Abschnitt 2 KSchBbRRdErl - Schulbesuch
Bibliographie
- Titel
- Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- KSchBbRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
2.1 Der Schulbesuch gliedert sich in der Regel in den längerfristigen Besuch der Stammschule in der reisefreien Zeit z. B. am Hauptwohnsitz sowie in den Besuch wechselnder Stützpunktschulen während der Reisezeit. Nach Nr. 3.1.1 des Bezugserlasses zu b sind für die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Ein gewöhnlicher Aufenthaltsort liegt vor, wenn jemand - ohne sich in Niedersachsen ständig niederlassen zu wollen - mindestens fünf Tage hier wohnt. Die Schulpflicht beginnt in diesem Fall am ersten Tag des Aufenthaltes.
2.2 Die Zusammenarbeit der niedersächsischen Gesundheitsämter bei der Durchführung der Schuleingangsuntersuchung untereinander und mit den Gesundheitsbehörden anderer Bundesländer wird beibehalten und gefördert, um den Kindern beruflich Reisender die Teilnahme unabhängig vom Wohnort oder geplanter Stammschule zu ermöglichen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)