Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht. Es kann dahinstehen, ob die unstreitig nicht gegebene Lippensynchronisation einen Mangel darstellt, ob die Zeugin W... nicht lang genug bzw. nicht an den entscheidenden Stellen des Liedes im Bild ist. Die Klägerin hat bereits nicht den Beweis erbracht, dass der gewählte Schluss des Liedes, der die Zeugin W... liegend mit dem Kopf auf dem Schoss eines jungen Mannes zeigt, der vertraglichen Abrede entspricht bzw. die Klägerin insoweit einen künstlerischen Gestaltungsspielraum hatte. Die Zeugin Hü... hat bei ihrer Vernehmung in der ersten Instanz ausgesagt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob bei dem Gespräch, bei dem sie zugegen war, auch schon über Einzelheiten gesprochen worden ist. Insoweit war ihre Aussage unergiebig. Demgegenüber haben die Zeugen F... und H... bei ihrer Vernehmung in erster Instanz ausgesagt, es sei vereinbart worden, dass die Zeugin W... wie auf dem Plattencouver am Anfang und am Ende des Videos mit der Sitzposition wie auf dem Plattencouver dargestellt werden sollte. Weiteren Beweis dafür, dass es eine solche vertragliche Abrede nicht gegeben hatte, hat die Klägerin nicht erbracht. Soweit die Klägerin die Parteivernehmung ihres Geschäftsführers beantragt hat, hat der Senat hierfür keine Veranlassung gesehen, weil die Voraussetzungen der §§ 447 oder 448 ZPO nicht vorlagen.
Hat die Beklagte das Video nicht abgenommen und hat die Klägerin das Video auch nicht vertragsgemäß erstellt, sodass keine Verpflichtung zur Abnahme besteht, steht der Klägerin ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte nicht zu, weshalb die Klage abzuweisen war. Dies insbesondere auch deshalb, weil auch ein überarbeitetes Video nunmehr für die Beklagte keinen wirtschaftlichen Wert mehr haben könnte.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Der Senat hat keine Veranlassung gesehen, die Revision zuzulassen, weil der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung sie nicht erfordert; die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die zu anderer Entscheidung Anlass gäben.
...