Abschnitt 6 SchFRdErl - Teilnahme an Schulfahrten
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
6.1 Die Teilnahme an Schulfahrten ohne Übernachtung ist für die beteiligten Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler verbindlich.
6.2 Die Teilnahme an Schulfahrten mit Übernachtung ist für Lehrkräfte sowie für die Schülerinnen und Schüler freiwillig. Schülerinnen und Schüler, die an Fahrten ihrer Klasse oder Gruppe nicht teilnehmen, müssen in dieser Zeit nach Anweisung der Schule andere Unterrichtsveranstaltungen besuchen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)