Landgericht Hildesheim
Urt. v. 30.03.2007, Az.: 7 S 303/06

Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein gemietetes Ersatzinstrument für die Reparaturzeit einer beschädigten Tuba

Bibliographie

Gericht
LG Hildesheim
Datum
30.03.2007
Aktenzeichen
7 S 303/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 54197
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGHILDE:2007:0330.7S303.06.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Gifhorn - 09.11.2006 - AZ :2 C 660/06

Fundstelle

  • NJW-RR 2007, 1250-1251 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
...
hat die Zivilkammer 7 des Landgerichts Hildesheim
durch
den ...
auf die mündliche Verhandlung vom 16.03.2007
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gifhorn teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 689,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 520,00 EUR seit dem 15.03.2006 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Kläger zu 81% und der Beklagte zu 19% zu tragen; die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert der Berufung: 3.131, 86 EUR.

Gründe

1

I.

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

2

Der Kläger rügt, das Amtsgericht habe verkannt, dass er seine Tuba ausreichend gesichert abgestellt habe; andere Sicherungsmaßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Da er täglich auf sein Instrument angewiesen sei, seien ihm auch die Kosten für die Anmietung einer Ersatztuba zu ersetzen.

3

Der Kläger beantragt,

das am 09.11.2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Gifhorn (Az: 2 C 660/06) teilweise abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 3.131,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2006 zu zahlen.

4

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

5

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

6

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

7

In der Sache hat das Rechtsmittel nur zu einem geringen Teil Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

8

1.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz weiterer Reparaturkosten in Höhe von 1.160,00 EUR gemäߧ§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB. Seine ihm entstandenen Reparaturkosten von 3.480,00 EUR sind in Höhe von 1.800,00 EUR durch die Haftpflichtversicherung des Beklagten reguliert worden; weitere 520,00 EUR hat ihm das Amtsgericht mit dem insoweit nicht angegriffenen Urteil zugesprochen.

9

Der Kläger ist für die Entstehung des Schadens durch die Beschädigung seiner Tuba mitverantwortlich, so dass er unter Berücksichtigung der Verursachungsbeiträge beider Parteien seinen Schaden nur zu 2/3 ersetzt verlangen kann (§ 254 Abs. 1 BGB). Maßgebend für die Bemessung der Verursachungsbeiträge ist, ob die Handlungsweise der einen Partei den Schaden nicht nur ermöglicht, sondern in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat. Dem Beklagten ist vorzuwerfen, dass er unter Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt beim Aufstehen von seinem Sitzplatz ins Stolpern gekommen ist und dabei die an der Hauswand abgestellte Tuba beschädigt hat. Dem Kläger ist das Ablegen seiner sehr wertvollen Tuba an einer für jeden Besucher des Fests zugänglichen Stelle vorzuhalten, die keinen ausreichenden Schutz bot. Insbesondere befand sich der Abstellplatz in unmittelbarer Nähe der für die Besucher vorhandenen Sitzplätze. Der Kläger hat insoweit eine überflüssige Gefahrenlage geschaffen, die den Schadenseintritt offensichtlich erleichtert hat. Dass sich an der Stelle noch weitere Musiker befanden, kann den Kläger nicht entlasten. Diese stellten keinen ausreichenden Schutz dar; ansonsten wäre es nicht zu der Beschädigung der Tuba gekommen. Dem Kläger hätte es oblegen, seine Tuba entweder in einem für Dritte nicht zugänglichen Bereich (z.B. in den Räumlichkeiten des Hofs oder ggf. in einem Fahrzeug der Blaskapelle) abzustellen oder aber die Tuba in einen entsprechenden Instrumentenkoffer unterzubringen. Bei der Beurteilung der Verursachungsbeiträge kommt es auch nicht darauf an, dass es sich bei der Tuba um ein sehr großes, nicht zu übersehendes Instrument handelt. Diese Tatsache war nämlich nicht ursächlich für den Schadenseintritt. Der Beklagte ist gegen die Tuba gestoßen, weil er stolperte, nicht aber weil er die Tuba übersehen hatte. Unerheblich ist dabei auch, dass es sich lediglich um eine kleinere Privatveranstaltung gehandelt hat. Der Kläger trägt selbst vor, dass ca. 15 Personen dem Ständchen der Blaskapelle beigewohnt haben. Da die Blaskapelle mindestens 16 Musiker umfasst, waren auf dem Hof über 30 Leute anwesend, so dass durch das bei entsprechenden Veranstaltungen übliche Kommen und Gehen eine nicht überschaubare Gefährdungslage bestand.

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2.

Die Kosten für das vom Kläger gemietete Ersatzinstrument während der Reparaturzeit der Tuba von Juli 2005 bis Februar 2006 in Höhe von 1.800,00 EUR sind nicht erstattungsfähig, da die fehlende Nutzungsmöglichkeit des Instruments kein Vermögensschaden des Klägers darstellt. Insoweit ist das Vorbringen des Klägers nicht ausreichend substantiiert, um die Erforderlichkeit der Anmietung der Ersatztuba im Sinne des § 249 BGB bejahen zu können.

