Anlage 2 GIRL - Begründung und Auslegungshinweise zur GIRL
(i. d. F. der LAI vom 29.2.2008)
Bibliographie
- Titel
- Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL)
- Amtliche Abkürzung
- GIRL
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28500
Inhaltsübersicht |
Zu Nummer 1 GIRL |
Bewertung von Gerüchen Ableitung der Immissionswerte Erkennbarkeit von Gerüchen Die GIRL als System Veranlassung zur Erstellung von Gutachten Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen Geeignete Ausbreitungsmodelle |
Zu Nummer 2 GIRL |
Schornsteinhöhenberechnung Schornsteinhöhenberechnung in der Landwirtschaft |
Zu Nummer 3.1 GIRL |
Zuordnung der Immissionswerte Kontingentierung von Geruchshäufigkeiten |
Zu Nummer 3.2 GIRL |
GIRL-Konformität von Gutachten |
Zu Nummer 3.3 GIRL |
Irrelevanzkriterium Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums im Anschluss an ein Genehmigungsverfahren Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich |
Zu Nummer 4.1 GIRL |
Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmissionen |
Zu Nummer 4.2 GIRL |
Anlagenerweiterung |
Zu Nummer 4.3 GIRL |
Anwendung der Korrekturfaktoren bei Rasterbegehungen Anwendung der Korrekturfaktoren im Außenbereich |
Zu Nummer 4.4.1 GIRL |
Verwendung zurückliegender Messungen oder Feststellungen Statistische Grundlagen der Korrekturfaktoren |
Zu Nummer 4.4.2 GIRL |
Beurteilungsgebiet |
Zu Nummer 4.4.3 GIRL |
Lage und Größe der Beurteilungsflächen Beurteilungsflächen als Grundlage der Immissionsbewertung |
Zu Nummer 4.4.5 GIRL |
Repräsentanz des Messzeitraumes |
Zu Nummer 4.4.6 GIRL |
Lage der Messpunkte/Beurteilungsflächen |
Zu Nummer 4.4.7 GIRL |
Test der Prüferinnen und Prüfer Geruchsstunde |
Zu Nummer 4.5 GIRL |
Ausbreitungsrechnungen |
Zu Nummer 4.6 GIRL |
Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb |
Zu Nummer 5 GIRL |
Prüfung im Einzelfall Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner |
Die GIRL und die dazugehörigen Auslegungshinweise berücksichtigen den derzeit besten Erkenntnisstand. Dies spiegelt sich auch im Umweltgutachten 2004 des Rates von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) wider, in dem der SRU den zuständigen Behörden empfiehlt, "der Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI die wesentlichen Anhaltspunkte für die Genehmigungsverfahren zu entnehmen" (SRU 2004 Tz. 587).
Die GIRL ist eine Fortentwicklung des nicht mehr gültigen Gem. RdErl. des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie vom 14.10.1986 "Durchführung der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft" (SMBl. NW. S. 7130). In der ersten ergänzten Fassung der GIRL vom 21.9.2004 wurde zusätzlich die Berücksichtigung der Hedonik ausführlicher beschrieben. Anlass waren die Ergebnisse aus dem Forschungsprojekt "Untersuchungen zur Auswirkung von Intensität und hedonischer Geruchsqualität auf die Ausprägung der Geruchsbelästigung" ["Hedonik-Projekt" (2003)]. Hieraus ergaben sich erweiterte Kenntnisse für die Berücksichtigung der Hedonik bei der Bewertung von Geruchsimmissionen. In der Fassung der GIRL vom 21.9.2004 wurden alle umsetzbaren Anregungen aus diesem Forschungsprojekt berücksichtigt.
Die vorliegende zweite ergänzte Fassung der GIRL berücksichtigt das unterschiedliche Belästigungspotential tierartspezifischer Geruchsimmissionen, die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche und die Privilegierung der Landwirtschaft im Außenbereich. Die Änderungen beruhen auf den Ergebnissen des Forschungsprojektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006).
Zu Nummer 1 GIRL:
Bewertung von Gerüchen
Die Bewertung, ob eine Geruchsbelästigung als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist, wird von einer Vielzahl von Kriterien beeinflusst. Es sind dies u. a. die Geruchsqualität (es riecht nach ...), Hedonik (angenehm, neutral oder unangenehm), die Geruchsintensität, die tages- und jahreszeitliche Verteilung der Einwirkungen, der Rhythmus, in dem die Belastungen auftreten, die Nutzung des Gebietes, die Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche. Nach der Methode der GIRL werden zur Beurteilung Immissionswerte (siehe Nummer 3.1 GIRL) in Form von Geruchshäufigkeiten festgelegt. Ein Vergleich mit den Immissionswerten reicht jedoch nicht immer aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für ein Vorgehen nach Nummer 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen.
Ableitung der Immissionswerte
Die Immissionswerte wurden auf der Basis der Geruchshäufigkeit festgelegt. Eine der Grundlagen dieser Festlegung waren Felduntersuchungen des "Medizinischen Instituts für Umwelthygiene an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf" zur Geruchsbelästigung von Anwohnerinnen und Anwohnern verschiedener Geruchsemittenten ["MIU-Studie" (1992)]. Diese Untersuchungen zeigten u. a. auch, dass die Intensitätsbetrachtung zusätzlich zur alleinigen Häufigkeitsermittlung keinen deutlichen Erkenntnisgewinn für die Geruchsbeurteilung bringt. Für die regelmäßige quantitative Einbeziehung der Hedonik lagen damals noch keine ausreichenden wissenschaftlichen Grundlagen vor. Letzteres war auch Ergebnis einer vom Baden-Württembergischen Ministerium für Umwelt und Verkehr am 2.10.1997 durchgeführten Anhörung zur GIRL mit Sachverständigen und Gutachtern. In der "MIU-Studie" (1992) wird zur Berücksichtigung der Hedonik ausgeführt:
"Mögliche Auswirkungen der angenehm-unangenehm-Qualität der Geruchsimmissionen auf die Ausprägung der Belästigungsreaktion konnten von uns nicht untersucht werden. Ausdrücklich sei deshalb darauf hingewiesen, dass die Verallgemeinerungsfähigkeit der hier dargestellten Befunde und der aus ihnen abgeleiteten Immissionswerte in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres als gegeben gelten kann, da das Spektrum der berücksichtigten Quellen relativ eng war.
