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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 10 SchFRdErl - Vertragsabschlüsse

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Zur Durchführung von Schulfahrten erforderliche Verträge, insbesondere Beförderungs- und Beherbergungsverträge sowie Pauschalreiseverträge, werden nach § 113 Abs. 4 Satz 2 NSchG von der Schule für das Land abgeschlossen. Sie bedürfen der Schriftform und der Unterschrift der Schulleiterin oder des Schulleiters. Die Verträge dürfen erst dann abgeschlossen werden, wenn die Erklärungen nach Nr. 8 Satz 5 der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler vorliegen und damit die Finanzierung gesichert ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)