Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 14.06.2012, Az.: 13 U 11/12
Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung der Verpflichtung zur Leistung einer Erfüllungs- sowie einer Gewährleistungssicherheit sowie der Umwandlung der Vertragserfüllungssicherheit erst nach Abnahme und Erfüllung aller bis dahin erhobenen Ansprüche
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 14.06.2012
- Aktenzeichen
- 13 U 11/12
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2012, 38590
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2012:0614.13U11.12.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 24.11.2011
Rechtsgrundlagen
- § 812 Abs. 1 BGB
- § 821 BGB
Fundstellen
- BauR 2012, 1690
- IBR 2012, 453
- NJW-Spezial 2012, 430
- NZI 2012, 5
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 24. November 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 313 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8. EGZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerechte eingelegt und begründet worden, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die als Bürgin in genommene Beklagte kann dem Anspruch der Klägerin erfolgreich die Einrede aus §§ 821, 812 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegenhalten. Hierauf sind die Parteien in dem Beschluss des Senats vom 8. Mai 2012 unter ausführlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage verbunden mit der Anregung, das Rechtsmittel aus Kostengründen zurückzunehmen, hingewiesen worden. Der Senat verweist daher zur Begründung seiner Entscheidung auf die dortigen Ausführungen. Die Klägerin hat hiergegen keine neuen Einwendungen erhoben, sodass es der Senat bei dem Verweis auf seine in dem Beschluss vom 8. Mai 2012 dargelegten Rechtsauffassung belassen kann.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache gem. § 543 Abs. 2 ZPO weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.