Abschnitt 5 KSchBbRRdErl - Schultagebuch
Bibliographie
- Titel
- Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- KSchBbRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
5.1 Zur Dokumentation der Lernwege und des Lernstandes reisender Schülerinnen und Schüler ist ein Schultagebuch zu verwenden. Das Schultagebuch wird bei der erstmaligen Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in einer Schule für die gesamte Schulzeit angelegt. Es ist von der jeweils besuchten Schule für die Zeit des Aufenthalts zu aktualisieren.
5.2 Das zu verwendende Muster für das Schultagebuch wird durch die Bereichslehrkräfte oder auf der Website Bildungsportal Niedersachsen bereitgestellt. Alternativ kann es durch ein länderweit eingeführtes Lernmanagementsystem ersetzt werden.
5.3 Das Schultagebuch dient dem unverzichtbaren Informationsaustausch zwischen der Stammschule und den Stützpunktschulen und ist eine wichtige Grundlage zur Leistungsbewertung und Zeugniserstellung. Es enthält u. a. die individuellen Lernpläne und dokumentiert die Lernfortschritte und den Lernstand der Schülerinnen und Schüler.
5.4 Die Verantwortung für die ordnungsgemäßen Eintragungen in das Schultagebuch liegt bei der jeweiligen Schulleitung der Stammschule und für den Zeitraum der Zuständigkeit bei den Stützpunktschulen. Es ist sicherzustellen, dass die Lernentwicklung der Kinder beruflich Reisender von der Stammschule innerhalb von drei Tagen nach Ende des Besuchs der Stützpunktschule durch die Übermittlung der entsprechenden Dokumentationen nachvollzogen werden kann.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)