Abschnitt 9 SchFRdErl - Genehmigung der Schulfahrten einschließlich Dienstreisegenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Schulfahrten bedürfen - ebenso wie die mit den Fahrten verbundenen Dienstreisen der begleitenden Lehrkräfte und sonstigen im Landesdienst stehenden Begleitpersonen der Schule - der Genehmigung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter. Bei Schulfahrten im Sinne von Nr. 2.3 und Nr. 5 von Klassen oder Gruppen von Berufsschulen bedarf es der vorherigen Abstimmung mit den betroffenen Ausbildungsbetrieben.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)