Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.01.2003, Az.: 14 U 59/01

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.01.2003
Aktenzeichen
14 U 59/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 39026
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2003:0129.14U59.01.0A

Tenor:

  1. 1.

    Der Tenor des am 19. Dezember 2002 verkündeten Urteils des Senats wird im zweiten Absatz wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt, sodass es wie folgt heißen muss:

    Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 483.153,36 € (= 944.965,84 DM) nebst 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG bzw. § 247 BGB seit dem 21. Juni 2000 zu zahlen.

  2. 2.

    Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen im zweiten Absatz auf S. 12 werden wegen offensichtlicher Unrichtigkeit berichtigt, sodass es richtig heißen muss:

    Bei einer Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten errechnet sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin wie folgt: Unstreitig hat sie 1.505.400,82 DM (1.410.400,37 DM + 95.000,45 DM) aufgewendet. Abzuziehen sind gemäß dem Teilungsabkommen zunächst 50. 000 DM, sodass 1.455,400,82 DM verbleiben. Davon haben die Beklagten 2/3 = 970.267,22 DM zu tragen, nach Abzug bereits gezahlter 25.301,37 DM verbleiben 944.965,84 DM.

Gründe

1

Es ist ganz offensichtlich und auch für jeden das Urteil verständig Lesenden klar, dass der Senat wie folgt rechnen wollte, wie im Übrigen auch eine Rückfrage bei der früher zuständigen Berichterstatterin ergeben hat:

2

a) 50. 000 DM werden gemäß dem Teilungsabkommen hälftig geteilt. Die auf die Beklagten entfallenden 25. 000 DM sind bereits gezahlt.

3

b) Vom verbleibenden Schadensbetrag haben die Beklagten 2/3 zu erstatten.

4

Deshalb war das Urteil im Tenor und den Entscheidungsgründen wie geschehen gemäß § 319 ZPO wegen offensichtlicher Unrichtigkeit zu berichtigen. Eine andere Berechnungsweise als dargestellt konnte ganz offensichtlich nicht gemeint sein und entsprach daher auch nicht dem Willen des Senats.