§ 16 GfbWBV - In-Kraft-Treten
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen
- Redaktionelle Abkürzung
- GfbWBV,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21064
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Eine staatlich anerkannte Weiterbildungsstätte kann die Weiterbildung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnen wurde, nach den bisherigen Regelungen zu Ende führen. Wird die Weiterbildung nach den bisherigen Regelungen zu Ende geführt, so richtet sich auch die Prüfung nach den bisherigen Regelungen.
Hannover, den 18. März 2002
Niedersächsisches Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales
Trauernicht
Ministerin