Abschnitt 8 SchFRdErl - Unterrichtung der Erziehungsberechtigten
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
In die Planung der Schulfahrten sind die Erziehungsberechtigten frühzeitig einzubeziehen. Sie sind vor dem Abschluss von Verträgen über die voraussichtlichen Kosten und über die Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten zu unterrichten. Dabei ist die Frage der Zumutbarkeit der entstehenden Kosten für alle Erziehungsberechtigten ausdrücklich einzubeziehen. Die Durchführung und Ausgestaltung mehrtägiger Fahrten ist eingehend mit der Klassenelternschaft zu erörtern. Die Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler entsprechend der Anlage sind, soweit erforderlich, vor dem Abschluss von Verträgen einzuholen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)