Abschnitt 7 KSchBbRRdErl - Besondere Erziehungsverantwortung
Bibliographie
- Titel
- Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- KSchBbRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
7.1 Die Erziehungsberechtigten sind im besonderen Maße dafür verantwortlich, für den regelmäßigen Schulbesuch und die Lernfortschritte ihrer Kinder Sorge zu tragen. Sie halten Kontakt mit der Klassenlehrkraft der Stammschule und achten darauf, dass die individuellen Lern- und Unterrichtsmaterialien verfügbar sind und auf das Schultagebuch zugegriffen werden kann.
7.2 Im Rahmen einer Bildungspartnerschaft unterrichten sie die Stammschule und auch die Bereichslehrkraft frühzeitig über Beginn und Ende der Reisezeit und teilen den Schulen auf der Reise die jeweilige Aufenthaltsdauer am Schulort mit. Die Erziehungsberechtigten hinterlassen bei der Stammschule eine Kontaktmöglichkeit, um auch während der Reisezeit erreichbar zu sein. Die Erziehungsberechtigten erhalten Unterstützung durch die Bereichslehrkräfte.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)