Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.06.2012, Az.: 10 UF 281/11

Wahrung der nach § 64 Abs. 2 S. 2, 4 FamFG erforderlichen Form der Beschwerdeschrift bei lediglichen Einscannen der Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. seines Bevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
01.06.2012
Aktenzeichen
10 UF 281/11
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2012, 16971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2012:0601.10UF281.11.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 12.09.2011 - AZ: 604 F 6320/10

Fundstellen

  • FPR 2012, 5
  • FuR 2012, 4
  • JurBüro 2012, 489
  • MDR 2012, 1043-1044
  • NJW 2012, 28
  • NJW 2012, 2365-2366

Amtlicher Leitsatz

Die nach § 64 Abs. 2 Satz 2 und 4 FamFG erforderliche Form der Beschwerdeschrift ist nicht gewahrt, wenn die Unterschrift des Beschwerdeführers bzw. seines Bevollmächtigten lediglich eingescannt worden ist.

In der Familiensache
M. J. W.,
Antragsteller,
Verfahrensbevollmächtigte:
Anwaltsbüro A.,
gegen
C. M. W., geb. B.,
Antragsgegnerin,
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin M.,
Beteiligte:
G. Lebensversicherung AG,
Beschwerdeführerin,
hat der 10. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht W., den Richter am Oberlandesgericht G. und die Richterin am Amtsgericht W. am 1. Juni 2012
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der G. Lebensversicherung AG vom 20. Oktober 2011 gegen Absatz 6 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich (II des Tenors) im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 12. September 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 1.170 € (11.700 € x 10 %).

Gründe

1

Das Amtsgericht hat mit dem nur zum Versorgungsausgleich teilweise angefochtenen Verbundbeschluss vom 12. September 2011, auf den hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, die am 9. Juni 2004 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Darin hat es die beiderseitigen Anrechte der Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie je zwei Anrechte jedes Ehegatten auf betriebliche Altersversorgung, darunter auch das hier von der Beschwerde betroffene Anrecht der Ehefrau, jeweils im Wege der internen Teilung ausgeglichen; von einem Ausgleich eines weiteren Anrechts des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung und eines aus einer privaten Rentenversicherung sowie zweier Anrechte der Ehefrau ebenfalls aus privaten Rentenversicherungsverträgen hat das Amtsgericht jeweils wegen Geringfügigkeit i.S. von § 18 Abs. 3 VersAusglG abgesehen.

2

Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu Lasten des bei ihr be-stehenden Anrechts der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung, dessen Ehe-zeitanteil von der Beschwerdeführerin erstinstanzlich mit 686,30 € und dessen Ausgleichswert nach Abzug anteiliger Teilungskosten mit 318,15 € angegeben wurde, hat die G. Lebensversicherung AG mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2011 Beschwerde eingelegt, mit der sie einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 18 Abs. 2 i.V. mit Abs. 1 VersAusglG geltend macht. Dieser im Original übersandte und am 24. Oktober 2011 beim Amtsgericht eingegangene Schriftsatz trägt zwei eingescannte Namensunterschriften.

3

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig, denn sie wurde von der Beschwerdeführerin nicht in der durch § 64 Abs. 2 FamFG vorgeschriebenen Form eingelegt. Danach erfolgt die Einlegung der Beschwerde gegen die die erste Instanz abschließende Endentscheidung durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (§ 64 Abs. 2 S. 1 FamFG). Damit ist für die Einlegung der Beschwerde die Schriftform gesetzlich vorgegeben. Dieses Erfordernis wird durch § 64 Abs. 2 S. 4 FamFG dahingehend klargestellt, dass die Beschwerdeschrift von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben ist. Da der Gesetzgeber durch diese Bestimmung das Verfahrensrecht des FamFG auf denselben Standard wie in den übrigen Verfahrensordnungen bringen wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 206), führt das Fehlen der Unterschrift hier wie dort zur Unwirksamkeit der Rechtsmitteleinlegung (OLG Dresden, FGPrax 2011, 103 [BGH 05.01.2011 - XII ZB 152/10]; Zöller-Feskorn, ZPO, § 64 FamFG Rn. 5; Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, 2. Aufl., § 64 Rn. 11; Keidel-Sternal, FamFG, 16. Aufl., § 64 Rn. 29).

4

An einer rechtswirksamen Unterschrift fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. Zwar trägt der Schriftsatz der Beschwerdeführerin vom 20. Oktober 2011 zwei Namensunterschriften, bei denen es sich um diejenigen der Vorstandsmitglieder S. und D. handeln dürfte. Doch handelt es sich hierbei lediglich um eingescannte Schriftzüge. Zwar wird auch eine bloß eingescannte Unterschrift für die Rechtsmitteleinlegung für ausreichend erachtet, doch gilt selbst dies lediglich im Falle einer Übermittlung durch Computerfax, nicht hingegen etwa für ein Telefax, bei dem, anders als beim Computerfax, auf Seiten des Absenders ein körperliches und im Original unterzeichnetes Schriftstück vorhanden ist, welches durch Fernkopie an den Empfänger übermittelt wird. Dieser erhält so lediglich eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals, die nicht der Schriftform genügt (BT-Drucks. 14/4987, S. 12; Lützen, NJW 2012, 1627, 1628). Für das Computerfax wird dies aus zwingenden technischen Gründen, weil ein körperliches Schriftstück gerade nicht existiert, ausnahmsweise hingenommen.

5

Ob dem zu folgen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Denn die Voraussetzungen eines derartigen Ausnahmefalls liegen hier nicht vor, da die Beschwerde auf dem Postwege übersandt wurde und daher ohne weiteres ein im Original unterzeichnetes Schriftstück hätte übermittelt werden können. Durch das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift einer verantwortlichen Person erfüllt die Schriftform die Funktionen der Identifikation und Verifikation (vgl. Lützen, a.a.O., S. 1627). So wird sichergestellt, dass die Einlegung des Rechtsmittels im konkreten Einzelfall tatsächlich von dem Willen der verantwortlichen Person(en) gedeckt und die Verantwortung hierfür von dieser oder diesen übernommen wird (BGH, NJW-RR 2009, 1009 [BGH 01.04.2009 - XII ZB 46/08]; MDR 2005, 1427, 1428; Keidel-Sternal, a.a.O., § 64 Rn. 29; Prütting/Helms-Abramenko, a.a.O.). Vorliegend ist jedoch nicht nachzuvollziehen, ob es sich bei den unterzeichneten Personen um die zeichnungsberechtigten Verantwortlichen handelt und diese die Verwendung ihrer Unterschriften auch gerade in diesem Einzelfall autorisiert haben. Trotz diesbezüglichen Hinweises hat sich die Beschwerdeführerin hierzu auch nicht weiter erklärt, sondern lediglich mitgeteilt, die "Unzulässigkeit der Beschwerde ... ansonsten zur Kenntnis genommen" zu haben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.