Landgericht Hildesheim
Beschl. v. 09.05.2007, Az.: 11 O 17/07
Bibliographie
- Gericht
- LG Hildesheim
- Datum
- 09.05.2007
- Aktenzeichen
- 11 O 17/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 60651
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:LGHILDE:2007:0509.11O17.07.0A
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hildesheim durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... unter Berücksichtigung der bis zum 25.4.2007 eingegangenen Schriftsätze am 9. Mai 2007 beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
Die Antragstellerin erwirkte am 6. März 2007 eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte. Nachdem die Antragstellerin unter dem 30.3.2007 gegenüber der Wettbewerbszentrale eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben hatte, legte sie mit gleichem Tag auf die Kosten des Verfahrens beschränkten Widerspruch ein.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien war nur noch über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 91a ZPO). Dies führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Kostenentscheidung.
Die Antragstellerin wäre im vorliegenden Verfahren voraussichtlich unterlegen gewesen, weil sie hier rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG gehandelt hat.
Diese Bewertung basiert auf folgenden Umständen:
Die Antragstellerin hat den Antragsgegner wegen zwei identischer Wettbewerbsverstöße im Abstand von einem Monat durch zwei verschiedene Rechtsanwaltskanzleien abgemahnt. Es ist ferner bekannt, dass ein weiteres Unternehmen, dessen Vorstand der Geschäftsführer der hiesigen Antragstellerin ist, nicht nur vor dem Landgericht Hildesheim, sondern auch bei anderen Landgerichten wiederholt ähnliche oder gleiche Wettbewerbsverstöße verfolgt hat und auch jenes Unternehmen sich verschiedener Anwaltskanzleien bedient.
Wer für einfach gelagerte, regelmäßig unstreitige Sachverhalte bei einer nicht schwierigen rechtlichen Problematik mehrere Anwaltkanzleien einschaltet und bundesweit gegen den Mitbewerber vorgeht, gibt begründeten Anlass zu der Annahme, dass er kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse verfolgt. Das Argument, die Beauftragung mehrerer Anwaltskanzleien diene der Qualitätsverbesserung der juristischen Vertretung, ist bei Rechtsstreitigkeiten wie der vorliegenden nicht überzeugend. Ginge es der Antragstellerin um die Qualitätsverbesserung, hätte sie Kanzleien nicht parallel, sondern nacheinander eingeschaltet.