Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 28.06.2012, Az.: 4 W 93/12

Eigentumsumschreibung im Grundbuch nach Ankündigung eines unzulässigen Widerspruchs gegen die Genehmigung nach § 2 GrdstVG

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
28.06.2012
Aktenzeichen
4 W 93/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 18841
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0628.4W93.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Winsen/Luhe - 9.5.2012

Fundstelle

  • ZfIR 2012, 719

Amtlicher Leitsatz

Das Grundbuchamt darf einen neuen Eigentümer auch dann eintragen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hat, die erteilte Genehmigung nach § 2 GrdstVG sei unanfechtbar und ein unbeteiligter Dritter Widerspruch gegen die Genehmigung angekündigt hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 22. Mai 2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Grundbuchamt - Winsen/Luhe vom 9. Mai 2012 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 75.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen gegen die Eintragung eines Eigentumsübergangs.

2

I. Der Eigentümer erwarb das in Rede stehende Grundstück mit Vertrag vom 25. November 2011 (UR-Nr. 4072/2011 des Notars Dr. B. in H.) von der Voreigentümerin. Diese hatte das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben. Das Grundstück stand damals - vermutlich - im Eigentum der jetzigen Antragstellerin. Der Kaufvertrag zwischen dem jetzigen Eigentümer und der Voreigentümerin bedurfte der Genehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Der Landkreis Harburg erteilte diese Genehmigung unter dem 18. Januar 2012. In der Genehmigung heißt es u. a.: "Diese Genehmigung ist unanfechtbar." Mit Fax vom 6. März 2012 teilte die Antragstellerin dem Grundbuchamt mit, dass sie gegen die vom Landkreis Harburg erteilte Genehmigung Widerspruch eingelegt habe. In der Folgezeit kam es zu weiterem Schriftverkehr und einem Telefonat mit dem früheren Bevollmächtigten der Antragstellerin. Das Grundbuchamt trug den jetzigen Eigentümer am 27. März 2012 im Grundbuch ein. Mittlerweile hat die Antragstellerin gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Dieses hat die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass der von ihr beschrittene öffentlich-rechtliche Rechtsweg unzulässig sei und sie stattdessen Klage vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - zu erheben haben würde. Mit Schreiben vom 3. Mai 2012 bat die Antragstellerin um die umgehende Eintragung eines Widerspruchs nach § 53 Abs. 1 GBO. Diesen Antrag wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 9. Mai 2012 unter Hinweis auf die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz erteilte, unanfechtbare Genehmigung zurück. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 22. Mai 2012 eingelegte Beschwerde.

3

II. Die gem. § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Grundbuchamt hat es zu Recht abgelehnt, einen Widerspruch gegen den eingetragenen Eigentumsübergang einzutragen.

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1. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung des neuen Eigentümers die von ihm zu beachtenden formellen Voraussetzungen zutreffend als gegeben erachtet. Eine Prüfungskompetenz in materiell-rechtlicher Hinsicht obliegt dem Grundbuchamt nicht. Es darf nur in Ausnahmefällen und ohne eigene Ermittlungen von Amts wegen Eintragungen verweigern, wenn ihm positiv bekannt und zweifelsfrei ist, dass aufgrund der Eintragung das Grundbuch unrichtig werden würde; an einer solchen Eintragung hat der Rechtspfleger nicht mitzuwirken (vgl. Senat OLGR Celle 1999, 249 f.; KG NotBZ 2012, 132 f. [BGH 13.10.2011 - IX ZR 188/10] - aus juris). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht ersichtlich.

5

2. Gemäß § 7 Abs. 1 GrdstVG darf eine Rechtsänderung aufgrund einer genehmigungsbedürftigen Veräußerung in das Grundbuch erst eingetragen werden, wenn dem Grundbuchamt die Unanfechtbarkeit der Genehmigung nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist in der Grundbuchakte durch den gestempelten Bescheid des Landkreises Harburg. vom 18. Januar 2012 vorhanden. Der hiergegen gerichtete Widerspruch und die daraufhin erhobene Klage der Antragstellerin ändern an der Unanfechtbarkeit dieses Bescheids nicht. Die Unanfechtbarkeit ergibt sich bereits aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GrdstVG. Hiernach können die Beteiligten nur dann einen Antrag auf Entscheidung (Anm: durch das nach demGesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht) stellen, wenn die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung versagt oder unter Auflagen oder Bedingungen erteilt. Diese Voraussetzung ist bereits nicht gegeben, da die Genehmigung ohne Auflagen oder Bedingungen erteilt wurde. Im Übrigen unterfällt die Antragstellerin auch nicht dem Begriff des Beteiligten gem. § 22 Abs. 1 GrdstVG. Beteiligte sind gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG nur die Vertragsparteien und derjenige, zu dessen Gunsten der Vertrag geschlossen worden ist. Die Antragstellerin als unbeteiligte Dritte fällt nicht in diesen Personenkreis (vgl. BGH NJW 1985, 1902 f. [BGH 14.02.1985 - V ZB 20/84][BGH 14.02.1985 - V ZB 20/84]). Sie ist insoweit auch nicht in eigenen Rechten verletzt, als sie nicht die Möglichkeit gehabt haben sollte, ihr Interesse an einem Erwerb anzumelden. Sie wäre allenfalls in einer Kauferwartung enttäuscht. Dies begründet aber nicht die Verletzung eines subjektiven Rechts (vgl. Netz, Grundstücksverkehrsgesetz, 5. Aufl., § 22 Rn. 8.5.7).

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3. Der Senat kann offenlassen, ob das Grundbuchamt die Eintragung des Eigentumsübergangs dann hätte versagen dürfen, wenn der Genehmigungsbescheid nichtig gewesen wäre (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 1902 [BGH 14.02.1985 - V ZB 20/84] f.). Vorliegend ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der Bescheid nichtig wäre. Zunächst behauptete die Antragstellerin selbst nicht eine solche Nichtigkeit. Umstände, die eine sichere Erkenntnis über die Nichtigkeit dieses Bescheides begründen, sind ebenfalls nicht ersichtlich.

7

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Wert des Beschwerdeverfahrens folgt dem Grunde nach aus den §§ 131 Abs. 4, 30. Abs. 1 KostO und ergibt sich der Höhe nach aus 1/10 des Kaufpreises des streitgegenständlichen Grundstücks. Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde bot diese auf den konkreten Umständen des Einzelfalls beruhende Entscheidung nicht.