(...) Weiterhin unterscheiden sich Geruchsimmissionen verschiedener industrieller Quellen hinsichtlich ihres Belästigungspotenzials, da anscheinend die hedonische Qualität des Geruchsstoffes (angenehm vs. unangenehm) den Grad der Geruchsbelästigung (...) beeinflusst: Ein Vergleich der Belästigungswirkung einer Isolatorenfabrik, einer Teeröl-Raffinerie, einer Brauerei und einer Schokoladenfabrik zeigte eine geringere Belästigungswirkung der Schokoladenfabrik im Vergleich zu den anderen Quellen, obwohl es keine quantitativen Belastungsunterschiede gab. Trotz dieser Vorbehalte können die hier abgeleiteten Immissionswerte im Regelfall als gut fundierte Anhaltspunkte für die Abgrenzung 'erheblicher' von 'unerheblichen' Geruchsbelästigungen gelten."
Der Expositions-Wirkungszusammenhang zwischen der Belastung mit Industriegerüchen, objektiviert durch die Geruchshäufigkeit nach dem Geruchsstunden-Konzept, und dem Grad der Geruchsbelästigung der Anwohnerinnen und Anwohner wurde in dem "Hedonik-Projekt" (2003) an industriellen Anlagen bestätigt.
Darüber hinaus erwies sich die hedonische Qualität von Immissionen Geruchsstoff emittierender Anlagen als stark wirkungsrelevant. Es ergab sich ein deutlicher Unterschied in der Belästigungswirkung zwischen "angenehmen" Anlagengerüchen einerseits sowie den "unangenehmen" und "neutralen" Anlagengerüchen andererseits. Eine weitergehende Unterscheidung ließ sich nicht begründen. Anders als die hedonische Geruchsqualität hat sich die ergänzende Berücksichtigung der Intensität von Geruchsimmissionen, wie auch schon in der "MIU-Studie" (1992), als nicht oder als nur marginal wirkungsrelevant erwiesen.
Zur Berücksichtigung der Hedonik bei der Bewertung von Gerüchen wird im Bericht zum "Hedonik-Projekt" (2003) beispielhaft die Verwendung von Zu- bzw. Abschlägen angeführt. Zur Ableitung des Ausmaßes des Abschlages für als "angenehm" klassifizierte und verifizierte Geruchsquellen wird die Verwendung der ermittelten Expositions-Wirkungskurven empfohlen.
In dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" wurde der den Immissionswerten der GIRL zugrunde liegende Expositions-Wirkungszusammenhang erneut bestätigt, diesmal speziell für Tierhaltungsanlagen. Ein Vergleich der Ergebnisse des Projektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" mit denen des "Hedonik-Projektes" macht deutlich, dass eine Differenzierung der Belästigungswirkung anhand der Hedonik bei den Tierhaltungsgerüchen nicht möglich ist, da alle untersuchten tierartspezifischen Geruchsqualitäten als unangenehm beurteilt wurden. Allerdings ist es im Gegensatz zu den Industriegerüchen möglich, die Belästigungswirkung anhand der (tierartspezifischen) Geruchsqualitäten zu unterscheiden. Es zeigte sich, dass die Geruchsqualitäten "Rind" und "Schwein" geringer belästigend sind als "Industriegerüche", während "Geflügel"-Gerüche deutlich stärker belästigend wirken als "Industriegerüche".
Die Immissionswerte der GIRL basieren auf der Feststellung von erkennbarem Geruch nach dem Geruchsstundenkonzept. In der "MIU-Studie" (1992) wurde kein Vorteil einer Echtzeitbetrachtung gegenüber dem Geruchsstundenkonzept bei Begehungen gesehen. Auch im "Hedonik-Projekt" (2003) und dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) wurde das Geruchsstundenkonzept zugrunde gelegt und hat sich wiederholt als geeignet bestätigt (siehe auch Auslegungshinweis zu Nummer 4.4.7 GIRL "Geruchsstunde").
Erkennbarkeit von Gerüchen
Bei der Geruchsfeststellung durch Begehungen und bei der Prognose von Geruchsbelastungen durch Ausbreitungsmodelle dürfen nur Geruchsimmissionen registriert werden, die erkennbar sind, d. h., die mit hinreichender Sicherheit und zweifelsfrei ihrer Herkunft nach aus Anlagen oder Anlagengruppen erkennbar und damit abgrenzbar sind gegenüber Gerüchen aus dem Kraftfahrzeugverkehr, dem Hausbrandbereich, der Vegetation, landwirtschaftlichen Düngemaßnahmen o. Ä. Mit dieser Definition wird der Begriff "deutliche Wahrnehmung" (vgl. Nummer 4.4.7 GIRL) konkretisiert.
Die GIRL als System
In mehreren umfangreichen Untersuchungen (Landesumweltamt NRW; Sächsisches Landesamt für Umwelt und Geologie; Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Umweltschutz und Technologie Berlin) konnte die Schlüssigkeit des Systems GIRL bestätigt werden. In diesen Fällen wurden Ergebnisse aus Rasterbegehungen nach GIRL mit denen der Ausbreitungsrechnung nach GIRL verglichen. Die gewonnenen Ergebnisse zeigen,
dass mithilfe der in der GIRL enthaltenen Methoden die tatsächlichen Verhältnisse mit hinreichender Sicherheit beschrieben werden können (darin eingeschlossen ist auch die Definition der sog. Geruchsstunde),
dass die beiden in der GIRL zugelassenen Methoden (Rasterbegehung und Immissionsprognose) erkennbare Gerüche ermitteln und zu gleichwertigen Ergebnissen führen.
Auch in den umfangreichen Untersuchungen des "Hedonik-Projektes" (2003) hat sich das System der GIRL erneut bestätigt. Im Wesentlichen wurde festgestellt,
dass die Methoden der GIRL eine hinreichende Erfassung der Geruchsbelastung ermöglichen und sicherstellen,
dass mit den auf Geruchsstunden basierenden Geruchshäufigkeiten grundsätzlich eine hinreichende Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern möglich ist,
dass eine Berücksichtigung der Hedonik nur im Fall von eindeutig angenehmen Gerüchen erforderlich ist und
dass die Geruchsintensität zur Beschreibung des Belästigungsgrades von Anwohnern nicht erforderlich ist. Sobald Anwohner einen Geruch erkennen und zuordnen können, kann er eine Belästigung auslösen.
