Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 08.06.2012, Az.: 2 W 132/12

Fristbeginn für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs eines gerichtlichen Sachverständigen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
08.06.2012
Aktenzeichen
2 W 132/12
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0608.2W132.12.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 09.03.2012

Fundstellen

  • GuG 2012, 382-383
  • GuG aktuell 2012, 39
  • IBR 2012, 550
  • KfZ-SV 2012, 33-34

Amtlicher Leitsatz

Die für den Sachverständigen geltende Frist zur Geltendmachung der Vergütungsansprüche beginnt spätestens mit der Kenntnisnahme des Sachverständigen von der Beendigung seines Auftrages, sofern das Gesetz in § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG nicht einen früheren Fristbeginn anordnet.

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers vom 12. April 2012 gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 9. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Gründe

1

I. Die gem. § 4 Abs. 3 JVEG zulässige Beschwerde des Sachverständigen ist nicht begründet. Mit Recht hat das Landgericht die dem Sachverständigen die für seine Tätigkeit beantragte Vergütung versagt, weil der Vergütungsantrag nicht innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 JVEG beim Gericht eingereicht worden ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung sowie im Nichtabhilfebeschluss vom 14. Mai 2012 wird zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang Bezug genommen.

2

1. Zu Unrecht macht der Sachverständige mit der Beschwerde geltend, die die Frist des § 2 Abs. 1 JVEG sei gar nicht in Gang gesetzt worden. Der Sachverständige verkennt den Regelungszweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG. Dass die Ausschlussfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG jedenfalls dann zu Laufen beginnt, wenn der dem Sachverständigen erteilte Auftrag beendet wird und der Sachverständige hiervon Kenntnis hat, ist eine Selbstverständlichkeit, die keiner besonderen Erwähnung bedarf. Insofern war es auch lediglich Intention des Gesetzgebers, die Ausschlussfrist in den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 JVEG gegenüber diesem Zeitpunkt vorzuverlagern. Unabhängig davon, ob weitere Tätigkeiten des Sachverständigen erforderlich sein würden, sollte der Sachverständige nämlich gezwungen werden, über die Kosten bereits dann abzurechnen, wenn das schriftliche Gutachten erstellt oder der Termin unter Mitwirkung des Sachverständigen stattgefunden hat. Sinn und Zweck der Regelung war, dass eine möglichst zeitnahe Abrechnung sichergestellt werden sollte (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 178f). War dies Sinn und Zweck der Regelung. ist die Ansicht abwegig, der Gesetzgeber habe zwar dann, wenn ein Gutachten erstellt oder ein Termin wahrgenommen wird, eine rasche Abrechnung durch den Sachverständigen sicherstellen wollen, wenn der Auftrag aber anders beendet wird habe der Gesetzgeber gemeint, in diesem Fall müsse einem Sachverständigen unbeschränkte Zeit zur Verfügung stehen, seine Ansprüche notfalls auch noch nach Jahren geltend machen zu können.

3

2. Mit Recht hat das Landgericht auch gemeint, dass dem Sachverständigen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Die Fristversäumnis war nicht unverschuldet. Gründe, warum er seinen Vergütungsantrag nicht innerhalb der gesetzlichen Frist eingereicht hat, hat der Sachverständige nicht vorgetragen.

4

Er kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er sei juristischer Laie, der mit Begriffen wie "Regelungslücke", Analogiebildung" oder "systematische oder teleologische Auslegung" nichts anzufangen wisse. Als öffentlich bestellter und beeidigter Sachverständigem sind ihm die Grundlagen des JVEG bekannt und damit auch, dass es für die Geltendmachung von Ansprüchen Ausschlussfristen gibt. Hätte er sich mit dem Bestehen der Ausschlussfrist auseinandergesetzt und § 2 Abs. 1 Satz 2 JVEG zur Kenntnis genommen, hätte er festgestellt, dass jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes sein Fall gar nicht geregelt ist. Hätte er sich dann mit der Vorschrift näher auseinandergesetzt, wie er es etwa ausweislich des Schriftsatzes vom 5. März 2012 getan hat, hätte er den Regelungszweck der beschleunigten Abrechnung erkannt und durchaus gerade auch als Laie erkennen können, dass die Abrechnungsfrist jedenfalls bei Beendigung des ihm als Sachverständigen erteilten Auftrags in Gang gesetzt worden ist. Soweit der Sachverständige in der Beschwerdeschrift behauptet, er habe geprüft, dass ein Fristbeginn nicht ausgelöst worden ist, hat der Sachverständige nicht vorgetragen, worin diese angebliche Prüfung bestanden hat. Entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung hat der Sachverständige diesbezüglich auch nichts glaubhaft gemacht.

5

Unbeschadet hiervon ist Wiedereinsetzung nicht fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses beantragt worden. Das Landgericht hatte den Sachverständigen mit Schreiben vom 17. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass der Vergütungsantrag nach § 2 Abs. 1 JVEG verspätet eingereicht worden sein dürfte und Wiedereinsetzung nur gewährt werden kann, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses Tatsachen glaubhaft gemacht werden, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen. Das Schreiben des Sachverständigen vom 22. Februar 2012 kann nicht als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verstanden werden.

6

Denn der Sachverständige hat in diesem Schreiben nicht etwa vorgebracht, dass er § 2 Abs. 1 JVEG anders verstehe oder ihn bestimmte Gründe an einer vorherigen Geltendmachung gehindert hätten. Er hat auch nichts glaubhaft gemacht und auch nicht machen wollen. Er hat schlicht darauf hingewiesen, dass die aus seiner Sicht bestehende Annahme des Landgerichts, dass der Rechtsstreit nicht bereits im Frühjahr 2011 beendet gewesen sei, im Hinblick auf seinen Vergütungsantrag falsch sei, weil er erst mit Schreiben vom 7. September 2011 über die Beendigung des Rechtsstreits in Kenntnis gesetzt worden sei. Damals wusste der Sachverständige offenbar noch nichts von dem Bestehen einer dreimonatigen Ausschlussfrist und hat gemeint, nur deshalb, weil er erst im September 2011 von der Beendigung seines Auftrags erfahren habe, sei sein Vergütungsantrag begründet. Wäre der Sachverständige schon damals davon ausgegangen, dass die Ausschlussfrist unabhängig von dem Zeitpunkt der Beendigung des Auftrags nicht in Gang gesetzt worden wäre, wäre das Schreiben vom 22. Februar 2012 unverständlich. Für das Landgericht konnte der Schriftsatz nach der vorhergehenden Belehrung jedenfalls nicht so verstanden werden, dass der Sachverständige einem Rechtsirrtum unterlegen war. Soweit danach allenfalls im Schriftsatz des Sachverständigen vom 8. März 2012 ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gesehen werden könnte, ist dieser nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen gestellt worden.

7

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

8

Die Entscheidung ist unanfechtbar, nachdem die Voraussetzungen für eine weitere Beschwerde nach § 4 Abs. 5 JVEG nicht vorliegen, weil das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht entschieden hat.