Abschnitt 14 SchFRdErl - Entscheidungsspielräume
Bibliographie
- Titel
- Schulfahrten
- Redaktionelle Abkürzung
- SchFRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume entscheiden:
Nr. 2 "Dauer von Schulfahrten",
Nr. 3 "Zielorte von Schulfahrten",
Nr. 4 "Schullandheimaufenthalte" und
Nr. 5 "Schüleraustauschfahrten ins Ausland".
Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)