Darüber hinaus konnten weitere neue Erkenntnisse aus dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) gewonnen werden. Hierbei ist wesentlich, dass sich die Projektergebnisse auf das unterschiedliche Belästigungspotenzial der tierartspezifischen Geruchsimmissionen beschränken. Für die Ermittlung des Zusammenhangs zwischen Geruchsbelastung und -belästigung ist z. B. die Ermittlung der Emission bzw. des Emissionspotenzials unterschiedlicher Haltungsformen nicht erforderlich. (Ein möglicherweise unterschiedliches Geruchsemissionspotenzial wird nach wie vor im Rahmen der Ermittlung der Emissionsdaten berücksichtigt, soweit hierfür quantifizierbare Ergebnisse vorliegen.)
Die neuen Erkenntnisse aus dem Projekt "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) sind im Wesentlichen:
Mit steigender Geruchsbelastung durch landwirtschaftliche Gerüche (Geruchshäufigkeit in Prozent der Jahresstunden) nimmt auch der Belästigungsgrad der Anwohner zu (Expositions-Wirkungszusammenhang).
Die nach Tierarten (Geflügel, Schwein, Rind) differenzierte Geruchsqualität ist immissionsseitig eindeutig wirkungsrelevant. Die Geruchsqualität "Rind" wirkt kaum belästigend, gefolgt von der Geruchsqualität "Schwein" mit einer deutlich größeren Belästigungswirkung und der Geruchsqualität "Geflügel" mit der stärksten Belästigungswirkung.
Aufgrund der einheitlichen hedonischen Klassifikation der Tierhaltungsgerüche (Geflügel, Schwein, Rind) als unangenehm hat sich der Parameter Hedonik im Rahmen der hier untersuchten Tierhaltungsanlagen als nicht wirkungsrelevant erwiesen. Gleiches gilt für die Geruchsintensität.
Veranlassung zur Erstellung von Gutachten
Aus der GIRL folgt nicht zwingend, dass in jedem Einzelfall ein Gutachten nach den darin vorgegebenen Methoden erstellt werden muss. Jedes Gutachten erfordert die Überzeugung der zuständigen Behörde, dass das Gutachten notwendig ist. Dies liegt in der Verantwortung der Behörde. Wenn die Behörde mit anderen Hilfsmitteln - dazu gehören auch die Richtlinien VDI 3471 (1986) und 3472 (1986) oder die Abstandsregelung nach Nummer 5.4.7.1 TA Luft (2002) im landwirtschaftlichen Bereich sowie Methoden des Konfliktmanagements - zu der Überzeugung gelangt, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sichergestellt ist, so ist nicht zwingend die Ermittlung der Kenngrößen nach Nummer 4 GIRL erforderlich. Wenn die Behörde aber in Problemfällen zu der Ansicht kommt, dass ein Gutachten auf Grundlage der GIRL notwendig ist, um Zweifelsfragen zu klären, so ist es auch im landwirtschaftlichen Bereich unter Beachtung der Randbedingungen der GIRL zu erstellen. Wenn aufgrund allgemeiner Erfahrungen und Kenntnisse vor Ort die Aussage zu treffen ist, dass bei Einhaltung der in den o. g. Richtlinien aufgeführten Abstände auch der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gewährleistet ist, dann sind keine weiteren Ermittlungen auf der Grundlage der GIRL notwendig; wenn aber Zweifel daran bestehen, dann sind diese Ermittlungen erforderlich.
Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich
Abstandsregelungen
Das Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich besteht im Allgemeinen darin, zunächst eine Abstandsprüfung vorzunehmen. Dabei ist bei genehmigungsbedürftigen Anlagen auf Nummer 5.4.7.1 TA Luft bzw. bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen auf die Richtlinien VDI 3471 (1986) und 3472 (1986) zurückzugreifen. Die Entwürfe der Richtlinien VDI 3473 und 3474 können zur Beurteilung nicht herangezogen werden; da sie nicht zum Weißdruck verabschiedet wurden, können sie nicht als "Bekanntmachung einer Sachverständigenstelle" angesehen werden.
Bei der Anwendung der Nummer 5.4.7.1 TA Luft und der Richtlinien VDI 3471 und 3472 sind unbedingt die darin angegebenen Randbedingungen zu beachten. Die Abstände der VDI-Richtlinien und der TA Luft sind aufgrund des Vorsorgegrundsatzes entwickelt worden, der unabhängig von den Schutzpflichten zu beachten ist. Die Einhaltung der Abstände ist in der Regel ein Indiz dafür, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen auftreten. Nach vorliegenden Erfahrungen reichen ab bestimmten Bestandsgrößen diese Abstände jedoch nicht mehr aus. Auf keinen Fall sollten daher die in der TA Luft und in den genannten VDI-Richtlinien angegebenen Abstände über die in diesen Regelwerken maximal zugrunde gelegten Bestandszahlen bzw. Großvieheinheiten (GV) hinaus extrapoliert werden.
Darüber hinaus schränken auch die folgenden Punkte die Anwendbarkeit der Abstandsregelungen ein bzw. schließen sie aus:
Überlagerung von Geruchsfahnen
Geruchsvorbelastung
große räumliche Ausdehnung der Anlage
besondere topografische Verhältnisse
besondere meteorologische Verhältnisse.
Die Mindestabstände der TA Luft (Nummer 5.4.7.1) bzw. die nicht halbierten Abstände der Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) sind in der Regel gegenüber Wohngebieten einzuhalten. Der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen allein aufgrund der Einhaltung dieser Abstände ist allerdings dann nicht gewährleistet, wenn im Beurteilungsgebiet nach Nummer 4.4.2 GIRL
schädliche Umwelteinwirkungen durch die kumulative Wirkung von verschiedenen Geruchsquellen zu befürchten sind. Dies ist dann der Fall, wenn sich die o. g. Abstandskreise der Mindestabstände verschiedener benachbarter Tierhaltungsanlagen berühren bzw. überschneiden oder weitere Emissionsquellen, wie Rinder haltende Betriebe, Biogasanlagen etc., vorhanden sind,
die maßgeblichen Immissionsorte im Lee des zu beurteilenden Betriebes, bezogen auf die Hauptwindrichtungssektoren, liegen.
Im Genehmigungsverfahren ist daher zu prüfen, ob im Beurteilungsgebiet nach Nummer 4.4.2 GIRL die maßgeblichen Immissionsorte im Einwirkungsbereich weiterer Tierhaltungsanlagen sowie anderer Geruchsquellen liegen.
