Landgericht Hildesheim
Urt. v. 27.04.2007, Az.: 7 S 21/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 27.04.2007
- Aktenzeichen
- 7 S 21/07
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2007, 60654
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2007:0427.7S21.07.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Gifhorn - 19.12.2006 - AZ: — 13 C 1422/05
Fundstelle
- AUR 2007, 419-420 (Volltext mit amtl. LS)
In dem Rechtsstreit
...
hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim durch ... auf die mündliche Verhandlung vom 13.04.2007
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 19.12.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gifhorn wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gebührenstreitwert der Berufung: bis 4 000,00 €.
Gründe
I.
Gemäß § 540 Abs. 1 Satz Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Der Kläger rügt, das Amtsgericht habe die sich aus § 476 BGB ergebende Beweislast verkannt. Es habe ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorgelegen, da die Beklagte Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB gewesen sei. Zu ihrer Darlegungs- und Beweislast gehöre, dass die im November 2004 aufgetretenen Symptome bei dem Pferd ... nicht Folge der Ataxie-Erkrankung gewesen seien. Da der Sachverständige festgestellt habe, dass das Pferd ... nunmehr unter Ataxie leide, habe er den ihm obliegenden Beweis geführt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des am 19.12.2006 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Gifhorn
- 1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2 000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2005 Zug um Zug gegen Übergabe des Pferdes ... mit der Identitätsnummer: ... zu zahlen.
- 2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1 820,00 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 1 260,00 € seit dem 30.11.2005 und auf weitere 600,00 € seit dem 16.02.2006 zu zahlen.
- 3.
festzustellen, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags über das Pferd ... gemäß §§ 346 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 BGB noch der Ersatz der ihm entstandenen Verwendungen gemäß §§ 347 Abs. 2 Satz 1, 437 Nr. 2, 440 BGB in Höhe von 1 820,00 € zu.
1.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Klägers vom Kaufvertrag sind vorliegend nicht vollständig erfüllt. Denn gemäß § 439 BGB war der Kläger zunächst verpflichtet, der Beklagten die Möglichkeit zur Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu geben. Die Nacherfüllung hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen Rechtsbehelfen, die der Käufer grundsätzlich geltend machen kann. Dem liegt es zugrunde, dass der Verkäufer eine letzte Chance zur ordnungsgemäßen Erfüllung erhalten soll, bevor sich der Käufer mit allen wirtschaftlichen Nachteilen für den Verkäufer von dem Vertrag lösen kann.
Das Nacherfüllungsverlangen des Käufers ist nur entbehrlich, wenn der Mangel der Kaufsache nicht behoben werden oder der Verkäufer eine mangelfreie Sache der geschuldeten Art nicht beschaffen kann (vgl. OLG Braunschweig, NJW 2003, 1053 (1054) [OLG Braunschweig 04.02.2003 - 8 W 83/02]). Denn dann ist die Erbringung der geschuldeten Leistung i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB unmöglich. Vorliegend kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Ataxie-Erkrankung des Pferdes heilbar ist oder nicht. Denn der Beklagten war die Nacherfüllung jederzeit dadurch möglich, dass sie im Falle eines ordnungsgemäßen Nacherfüllungsverlangens ein anderes Reitpferd dem Kläger zur Verfügung gestellt hätte. Sie hätte von der Möglichkeit der Beschaffung eines Ersatzpferds mit den vertraglich geschuldeten Eigenschaften Gebrauch machen können. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich der Kläger das Pferd ... ausgesucht hatte. Denn dadurch war der Kaufgegenstand noch nicht so individualisiert, dass eine Nacherfüllung durch ein anderes Tier mit ansonst gleichen Haupteigenschaften ausgeschlossen war. Zwar ist das Recht des Verkäufers auf Nachlieferung beim Stückkauf umso schwächer, je individueller die Kriterien sind, die dem Kauf der konkreten Sache zugrunde liegen (vgl. Staudinger, BGB, 13. Aufl., § 439 Rdnr. 31).
Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er ein ruhiges Pferd für seine Kinder zum Reiten ausgesucht habe, folgt daraus aber nicht die Annahme, dass die Parteien eine Beschränkung auf das konkrete Pferd ... gewollt hätten. Denn jedes andere Pferd mit den gleichen Eigenschaften als "Familienpferd" wäre für die Zwecke des Klägers in gleicher Weise geeignet. Ein besonderes Affektionsinteresse hat der Kläger selbst nicht vorgetragen.
2.
Zu Gunsten des Klägers greift auch nicht die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB ein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob ein Verbrauchsgüterkauf gemäß § 474 BGB vorliegt und die Beklagte Unternehmerin i.S.d. § 14 BGB ist. Denn die Voraussetzungen, nach denen die Beweislastumkehr des § 476 BGB zugunsten des Klägers als Käufer eingreift, hat er nicht bewiesen. Eine Beweiserhebung über die Behauptungen des Klägers, innerhalb der ersten 6 Monate des Gefahrübergangs seien verschiedene Ataxie-typische Symptome aufgetreten, war nicht möglich. Der Kläger hat die ladungsfähige Anschrift der insoweit benannten Zeugin ... nicht angegeben. Dies ist in zweiter Instanz auch nicht nachgeholt worden. Eines entsprechenden gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, da bereits in dem amtsgerichtlichen Urteil ausgeführt ist, dass der Beweisantritt des Klägers insoweit unvollständig war. Die weiteren Zeugen ... waren nicht zu vernehmen, da sie nicht zu den behaupteten Symptomen benannt worden sind.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).
Der Schriftsatz des Klägers vom 17.04.2007 bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO.