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  • ab 11.03.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 KSchBbRRdErl - Stützpunktschulen

Bibliographie

Titel
Schulische Bildung von Kindern beruflich Reisender an allgemein bildenden Schulen
Redaktionelle Abkürzung
KSchBbRRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

4.1 Stützpunktschulen sind die während der Reisezeit besuchten Schulen der jeweiligen Schulform. Es sind in der Regel die Schulen, die dem Platz, auf dem das Unternehmen gastiert oder die Familie wohnt, am nächsten liegen. Sie gewährleisten reisenden Schülerinnen und Schülern während der Reisesaison die Teilnahme am Unterricht. An Ganztagsschulen ist die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten zu ermöglichen. Die Stützpunktschulen haben Kinder beruflich Reisender grundsätzlich aufzunehmen. Das RLSB kann unter Einbeziehung der Bereichslehrkraft (Nr. 6) in begründeten Fällen Ausnahmen bezogen auf die zu besuchende Stützpunktschule zulassen.

4.2 Die Schulleitung der Stützpunktschule ist für die Koordination der Förderung der Schülerinnen und Schüler aus Familien beruflich Reisender an der Schule verantwortlich. Sie weist die Schülerin oder den Schüler dem im Schultagebuch ausgewiesenen Schuljahrgang und ggf. Bildungsgang zu. Klassenkonferenzen und Ordnungsmaßnahmen können in dringenden Fällen auch durch die Stützpunktschulen, in Absprache mit den Stammschulen, durchgeführt werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen der Klassenkonferenz über Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen nach § 35 Abs. 2 Nr. 5 NSchG; für diese ist allein die Klassenkonferenz an der Stammschule zuständig.

4.3 Die Stützpunktschule nimmt die feststehenden Veranstaltungstermine in ihren Jahresplan auf und stellt sich auf ihre besondere Betreuungsaufgabe für die Dauer des Aufenthaltes der reisenden Schülerinnen und Schüler ein. Dazu wird u. a. eine Lehrkraft als Ansprechperson (Betreuungslehrkraft) für Schülerinnen und Schüler aus Familien beruflich Reisender benannt, die in besonderer Weise die reisenden Schülerinnen und Schüler während der Dauer des Aufenthaltes unterstützt und bei Bedarf für deren Ausstattung mit den notwendigen Lern- und Unterrichtsmaterialien sorgt.

4.4 Grundlage für die Organisation des schulischen Lernens auf der Reise sind die individuellen Lernpläne. Die Förderung der Schülerin oder des Schülers auf der Grundlage des individuellen Lernplans hat Vorrang vor dem Mitlernen in der Klasse der jeweiligen Stützpunktschule. Entsprechende Zeitanteile sind der Schülerin oder dem Schüler einzuräumen. Fächer, die nicht nach einem individuellen Lernplan unterrichtet werden, orientieren sich an den in der Stützpunktschule verwendeten Lernplänen und Lernmitteln.

4.5 Die Stützpunktschule dokumentiert im Schultagebuch die erfolgten Arbeitsschritte und eventuellen Leistungskontrollen und vermerkt Hinweise für die Weiterarbeit in der nächsten Schule. Für möglichst alle Fächer sind von der Stützpunktschule im Schultagebuch mündliche, schriftliche und fachspezifische Lernergebnisse zu dokumentieren, die zum Zeitpunkt der Zeugnisausgabe eine Leistungsbeschreibung und -bewertung sowohl in Notenziffern als auch in Berichtsform ermöglichen. Nach der Weiterreise der Schülerin oder des Schülers übermittelt sie eine Kopie der entsprechenden Einträge innerhalb von drei Tagen an die Stammschule.

4.6 Der Besuch eines "Schulwagens" oder eines entsprechenden Angebots kann den Besuch einer Stützpunktschule ergänzen, wenn die personellen und organisatorischen Voraussetzungen dafür gegeben sind und muss entsprechend im (digitalen) Schultagebuch vermerkt werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 11 des RdErl. vom 11. März 2023 (SVBl. S. 162)