Bei Nichteinhaltung der Abstände ist in der Regel eine Ermittlung der Kenngrößen und Beurteilung nach den Nummern 4 ff. GIRL durchzuführen. Dabei können auch Situationen auftreten, in denen - wegen der Windrichtungsverteilung - eine Genehmigung möglich ist, obwohl die Abstände der VDI-Richtlinien nicht eingehalten werden. In diesem Fall kann die Schutzpflicht als erfüllt angesehen werden.
In Dorfgebieten ist ein höheres Maß an Geruchsimmissionen zulässig als in Wohngebieten. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dort auch eine Vorbelastung durch weitere Tierhaltungsanlagen vorhanden ist. Die Einhaltung der (halbierten) Mindestabstände nach den Richtlinien VDI 3471 (1986) und VDI 3472 (1986) allein kann dann nicht als Begründung für die Genehmigungsfähigkeit einer Tierhaltungsanlage genutzt werden.
Immissionswerte
Die in Tabelle 1 genannten Immissionswerte gelten im landwirtschaftlichen Bereich in erster Linie für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen. Bei der Anwendung bei nicht genehmigungsbedürftigen landwirtschaftlichen Anlagen ist in jedem Fall eine Einzelfallprüfung erforderlich, da z. B. aufgrund der Ortsüblichkeit ggf. höhere Geruchsimmissionen toleriert werden könnten. In diesen Fällen können die Immissionswerte als Zielwerte in bestehenden Konfliktfällen herangezogen werden. Auch die Festlegung von Zwischenwerten ist denkbar. Für den Fall, dass ein Wohngebiet direkt an den Außenbereich angrenzt, sollte der festgelegte Zwischenwert den Immissionswert für Dorfgebiete nicht überschreiten.
Ortsüblichkeit
Im Zusammenhang mit der Ortsüblichkeit landwirtschaftlicher Gerüche ist zu beachten, dass die Herausbildung des ländlichen Raumes das Ergebnis historischer Entwicklungen unter verschiedenen naturräumlichen und sozio-ökonomischen Rahmenbedingungen ist. Historisch gewachsene Dorfgebiete sind durch die Parallelität der Funktionen Landwirtschaft, Kleingewerbe, Handwerk und Wohnen charakterisiert. Die z. T. seit Generationen existierenden landwirtschaftlichen Hofstellen prägen den Dorfcharakter. Die Nutztierhaltung im Ortsbereich erfolgt meist in Familienbetrieben im Voll- oder Nebenerwerb in Anlagen, die deutlich unterhalb der Genehmigungsbedürftigkeit nach BImSchG bleiben. Landwirtschaftliche Aktivitäten mit entsprechend häufigen Geruchsemissionen können in dieser unvermeidlichen Gemengelage bei gebotener gegenseitiger Akzeptanz und Rücksichtnahme der unterschiedlichen Nutzungen im Dorf als ortsüblich angesehen werden. Dabei ist auch darauf abzustellen, wie viele Quellen innerhalb des Dorfes zu den Geruchsimmissionen beitragen.
Aufgrund der historischen Entwicklung kann die Situation in den neuen Bundesländern besondere Anforderungen an die Berücksichtigung der Ortsüblichkeit stellen. So mussten in der DDR die ehemals prägenden Hofstellen innerhalb vieler Dörfer infolge der Kollektivierung der Landwirtschaft aufgegeben werden. Sie wurden durch große Einheiten ersetzt, die überwiegend in Ortsnähe, planungsrechtlich im Außenbereich, errichtet wurden und dort seit Jahrzehnten betrieben werden. Dies führte dazu, dass im Innenbereich der betroffenen Dörfer nur noch vereinzelt landwirtschaftliche Nutzungen vorzufinden sind, der jeweilige Siedlungsbereich jedoch durch die unmittelbare Nachbarschaft der Tierhaltungsanlagen geprägt wird. Für die im Einwirkungsbereich solcher Tierhaltungsanlagen gelegenen Grundstücksnutzungen kann deshalb die Zuordnung des Immissionswertes für Dorfgebiete gerechtfertigt sein. In begründeten Einzelfällen kann sogar noch über diesen Wert hinausgegangen werden.
Offenställe
Offenställe stellen bei Ausbreitungsrechnungen einen Problemfall dar, da die Emissionen von den Wetterbedingungen abhängen (z. B. Anströmgeschwindigkeit und Anströmrichtung der Ställe). Die Emissionsfaktoren sind daher besonders sorgfältig zu ermitteln. Liegen keine detaillierten Emissionsfaktoren vor, muss die Emission mindestens für die mittleren meteorologischen Bedingungen bestimmt werden.
Güllegerüche
Die Beurteilung von Güllegerüchen (landwirtschaftliche Düngemaßnahmen; vgl. Nummer 3.1 GIRL) ist entsprechend den Ergebnissen des Projektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" (2006) bei der Bewertung der Gesamtbelastung im Rahmen der Regelfallbeurteilung nicht erforderlich. Im Einzelfall kann es nach Nummer 5 GIRL erforderlich sein, Güllegerüche mit in die Betrachtung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen; ihre Verminderung und Behandlung ist ansonsten nicht Gegenstand der GIRL.
Betrachtung benachbarter Tierhaltungsanlagen
Es hat sich in der Praxis eingebürgert, die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen nicht in die Beurteilung der Geruchsimmissionssituation einzubeziehen. Dies hat auch Eingang in die Rechtsprechung gefunden, die von einer "Schicksalsgemeinschaft" der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe spricht (Nds. OVG, Urteil vom 25.7.2002, 1 LB 980/01). Aus Wirkungsgesichtspunkten erscheint dies zumindest dann sinnvoll, wenn die Betriebe auch die gleiche(n) Tierart(en) halten. Es ist messtechnisch äußerst aufwendig, immissionsseitig z. B. zwischen den Gerüchen des eigenen Schweinestalls und denen des Schweinestalls des Nachbarn zu unterscheiden. Hinzu kommt, dass es wirkungsseitig nicht nachvollziehbar ist, dass z. B. die Geruchsimmissionen des eigenen Schweinestalls nicht belästigend wirken (bzw. bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden) und die der benachbarten Schweinehaltung belästigend wirken sollen.
