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  • ab 11.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 KSchBbRRdErl - Stammschule

Bibliographie

Titel
Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
KSchBbRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

3.1 Die Schule, in deren Einzugsbereich der gemeldete Wohnsitz oder der längerfristige Standort liegt, ist grundsätzlich die Stammschule der Schülerin oder des Schülers. Die Regionalen Landesämter für Schule und Bildung (RLSB) können in Abstimmung mit den Erziehungsberechtigten und der Bereichslehrkraft (Nr. 6) eine abweichende Stammschule benennen.

3.2 Die Stammschule hat folgende Aufgaben: Sie führt regelmäßig die Schülerakte, nimmt die Schülerin oder den Schüler in der Statistik auf und regelt die Beschaffung und Verwaltung der ausleihbaren Lernmittel.

3.3 In Verantwortung der Klassenlehrkraft wird das Schultagebuch (Nr. 5) für die Reisezeit vorbereitet und während der Reisezeit sowie nach der Rückkehr der Schülerin oder des Schülers durchgesehen.

3.4 Die Stammschule ist verantwortlich für die Erstellung des Zeugnisses. Hierfür werden z. B. geeignete Materialien bereitgestellt, um Lernfortschritte zu gewährleisten und zu dokumentieren.

3.5 Die Klassenlehrkraft erstellt, mit Unterstützung der Fachlehrkräfte und unter Berücksichtigung der jeweiligen Lernausgangslage, individuelle Lernpläne, die Bestandteil des Schultagebuchs sind und nach denen die Schülerin oder der Schüler an den Stützpunktschulen (Nr. 4) unter Anleitung der dortigen Lehrkräfte arbeitet.

3.6 Die Klassenlehrkraft hält Kontakt mit den Erziehungsberechtigten und ist Ansprechperson für die auf der Reise besuchten Schulen. Des Weiteren berät sie die Erziehungsberechtigten in Fragen der Schullaufbahn und in anderen schulischen Fragen in Zusammenarbeit mit den Bereichslehrkräften (Nr. 6). Insbesondere werden von ihr mit den Schülerinnen und Schülern und mit den Erziehungsberechtigten die Lernmöglichkeiten und Lernprozesse für die kommende Reisezeit vorbereitet und das Lernen aus der Ferne begleitet, z. B. auch mit Hilfe digitaler Medien.

3.7 Die Stammschule ergreift während des längerfristigen Schulbesuchs unter Berücksichtigung des individuellen Lernstandes, der individuellen Lernausgangslage und -entwicklung geeignete Fördermaßnahmen, um die Entwicklung des eigenverantwortlichen Lernens und Arbeitens zu unterstützen und zu fördern.

3.8 Die Stammschule kann Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Distanzlernens ermöglichen, über einen kurzen Zeitraum an Lernangeboten über die digitale Schulplattform der Stammschule teilzunehmen. Das (digitale) Schultagebuch begleitet diesen Prozess.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)