Abschnitt 9 KSchBbRRdErl - Zeugnisse
Bibliographie
- Titel
- Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
- Redaktionelle Abkürzung
- KSchBbRRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
9.1 Die reisenden Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß Bezugserlass zu d. Die Erstellung von Zeugnissen und die Erteilung von Abschlüssen obliegen der Stammschule. Das Ganzjahreszeugnis dokumentiert die Lernfortschritte der Schülerin oder des Schülers während des gesamten Jahres (Reisesaison und Winterpause) sowie den erreichten Leistungsstand. Die Leistungseintragungen im Schultagebuch sind bei der Bewertung im Zeugnis mit zu berücksichtigen.
9.2 Ein Notenzeugnis kann durch ein Berichtszeugnis / Lernentwicklungsbericht ergänzt werden, um die besonderen Erschwernisse beim Lernen auf der Reise zu würdigen und die Lernfortschritte angemessen zu bewerten.
9.3 Das Halbjahreszeugnis und das am Ende des Schuljahres erteilte Zeugnis können an der Stammschule abgeholt oder an die Kontaktadresse der Erziehungsberechtigten übermittelt werden. Im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten kann der Termin für das Erstellen des Halbjahreszeugnisses auf einen Zeitpunkt kurz vor der Reisezeit verschoben werden, um einen längeren kontinuierlichen Beobachtungszeitraum zu gewährleisten. Der Abschlussjahrgang ist davon ausgenommen.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)