Handelt es sich um unterschiedliche Tierarten, deren Geruchsqualitäten sich eindeutig unterscheiden lassen, sollten auch die Wohnhäuser benachbarter Tierhaltungsanlagen in die Betrachtung einbezogen werden. Allerdings ist in diesen Fällen davon auszugehen, dass die Grenze der erheblichen Belästigung deutlich über der liegt, die bei unbeteiligten Dritten anzusetzen wäre (siehe auch Auslegungshinweise zu Nummer 5 GIRL).
Gleiches gilt für Nachbarn, die keine Tiere mehr halten, aber nach wie vor im Außenbereich wohnen. In einem Beschluss des OVG NRW vom 18.3.2002 (7 B 315/02) wird in einem solchen Fall eine Geruchshäufigkeit von 50 v. H. genannt, mit der eine Unzumutbarkeit für "landwirtschaftlich bezogenes Wohnen" noch nicht ohne weiteres zu begründen sei. "Auch für eine Gesundheitsgefährdung sei nichts dargetan", führt das OVG aus. Dieser Wert spiegelt die Besonderheiten des Einzelfalles wider. Er sollte jedoch nicht zur regelmäßigen Beurteilung solcher Fälle herangezogen werden.
Bauleitplanung
Auch in der Bauleitplanung wird die GIRL zur Beurteilung herangezogen, wobei die zukünftige Geruchsimmissionsbelastung in der geplanten Wohnbebauung durch Ausbreitungsrechnung prognostiziert wird. Dabei werden ggf. auch die (konkreten) Planungen der Tierhaltungsanlagen im Umfeld der geplanten Bebauung berücksichtigt. Die GIRL stellt im Bauleitplanverfahren sicher, dass sowohl die Belange der zukünftigen Anwohner als auch die der betroffenen Landwirte berücksichtigt werden.
Werden für die Nachbarschaft von Tierhaltungsanlagen z. B. höhere Immissionswerte festgelegt, so sind diese zwangsläufig auch in Bauleitplanverfahren zu berücksichtigen. Hieraus resultieren geringere Abstände zwischen Tierhaltungsanlagen und Wohnbebauung. Es ist nicht zulässig, dass je nach Art des Verwaltungsverfahrens andere Bewertungskriterien herangezogen werden, da es letztendlich in allen Verfahren um die Erheblichkeit der Geruchsbelästigung geht.
Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Anwendung der GIRL zur Konkretisierung der Anforderungen an nicht genehmigungsbedürftige Anlagen ist eine Kann-Bestimmung. Bei der Ermittlung der vorhandenen Belastung nach GIRL sind die Anteile, die durch ausschließlich baurechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen verursacht werden, jedoch ebenso zu berücksichtigen wie die Anteile, die von Anlagen i. S. des § 4 BImSchG ausgehen.
Wenn bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen auftreten, ist zunächst zu prüfen, ob die nach dem Stand der Technik gegebenen Möglichkeiten zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen ausgeschöpft sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken (§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG). Zur Bestimmung des Mindestmaßes ist eine Abwägung aller berührten Interessen vorzunehmen. Unverhältnismäßige Maßnahmen können nicht verlangt werden. Eine Betriebsuntersagung kommt nur nach § 25 Abs. 2 BImSchG in Betracht. Die dort genannten Voraussetzungen liegen bei Geruchsimmissionen jedoch in der Regel nicht vor. Anordnungen im Einzelfall können nach § 24 BImSchG getroffen werden.
Landesrechtliche Regelungen zur Vorsorge können über § 22 BImSchG hinausgehende Anforderungen enthalten.
(Bzgl. genehmigungsbedürftiger Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nummer 4.2 GIRL)
Geeignete Ausbreitungsmodelle
Die Konzeption zur Ermittlung der Immissionsbelastung beruht auf bestehenden VDI-Richtlinien. Das Gesamtprogrammsystem zur Immissionsprognose ist in Janicke L. und Janicke U. (2003, 2004) beschrieben. Die Vorgaben der TA Luft Anhang 3 und die spezielle Anpassung an die Geruchsausbreitung wurden im Referenzmodell AUSTAL2000 umgesetzt.
Werden andere Modelle eingesetzt, ist der Nachweis der Vergleichbarkeit der Modelle gegenüber der zuständigen Fachbehörde zu führen.
Zu Nummer 2 GIRL:
Schornsteinhöhenberechnung
Für die Schornsteinhöhenberechnung ist die Beurteilungsfläche maximaler Beaufschlagung (in der Regel 250 m × 250 m - Fläche) in der Regel mit dem Wert 0,06 (Angabe als relative Häufigkeit, vgl. hierzu Nummer 3.1 Abs. 1 GIRL) zugrunde zu legen, zur Sicherstellung des Vorsorgegrundsatzes auch dann, wenn dort niemand "wohnt". Die Beurteilungsfläche, in der sich die Emissionsquelle befindet, kann in der Regel unberücksichtigt bleiben.
Die Angabe eines S-Wertes für die Schornsteinhöhenberechnung wurde während der Erarbeitung der GIRL diskutiert, aber von den Ausbreitungsfachleuten für nicht sinnvoll gehalten, da bei diesem Verfahren die unterschiedlichen Emissionsbedingungen einzelner Anlagen nicht ausreichend berücksichtigt werden können und sich dann teilweise unrealistische Schornsteinhöhen ergeben.
Schornsteinhöhenberechnung in der Landwirtschaft
Die Regelung der Schornsteinhöhenberechnung in der GIRL gilt nur für eine zusammenfassende, zentrale Ableitung, die ggf. gemäß Nummer 5.5.2 Abs. 2 TA Luft zu fordern ist [vgl. auch Auslegungshinweis zu Nummer 3.1 GIRL (Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten)].
Bei den in der Landwirtschaft üblichen Schornsteinhöhen ist bei der Schornsteinhöhenberechnung zu prüfen, inwieweit eine eventuelle Abluftfahnenüberhöhung bei der Berechnung anzusetzen ist. Hinweise können der Richtlinie VDI 3783 Blatt 13 E (2007) entnommen werden.
Zu Nummer 3.1 GIRL:
Zuordnung der Immissionswerte
Bei der Zuordnung von Immissionswerten ist eine Abstufung entsprechend der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nicht sachgerecht. Deren detaillierte Abstufungen spiegeln nicht die Belästigungswirkung der Geruchsimmissionen wider. Bei einer Geruchsbeurteilung entsprechend der GIRL ist jeweils die tatsächliche Nutzung zugrunde zu legen.