11

Grundsätzlich hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre, bzw. der Geschädigte kann den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bereits aus dem Grundsatz der Naturalrestitution ist zu folgern, dass der Geschädigte, dem die Nutzung einer Sache zeitweise - für die Dauer der Reparaturzeit - unmöglich gemacht wird, eine Ersatzsache vom Schädiger zur Nutzung verlangen kann, bzw. sie sich selbst verschaffen und die Mietkosten vom Schädiger fordern kann (OLG München, VersR 1988, 1043 (1043)). Die Schadensersatzpflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf den unmittelbaren Schaden, sondern auch auf gewisse Folgeschäden, sofern es sich dabei noch um Vermögensschäden handelt. Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn der tatsächliche Wert des Vermögens des Geschädigten nach dem die Ersatzpflicht begründenden Ereignis geringer ist als ohne dieses Ereignis (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 66. Aufl., vor § 249 Rn 8).

12

Für den zeitweisen Verlust der Gebrauchsmöglichkeit ist die Erstattungsfähigkeit beschränkt auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist (BGH, NJW 1987, 50 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86] (52, 53)). Eine weitergehende Erstreckung des Ersatzes ist nicht mehr durch das Bedürfnis gerechtfertigt, der erwerbswirtschaftlichen Verwendungsplanung der Sache schadensrechtlich einen vermögensmäßig vergleichbaren eigenwirtschaftlichen Ersatz anzupassen. Unter Mißachtung des § 253 BGB käme es so zur Erstattungsfähigkeit von Nichtvermögensschäden. Die Beschränkung des Geldersatzes auf Vermögensschäden durch § 253 BGB soll den Ersatz im Regelfall auf Interesseneinbußen zurückführen, die an objektiven Maßstäben gemessen werden können. Der Schadensersatz soll nicht an unkontrollierbaren subjektiven Wertschätzungen festgemacht werden, die der Geschädigte angibt, sondern an Werten, die der Verkehr dem Interesse beimißt. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass ideelle Güter und Interessen vermarktet werden. Daher muss der Ersatz für Verluste des eigenen Gebrauchs in einer gruppenbezogenen Ausformung grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen die Funktionsstörungen sich als solche typischerweise auf die materielle Grundlage der Lebenshaltung auswirken. Es kommt somit auf die Wichtigkeit des Wirtschaftsgutes für die Lebensführung und den Lebensstandard an (vgl. BGH, a.a.O., 50 (53)).

13

Der Gebrauch der Tuba gehört für den Kläger noch nicht zum notwendigen Lebensbedarf, sondern stellt auch bei der von ihm vorgetragenen semiprofessionellen Ausübung eine insoweit im Rahmen des § 249 BGB geschützte Freizeitaktivität dar. In welchem Umfang die Blaskapelle für ihre Auftritte Gelder bekommt, hat der Kläger nicht beziffert. Auch die Anzahl der Auftritte rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Nutzung der Tuba sich nachhaltig auf die materielle Lebenshaltung des Klägers auswirkt. Denn nach seinem Vorbringen absolviert die Blaskapelle lediglich ca. 25 Auftritte im Jahr. Daher kann auch nicht die Wichtigkeit der Tuba für Lebensführung und -standard bejaht werden. Darauf, dass der Kläger täglich auf der Tuba üben muss, um den von ihm angestrebten Leistungsstandard halten bzw. erreichen zu können, kommt es nicht an. Insoweit schlägt sich hier nur messbar die subjektive Wertschätzung des Klägers für das Instrument nieder, die aber im Rahmen der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB nicht ausschlaggebend ist.

14

3.

Dem Kläger steht aber eine Unkostenpauschale zu, die in Höhe von 25,00 EUR angemessen ist (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 249 Rn 43).

15

Die nicht erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich auf 132,99 EUR. Der Streitwert belief sich auf die Wertstufe bis 2.500,00 EUR, da die Haftpflichtversicherung vor Einschaltung des Prozessbevollmächtigten des Klägers den Schaden überhaupt nicht reguliert hatte. Die 1,3 fache Geschäftsgebühr berechnete sich mithin auf 209,30 EUR nebst 20,00 EUR Auslagenpauschale und 36,68 EUR Mehrwertsteuer, insgesamt also 265,98 EUR. Erstattungsfähig sind davon 50%, mithin 132,99 EUR. Da das Amtsgericht insgesamt 144,59 EUR zugesprochen hat, ist der Kläger insoweit nicht beschwert.

16

Einen weitergehenden Zinsanspruch hat der Kläger nicht substantiiert. Hinsichtlich der ihm zustehenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat er nicht vorgetragen, dass sich der Beklagte diesbezüglich im Verzug befand.

17

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 und 2 ZPO.

18

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

19

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 ZPO).