Abschnitt 12 SchFRdErl - Haftung
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Wird eine Lehrkraft für die Folgen eines Schülerunfalls im Ausland auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so stellt das Land die Lehrkraft im Ergebnis nicht anders, als wenn sich der Unfall im Inland ereignet hätte. Begleitpersonen, die keine Landesbediensteten sind oder die nicht dienstlich an der Schulfahrt teilnehmen, ist zu empfehlen, sich um eine Deckungszusage ihrer privaten Haftpflichtversicherung zu bemühen. Die vorgenommene Empfehlung ist aktenkundig zu machen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)