SchFRdErl,NI - Schulfahrtenrunderlass

Schulfahrten

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

RdErl. d. MK v. 1.1.2023 - 21 - 82 021 - VORIS 22410 -

Vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Geändert durch RdErl. vom 1. April 2024 (SVBl. S. 189)

Bezug:

  1. a)

    Bek. d. MK "KMK-Empfehlung zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten" v. 20.11.1984 (SVBl. S. 291)

  2. b)

    RdErl. d. MK "Bestimmungen für den Schulsport" v. 1.9.2018 (SVBl. S. 477), zuletzt geändert durch RdErl. v. 15.7.2021 (SVBl. S. 452) - VORIS 22410 -

  3. c)

    Gem. RdErl. d. MI, d. StK u. d. übr. Min. "Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen" v. 24.11.2016 (Nds. MBl. S. 1166), geändert durch Gem. RdErl. v. 18.8.2022 (Nds. MBl. S. 1224) - VORIS 20411 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Begriffsbestimmung1
Dauer von Schulfahrten2
Zielorte von Schulfahrten3
Schullandheimaufenthalte4
Schüleraustauschfahrten ins Ausland5
Teilnahme an Schulfahrten6
Planung und Aufsicht7
Unterrichtung der Erziehungsberechtigten8
Genehmigung der Schulfahrten einschließlich Dienstreisegenehmigung9
Vertragsabschlüsse10
Verkehrsmittel11
Haftung12
Reisekosten13
Entscheidungsspielräume14
Schlussbestimmungen15
Muster für die ggf. notwendigen Erklärungen der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler Anlage

Abschnitt 1 SchFRdErl - Begriffsbestimmung

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Schulfahrten (eintägige und mehrtägige) sind Schulveranstaltungen, mit denen definierte Bildungs- und Erziehungsziele verfolgt werden; dazu zählen auch Schüleraustauschfahrten und Schullandheimaufenthalte.

Unterrichtsbedingte Fahrten zu außerschulischen Lernorten sind keine Schulfahrten im Sinne dieses Erlasses.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 2 SchFRdErl - Dauer von Schulfahrten

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

2.1 In Schulkindergärten und in den Schuljahrgängen 1-2 können je Schuljahr bis zu sechs Unterrichtstage für Schulfahrten ohne Übernachtung in Anspruch genommen werden. Mit Zustimmung der Klassenelternschaft können davon Fahrten bis zu vier Tage mit Übernachtung durchgeführt werden.

In den Schuljahrgängen 3 und 4 können je Schuljahr bis zu acht Unterrichtstage für Schulfahrten in Anspruch genommen werden, von diesen acht Tagen bis zu fünf Tage auch mit Übernachtung.

2.2 Jeweils bis zu sechs Unterrichtstage können in Anspruch genommen werden in

  • den Schuljahrgängen 5 und 6 insgesamt,

  • den Schuljahrgängen 7 und 8 insgesamt,

  • dem Schuljahrgang 9,

  • dem Schuljahrgang 10 und

  • den Klassen / Gruppen des Sekundarbereichs II während des gesamten Schulbesuchs im Sekundarbereich II.

2.3 Für Schulfahrten ins Ausland können zusätzlich zu Nr. 2.2

  • bei Abschlussklassen des Sekundarbereichs I (einschließlich der 10. Klassen von Gymnasien und Gesamtschulen)

  • im Sekundarbereich II von Gymnasien und Gesamtschulen und

  • in berufsbildenden Schulen

bis zu acht Unterrichtstage - bei Berufsschulen, Fachoberschule Klasse 11 bis zu zwei Unterrichtstage in Anspruch genommen werden.

Mehr als jeweils eine Fahrt in das Ausland ist in den Sekundarbereichen I und II nur zulässig, wenn sie vollständig in unterrichtsfreier Zeit stattfindet.

2.4 Die Inanspruchnahme von unterrichtsfreien Sonnabenden, Sonn- und Feiertagen sowie von Ferientagen ist mit Zustimmung der Klassenelternschaft zulässig.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 3 SchFRdErl - Zielorte von Schulfahrten

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Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Die Zielorte von Schulfahrten nach den Nrn. 2.1 und 2.2 sollen in der Bundesrepublik Deutschland, vorrangig in Niedersachsen, liegen. Schulfahrten in die Niederlande sind hinsichtlich Genehmigung und Abrechnung Fahrten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichgestellt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)

Abschnitt 4 SchFRdErl - Schullandheimaufenthalte

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Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 In den Schuljahrgängen 5 bis 10 sowie in der Einführungs- und Qualifikationsphase der Gymnasien, Gesamtschulen und Beruflichen Gymnasien kann zusätzlich ein Schullandheimaufenthalt unter Inanspruchnahme von bis zu sechs Unterrichtstagen durchgeführt werden.

4.2 Bei der Gestaltung von Schullandheimaufenthalten ist die KMK-Empfehlung "Zur pädagogischen Bedeutung und Durchführung von Schullandheimaufenthalten" nach der Bezugsbekanntmachung zu a zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)