Abschnitt 8 KSchBbRRdErl - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- KSchBbRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
8.1 Grundlage der Leistungsbewertung sind die Leistungen und die Lernfortschritte, die an der Stammschule und an den auf der Reise besuchten Stützpunktschulen erbracht und durch entsprechende Eintragungen in das Schultagebuch sowie ggf. durch ergänzende Stellungnahmen nachgewiesen werden. Auch die in anderen Bundesländern, anderen Staaten oder mittels Distanzlernen erbrachten Leistungen finden Eingang in die Leistungsbewertung.
8.2 Bei der Leistungsbeurteilung sind die besonderen Lernumstände der Schülerinnen und Schüler angemessen zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Hausaufgaben und Lernkontrollen.
8.3 Schriftliche Lernkontrollen dürfen sich nur auf die von der Schülerin oder dem Schüler bearbeiteten Unterrichtsinhalte beziehen, die im Schultagebuch dokumentiert sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)