In speziellen Fällen sind auch andere Zuordnungen als die in Tabelle 1 der GIRL aufgeführten möglich. Beispiele:
Gemäß BauNVO § 5 Abs. 1 dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebietes dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe - einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten - ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Dem wird durch die Festlegung eines Immissionswertes von 0,15 Rechnung getragen. In begründeten Einzelfällen sind Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich, was zu Werten von bis zu 0,20 am Rand des Dorfgebietes führen kann.
Analog kann beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung verfahren werden. In Abhängigkeit vom Einzelfall können Zwischenwerte bis maximal 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden (siehe auch OVG NRW, Urteil vom 26.4.2007, 7 D 4/07.NE). Der Übergangsbereich ist genau festzulegen.
Hat sich ein Dorf zum Wohngebiet entwickelt, so ist eine Zuordnung zum Wohn-/Mischgebiet (IW = 0,10) erforderlich. Auch in diesen Fällen ist bei entsprechender Begründung die Festlegung von Zwischenwerten möglich (siehe Nummer 5 GIRL).
Im Außenbereich sind (Bau-) Vorhaben entsprechend § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) nur ausnahmsweise zulässig. Ausdrücklich aufgeführt werden landwirtschaftliche Betriebe. Gleichzeitig ist das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlichen geringeren Schutzanspruch verbunden. Vor diesem Hintergrund ist es möglich, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen.
Für Campingplätze besteht grundsätzlich kein höherer Schutzanspruch als für die sie umgebende Bebauung, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles entgegenstehen. Gleiches gilt in der Regel auch für Kindergärten, Schulen und Altenheime, da mit Geruchsimmissionen keine Gesundheitsgefahren verbunden sind. Aufgrund der besonders sensiblen Nutzungen (Kindergärten, Schulen, Altenheime) empfiehlt sich jedoch bei Beschwerden ein beschleunigtes Ermittlungsverfahren. Auf die Ausnahmen der Nummer 5 wird ausdrücklich hingewiesen.
Ferienhausgebiete sind im Allgemeinen wie Wohngebiete zu beurteilen, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles entgegenstehen.
Kleingartensiedlungen sind im Allgemeinen wie Gewerbegebiete zu beurteilen, wenn nicht die speziellen Randbedingungen des Einzelfalles entgegenstehen.
Kontingentierung von Geruchsimmissionshäufigkeiten
Die GIRL wird in der Praxis auch als Beurteilungsgrundlage in Bauleitplanverfahren herangezogen. Dabei stellt die Frage der Kontingentierung der Immissionsanteile für einzelne Anlagen häufig ein Problem dar. Es lassen sich hierfür verschiedene Ansätze denken (50 v. H. des Immissionswertes, Schornsteinhöhenberechnung (0,06), Irrelevanzkriterium (0,02), Vorbelastungsbestimmung und Aufteilen des "Restes"). Bei konkret geplanten Vorhaben müssen die von diesen Vorhaben ausgehenden Immissionsanteile bei der Beurteilung anderer Anlagen berücksichtigt werden.
In Genehmigungsverfahren sollte eine einzelne Anlage in der Regel den zulässigen Immissionswert nicht ausschöpfen.
Unabhängig von einer bestehenden oder konkret zu erwartenden Immissionswertüberschreitung ist bei genehmigungsbedürftigen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) und ggf. auch bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen die Einhaltung des Standes der Technik zu fordern. Wegen der Erhaltung von Freiräumen kann man zur Beachtung des Vorsorgegrundsatzes in den Anforderungen u. U. noch über den Stand der Technik hinausgehen (ggf. Hinweis auf die jeweilige Landesregelung).
Zu Nummer 3.2 GIRL:
GIRL-Konformität von Gutachten
Werden von Gutachtern Aussagen getroffen, die Ergebnisse eines Gutachtens seien GIRL-konform, so reicht diese Feststellung ohne nähere Begründung nicht aus. Es gehört zum Wesen eines Gutachtens, dass das Ergebnis nachvollziehbar begründet wird. Ist das nicht der Fall, sollte eine Nachbesserung gefordert werden. So verlangt die GIRL z. B. zwingend, dass bei einer zu erwartenden Zusatzbelastung von IZ > 0,02 eine Aussage zur vorhandenen Belastung gemacht wird.
Zu Nummer 3.3 GIRL:
Irrelevanzkriterium
Das Irrelevanzkriterium bezieht sich auf die von der gesamten Anlage ausgehende Zusatzbelastung. Daher ist auch der Fall ausgeschlossen, dass bei mehreren Erweiterungen einer Anlage sich viele "Irrelevanzfälle" zu einer nicht mehr irrelevanten Geruchsbelastungssituation addieren. Unter "Anlage" ist nicht die Einzelquelle zu verstehen, auch nicht der "gesamte Industriebetrieb", sondern bei genehmigungsbedürftigen Anlagen die Definition gemäß 4. BImSchV, nach der bekanntermaßen eine Anlage mehrere Quellen umfassen kann.
Auch im Fall einer wesentlichen Änderung bedeutet Irrelevanz, dass der Immissionsbeitrag der gesamten Anlage (einschließlich der Änderung) unter das Irrelevanzkriterium fällt oder sich der Beitrag der wesentlichen Änderung in der (gerundeten) Kenngröße für die Gesamtbelastung nicht auswirkt [z. B. Erweiterung einer Anlage bei gleichzeitiger Durchführung von Emissionsminderungsmaßnahmen unter der Voraussetzung, dass der Immissionswert eingehalten ist (siehe auch Auslegungshinweis zu Nummer 4.2 GIRL)]. Über 0,02 Geruchsstundenhäufigkeit als Irrelevanzschwelle kann nicht hinausgegangen werden.
Das Irrelevanzkriterium bezieht sich nur auf die Flächen, auf denen sich Personen nicht nur vorübergehend aufhalten.
Für die Beurteilung der Immissionsbeiträge ist entscheidend, ob sie von einer oder mehreren Anlagen ausgehen. Mehrere Anlagen sind stets anzunehmen, wenn es sich um unterschiedliche Betreiber handelt (sonst ggf. eine gemeinsame Anlage). Die Betreibereigenschaft ist dabei allerdings nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen (ein "Strohmann" ist kein selbständiger Betreiber!). Falls tatsächlich verschiedene Betreiber anzunehmen sind, gilt bei einer eigentumsmäßigen Trennung einer zunächst einheitlichen Anlage ab dem Zeitpunkt der Trennung für beide auf diese Weise entstandenen Anlagen jeweils die Irrelevanzregelung.
Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums im Anschluss an ein Genehmigungsverfahren
Die Durchführung einer Rasterbegehung ist zur nachträglichen Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums nicht geeignet. Die in der Tabelle 3 der GIRL genannten Erhebungsumfänge wurden mit dem Ziel abgeleitet, auf Einhaltung der Immissionswerte zu prüfen. Soll auf die Einhaltung geringer Geruchsimmissionshäufigkeiten (z. B. 0,02) mit gleicher statistischer Sicherheit geprüft werden, so sind größere Erhebungsumfänge erforderlich. Diese müssten erst anhand des Verfahrens gemäß der in den Auslegungshinweisen zu Nummer 4.4.1 genannten Veröffentlichung bestimmt werden. Der größere Aufwand würde zu Kostensteigerungen gegenüber Rasterbegehungen mit 52 oder 104 Begehungen je Fläche führen. Zudem müsste sichergestellt sein, dass aufgrund der Geruchsqualität sich bei der Erhebung die Zusatzbelastung eindeutig von der Geruchsbelastung durch andere Anlagen unterscheiden lässt.
Schließlich kommt es zu einem gewissen Widerspruch, wenn auf der Grundlage der Irrelevanzprüfung aus Gründen der Aufwandsreduzierung zunächst von einer Ermittlung der Vorbelastung abgesehen wird, diese aber dann zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird. Hierfür müsste folglich ein gravierender Grund bestehen, wie z. B. die Zunahme von Beschwerden nach erfolgter Inbetriebnahme der genehmigten Anlage oder eine ausdrückliche Vereinbarung zum Zeitpunkt der Genehmigung z. B. in Form einer Nebenbestimmung.
Besser geeignet für die Prüfung auf Einhaltung des Irrelevanzkriteriums ist im Bedarfsfall eine erneute Immissionsprognose, allerdings auf der Basis der jetzt möglichen olfaktometrischen Emissionsmessung an der errichteten Anlage, für die vorher lediglich eine Abschätzung auf Grundlage von analogen Betrachtungen möglich war. Diese Messungen sind von einer Messstelle nach § 26 BImSchG durchzuführen, die im bisherigen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt war.
Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich
Im Außenbereich, in dem die Landwirtschaft privilegiert ist und in dem sie ihre Entwicklungsmöglichkeiten soweit wie möglich nutzen will, gibt es praktisch keine räumlichen Begrenzungen. Es ist durchaus möglich, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen sind.
Auf diese Problematik wurde in der Vergangenheit unterschiedlich reagiert. So gibt es in Teilen Niedersachsens eine sogenannte "kleine" Irrelevanzregelung. Sie geht davon aus, dass eine berechnete Geruchshäufigkeit von 0,004, verursacht durch einen geplanten Stallneubau, sich nicht in der gerundeten Kenngröße nach Nummer 4.6 GIRL auswirkt und der Stall gebaut werden könnte.
Eine andere Möglichkeit besteht darin, in Fällen, in denen übermäßige Kumulationen befürchtet werden, zusätzlich zu den erforderlichen Berechnungen auch die Gesamtbelastung im Istzustand in die Beurteilung einzubeziehen. D. h., es ist zu prüfen, ob bei der bereits vorhandenen Belastung noch ein zusätzlicher Beitrag von 0,02 toleriert werden kann.
Vor diesem Hintergrund ist es durchaus möglich, dass zwar die erste Anlage, die einen irrelevanten Beitrag zur Geruchsimmissionsbelastung leistet, eine Genehmigung erhält, aber der zweiten irrelevanten Anlage die Genehmigung versagt wird. Im Sinne der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen entsprechend § 3 BImSchG ist dies berechtigt, da u. U. eine fortschreitende Kumulation zu befürchten ist. Auf Nummer 5 GIRL wird verwiesen.
Zu Nummer 4.1 GIRL:
Methoden zur Ermittlung der Geruchsimmissionen
Ausbreitungsrechnungen können zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen zur Anwendung kommen, wenn die Emissionen hinreichend genau ermittelt werden können.
Gegebenenfalls sind nach Inbetriebnahme Abnahmemessungen mittels Begehungen durch Prüferinnen und Prüfer (Fahnen- oder Rasterbegehungen) vorzunehmen, insbesondere bei Quellen, deren Emissionen messtechnisch schwierig zu erfassen (z. B. diffuse Quellen) oder deren immissionsseitige Auswirkungen nur schwierig zu prognostizieren sind. In diesen speziellen Fällen sind nicht zwangsläufig Rasterbegehungen erforderlich; ggf. können Fahnenbegehungen gemäß Richtlinie VDI 3940 Blatt 2 (2006) zur indirekten Ermittlung der Geruchsstoffströme genutzt werden. Dabei sollten mittels hinreichend vieler Teilbegehungen an mehreren Tagen und in unterschiedlichen Entfernungen im Lee der Anlage die Zeitanteile mit Geruch an den einzelnen Messpunkten ermittelt werden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbreitungssituation mit einem geeigneten Ausbreitungsprogramm durch iterative Berechnungen diejenige Geruchsemission bestimmt werden, die dem Ergebnis der Fahnenmessung entspricht. Mit dem so ermittelten Geruchsstoffstrom kann anschließend die eigentliche Immissionsprognose gemäß GIRL erfolgen.
Darüber hinaus können zur Feststellung der Validität von Geruchsimmissionsprognosen Ergebnisse von Rasterbegehungen herangezogen werden.
Im Zusammenhang mit der Durchführung von Begehungen wird auf die (geplanten) Richtlinien VDI 3940 Blatt 3 E (2008) und Blatt 4 E (2008) hingewiesen.
Da bei chemisch-analytischen Verfahren nicht sichergestellt ist, dass gleichwertige Ergebnisse wie bei Rasterbegehungen und Geruchsprognosen erzielt werden können, wurde das chemisch-analytische Verfahren in späteren GIRL-Fassungen nach der von 1993 nicht mehr berücksichtigt. Chemisch-analytische Verfahren können jedoch zur Orientierung weiterhin herangezogen werden.
