Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.01.2003, Az.: 9 U 139/02

Anwendbarkeit des § 321a Zivilprozessordnung (ZPO) im Berufungsverfahren ; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Fortführung des Prozesses nach Erlass des Urteils ; Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO; Gewährung individuellen Rechtsschutzes

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
02.01.2003
Aktenzeichen
9 U 139/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 24118
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0102.9U139.02.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bückeburg 2 O 106/01

Fundstellen

  • BauR 2003, 927-928 (Volltext mit amtl. LS)
  • BrBp 2003, 83
  • KGReport Berlin 2003, 31
  • MDR 2003, 593 (Volltext mit red. LS)
  • OLGR Düsseldorf 2003, 31
  • OLGR Frankfurt 2003, 31
  • OLGR Hamm 2003, 31
  • OLGR Köln 2003, 31
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 93-94
  • OLGReport Gerichtsort 2003, 31
  • ProzRB 2003, 143-144 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Vorschrift des § 321 a ZPO, nach der bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Prozess nach Erlass des Urteils fortzuführen ist, ist im Berufungsverfahren jedenfalls dann unanwendbar, wenn sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht von vornherein unzulässig sind. Die Vorschrift ist also - ohne dass ihr generelle entsprechende Geltung im Berufungsverfahren abschließend beurteilt werden müsste - insbesondere einer analogen Anwendung nicht zugänglich, sofern die unterlegene Partei Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO einlegen kann.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin vom 26. November 2002 auf Fortführung des Verfahrens nach § 321 a ZPO wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antrag ist unzulässig; der Antrag auf Fortführung des Verfahrens nach § 321 a Abs. 1 ZPO ist nicht statthaft. Dabei kann es dahinstehen, ob die Vorschrift des § 321 a ZPO generell einer analogen Anwendung im Berufungsverfahren nicht zugänglich ist, weil sie ausdrücklich (nur) von der Fortsetzung des Prozesses 'vor dem Gericht des ersten Rechtszuges' spricht, sodass sich die Anwendung dieser Vorschrift über die allgemeine Verweisung in § 525 ZPO verbieten könnte, und des Weiteren die für eine analoge Anwendung vorauszusetzende Regelungslücke fehlen könnte, da der auf erstinstanzliche Urteile begrenzte Anwendungsbereich dieser Vorschrift dem Gesetzgeber aufgrund der Stellungnahme des Bundesrats zur Begründung des Regierungsentwurfs deutlich vor Augen stand (vgl. dazu Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform-Einführung-Texte-Materialien, § 321 a ZPO, S. 276 f. ; zum Meinungsstand Müller, NJW 2002, 2743, 2745 mit Fußnote 18).

2

Die Notwendigkeit einer entsprechenden Anwendung von § 321 a ZPO kann sich auch nach Auffassung derer, die die Analogie grundsätzlich befürworten (vgl. Müller a. a. O. , 2746; Schmidt, MDR 2002, 915, 918), nämlich nur dann ergeben, wenn sonstige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts von vornherein unzulässig wären, sodass der Weg einer Fortsetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift die alleinige Möglichkeit für die unterlegene Partei wäre, ein sie belastendes rechtskräftiges Urteil noch zu verhindern; gerade dies ist Sinn und Zweck des § 321 a ZPO, wie aus seinem Abs. 1 Nr. 1 auch eindeutig hervorgeht. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor: Gegen das Senatsurteil vom 6. November 2002 konnte die Klägerin nämlich eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO einlegen. Zwar ist gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO in der Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2006 eine Revisionsbeschwer über 20. 000 EUR erforderlich. Diese liegt aber vor. Wie sich aus dem Senatsbeschluss vom 6. November 2002 ergibt, übersteigt der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz den Betrag von 20. 000, 00 EUR. Dieser Wert deckt sich mit der Beschwer der Klägerin. Der Senat hat nämlich einerseits die zur Aufrechnung gestellten Forderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 20. 227, 99 DM, also 10. 342, 41 EUR, für berechtigt erklärt sowie der Klägerin diejenigen Ansprüche, die diese hilfsweise zur Aufrechnung gestellt hatte, aberkannt. Die Klägerin hatte Ansprüche in Höhe von 12. 480, 00 DM sowie 11. 000, 00 geltend gemacht, insgesamt also 23. 480, 00 DM, mithin 12. 005, 13 EUR. Die Klägerin ist danach durch das Senatsurteil in Höhe von insgesamt (10. 342, 41 EUR + 12. 005, 13 EUR =) 22. 347, 54 EUR beschwert, was infolge eines Versehens im Beschluss vom 6. November 2002 nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen ist. Die Beschwer überstiege 20. 000 EUR im Übrigen auch dann, wenn man annehmen wollte, die Gegenforderungen der Klägerin seien nur bis zur Höhe der Aufrechnungsforderungen der Beklagten zur (Gegen-)Aufrechnung gestellt worden.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre demnach statthaft. Die von der Klägerin geltend gemachten Rügen könnten jedenfalls ihrer Art nach durchaus Gegenstand eines Revisionsverfahrens sein. Mit der Einführung des Kriteriums "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" in § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Gesetzgeber Möglichkeiten für das Revisionsgericht geschaffen, im Einzelfall auch individuellen Rechtsschutz zu gewähren, und zwar auch in Fällen, in denen Verfahrensgrundrechte, insbesondere das Grundrecht auf rechtliches Gehör, verletzt sind (vgl. dazu auch Müller a. a. O. , 2745; BGH NJW 2002, 1577 [BGH 07.03.2002 - IX ZB 11/02] l. Sp. ).

4

Im Ergebnis wäre also jedenfalls eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, sodass bereits aus diesem Grund der Weg des § 321 a ZPO nicht eröffnet ist; einer Entscheidung der Frage, ob § 321 a ZPO auf unanfechtbare Berufungsurteile anzuwenden ist, bedarf es nicht.