Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 10.05.2007, Az.: 11 T 5/07

Antragsablehnung; Antragszurückweisung; Ausgangsdokument; Dateianlage; Echtheitsnachweis; einfache elektronische Signatur; Einscannen; Eintragungsantrag; elektronische Signatur; elektronische Übermittlung; elektronisches Dokument; eMail; eMail-Dokument; Formerfordernis; Handelsregisteranmeldung; Handelsregistereintragung; Handelsregisterverfahren; Internet; notarielle Beglaubigung; notarielle Beurkundung; notarielle Urkunde; offene Handelsgesellschaft; OHG; Originalunterschrift; Papierdokument; qualifizierte elektronische Signatur; qualifizierte Signatur; Siegelabdruck; Sitzverlegung; Umwandlung; Unterschriftsbeglaubigung; Urkundsnotar; öffentlich beglaubigte Form; öffentliche Beglaubigung

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
10.05.2007
Aktenzeichen
11 T 5/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71796
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG - 12.04.2007 - AZ: HRA 110528

Tenor:

Die als sofortige Beschwerde zu behandelnde Erinnerung der Beteiligten vom 23. April 2007 gegen die Verfügung des Amtsgerichts Hildesheim vom 12. April 2007 wird auf Kosten der Beteiligten nach einem Gegenstandswert von 3.000,00 € zurückgewiesen.

Gründe

1

Unter dem 29. März 2007 meldeten die Beteiligten in Form eines elektronischen Dokuments über ihren Verfahrensbevollmächtigten, Notar ..., die Sitzverlegung der Gesellschaft nach ... zur Eintragung ins Handelsregister an. Das Übermittlungsprotokoll weist den Eingang als ordnungsgemäß signiert aus. Auch das Ergebnis der Prüfung der qualifizierten Signatur des Notars ... ist positiv.

2

Die Anmeldung besteht als Papierdokument aus zwei Urkunden. Es handelt sich zum einen um die UR.-Nr. 73/2007 des Verfahrensbevoll-mächtigten, durch den die Unterschriften der Geschäftsführer ... und ... der ... GmbH beglaubigt worden sind. Des Weiteren handelt es sich um die UR.-Nr. 20/07 der Notarin ... vom 28. 03.2007, mit der die Unterschrift des Beteiligten ... beglaubigt ist.

3

Mit der angefochtenen Zwischenverfügung beanstandete das Amtsgericht, dass der Verfahrensbevollmächtigte ... nicht die Echtheit von Unterschrift und Siegel der Notarin ... mit seiner qualifizierten Signatur bestätigen kann. Diese Verfügung ist dem Verfahrensbevollmächtigten am 19.04.2007 zugegangen.

4

Dem Rechtsmittel hat das Registergericht mit Beschluss vom 07.05.2007 nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

6

Nach § 12 HGB muss eine Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister in öffentlich beglaubigter Form eingereicht werden. Gleiches gilt für eine Vollmacht zur Anmeldung. Bei Beglaubigung einer Unterschrift genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- und Farbdrucksiegel des Notars enthalten muss und den Wochentag der Ausstellung angeben soll (§ 39 BeurkG). Nach § 39 a BeurkG können Beglaubigungen im Sinne des § 39 auch elektronisch errichtet werden. Das hierzu erstellte Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden. Diese soll auf einem Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist.

7

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Umwandlung des beim Verfahrensbevollmächtigten vorliegenden Papierdokuments in ein elektronisches Dokument die Originalunterschriften und Siegelab-drücke ihre Wirkung verloren haben. Dabei kann der Verfahrensbevoll-mächtigte nur das signieren, was er selbst beurkundet bzw. beglaubigt hat. Ohne die elektronische Signatur der Urkunde 20/07 seitens der errichtenden Notarin ... kann hier die Echtheit des Dokumentes durch das Registergericht nicht ausreichend nachgeprüft werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 131 der KostO.