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  • ab 01.01.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 14 SchFRdErl - Entscheidungsspielräume

Bibliographie

Titel
Schulfahrten
Redaktionelle Abkürzung
SchFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Für folgende Regelungen kann der Schulvorstand nach § 38 a Abs. 3 Nr. 1 NSchG über die Inanspruchnahme der Entscheidungsspielräume entscheiden:

  • Nr. 2 "Dauer von Schulfahrten",

  • Nr. 3 "Zielorte von Schulfahrten",

  • Nr. 4 "Schullandheimaufenthalte" und

  • Nr. 5 "Schüleraustauschfahrten ins Ausland".

Die Regelungen der Schule treten bei Inanspruchnahme dieser Entscheidungsspielräume an die Stelle der Vorgabe.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 15 des Runderlasses vom 1. Januar 2023 (SVBl. S. 9)