Abschnitt 10 KSchBbRRdErl - Teilnahme an Abschlussprüfungen
Bibliographie
- Titel
- Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- KSchBbRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
Die Erteilung von Abschlüssen richtet sich nach den Regelungen der Bezugsverordnung zu a. Die niedersächsischen Schülerinnen und Schüler aus Familien beruflich Reisender nehmen an der zentralen Abschlussprüfung teil. Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung kann auch an der während der Reise besuchten Stützpunktschule durchgeführt werden. Das Ablegen der mündlichen Prüfung ist nur an der oder durch die Stammschule möglich; der hierfür festgelegte Termin kann im begründeten Einzelfall um eine Woche nach hinten verschoben werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)