Abschnitt 11 SchFRdErl - Verkehrsmittel
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
11.1 Im Regelfall sind öffentliche Verkehrsmittel oder Busse von Transportunternehmen zu benutzen. Die Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeugs durch eine Lehrkraft oder durch sonstige Begleitpersonen darf ausnahmsweise durch die Schulleitung genehmigt werden, wenn dies für die Durchführung zwingend erforderlich ist. Lediglich finanzielle Gründe stellen dabei keinen Ausnahmegrund dar.
11.2 Die Benutzung von Fahrrädern bei Schulfahrten ist nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten aller teilnehmenden Schülerinnen und Schüler schriftlich zugestimmt haben und die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler verkehrssicher Fahrrad fahren.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)