Zu Nummer 4.2 GIRL:
Anlagenerweiterung
Bei genehmigungsbedürftigen Anlagen können Betriebserweiterungen nur zugelassen werden, wenn sichergestellt ist, dass hierdurch keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Analog zu Nummer 3.5.4 TA Luft sind Verbesserungsmaßnahmen dann genehmigungsfähig, wenn die Änderung ausschließlich oder weit überwiegend der Verminderung der Immissionen dient und die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern; die grundsätzliche Pflicht zur Einhaltung der Immissionswerte bleibt hiervon jedoch unberührt.
Wird sowohl die vorhandene Belastung als auch die zu erwartende Zusatzbelastung über Immissionsprognosen bestimmt, so ist eine Rechnung für den Zustand der neuen Gesamtbelastung und für den der alten Gesamtbelastung (Vorbelastung) durchzuführen und die Differenz als Zusatzbelastung zu werten. Diese Differenz darf nicht mit dem Irrelevanzkriterium verglichen werden.
(Zu nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen vgl. Auslegungshinweis zu Nummer 1 GIRL).
Zu Nummer 4.3 GIRL:
Anwendung der Korrekturfaktoren bei Rasterbegehungen
Im Genehmigungsverfahren muss bei Rasterbegehungen der Korrekturfaktor k (vgl. Nummer 4.4.1 GIRL) berücksichtigt werden, weil die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen wegen der Unsicherheiten der Begehungsmethode anderenfalls nicht als statistisch gesichert (vgl. § 6 Abs. 1 BImSchG) angesehen werden kann.
Demgegenüber müssen Korrekturfaktoren im Überwachungsverfahren nicht verwendet werden.
Ergibt sich bei 52 oder 104 Begehungen im Überwachungsverfahren ohne den Korrekturfaktor k eine Überschreitung des Immissionswertes, sind schädliche Umwelteinwirkungen - vorbehaltlich der Nummer 5 GIRL - anzunehmen.
Grund für diese Unterscheidung ist die unterschiedliche materielle Beweislast bei nicht weiter aufklärbaren Zweifeln an der Verursachung schädlicher Umwelteinwirkungen. Im Genehmigungsverfahren muss der Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Geruchsimmissionen sichergestellt (nachgewiesen) sein, Anordnungen nach §§ 17 und 24 BImSchG setzen dagegen den Nachweis von Verstößen gegen die immissionsschutzrechtlichen Pflichten voraus.
Korrekturfaktoren sind nicht anzuwenden, wenn die Ergebnisse der Rasterbegehungen zur Validierung der in der Immissionsprognose verwendeten Emissionsdaten z. B. bei der Berücksichtigung von diffusen Quellen genutzt werden.
Anwendung der Korrekturfaktoren im Außenbereich
Werden im Außenbereich im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens Rasterbegehungen durchgeführt, so ist bei einem Beurteilungswert von 0,25 und einem Erhebungsumfang von 52 ein Korrekturfaktor von 1,3 und bei einem Erhebungsumfang von 104 ein Korrekturfaktor von 1,2 zu berücksichtigen.
Zu Nummer 4.4.1 GIRL:
Verwendung zurückliegender Messungen oder Feststellungen
Bei dem Hinweis, dass zurückliegende Messungen oder Feststellungen über Immissionen und Emissionen herangezogen werden dürfen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse nicht geändert haben, besteht eine Abweichung zur TA Luft und ihrem Bezug auf den Fünf-Jahreszeitraum (Nummer 4.6.3.1 TA Luft). Wegen der speziellen Verhältnisse bei Geruchsimmissionen erscheint dies gerechtfertigt. Voraussetzung dabei ist, dass sich in der Zwischenzeit die Methodiken nicht geändert haben dürfen.
Statistische Grundlagen der Korrekturfaktoren
Die Ableitung der Korrekturfaktoren basiert auf einer Hypothesenprüfung unter Anwendung der Binomialverteilung. Sie ist in der Veröffentlichung von Prinz und Both (1993) detailliert ausgeführt. Bei der Ermittlung der Korrekturfaktoren und der Immissionswerte der GIRL wurde eine Irrtumswahrscheinlichkeit von 20 v. H. zugrunde gelegt. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass mit dieser Hypothesenprüfung der Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Umwelteinwirkungen (erhebliche Belästigungen) gewährleistet werden soll (Prüfung auf Einhaltung der Immissionswerte).
Zu Nummer 4.4.2 GIRL:
Beurteilungsgebiet
Das Beurteilungsgebiet ist stets so zu legen bzw. von der Größe her so zu wählen, dass eine sachgerechte Beurteilung des jeweiligen Problems ermöglicht wird.
Zu Nummer 4.4.3 GIRL:
Lage und Größe der Beurteilungsflächen
Die Lage der Rasterflächen ist an die vorhandene bzw. planungsrechtlich zulässige Bebauung sowie Besonderheiten vor Ort (z. B. mangelnde Begehbarkeit der Messpunkte) anzupassen. In Abweichung von der Standardflächengröße (250 m × 250 m) ist die Wahl eines 125 m × 125 m-, 100 m × 100 m-, 50 m × 50 m-Rasters bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen möglich (vgl. VDI 3940 Blatt 1 [2006]).
Inhomogenitäten der Belastung, die zu einer Verkleinerung der Fläche führen können, ergeben sich häufig im Nahbereich einer Anlage bei niedrigen Quellhöhen (z. B. Tierhaltungsanlagen) oder in topografisch stark gegliedertem Gelände. Hier ist eine Abstimmung zwischen Gutachter und Behörde besonders wichtig.
Für Rasterbegehungen ist die Angabe eines Wertes, ab dem von einer inhomogenen Belastung auszugehen ist, nicht möglich, da bereits eine Messplanung zu erstellen ist, bevor die Belastungswerte bekannt sind. Anhaltspunkte zur Festlegung der Größe der Beurteilungsflächen können jedoch der VDI 3940 Blatt 1 (2006) entnommen werden.
Bei Ausbreitungsrechnungen ist von einer inhomogenen Belastung auszugehen, wenn sich die Kenngrößen benachbarter Beurteilungsflächen um mehr als 0,04 unterscheiden. Wenn diese Beurteilungsflächen für die Bewertung relevant sind, ist eine Verkleinerung der Beurteilungsflächen vorzunehmen.
Beurteilungsflächen als Grundlage der Immissionsbewertung
Die Immissionswerte der GIRL sind abgeleitet aus Flächenuntersuchungen i. V. m. Belästigungserhebungen. Die Größe der Beurteilungsflächen ist der tatsächlichen Geruchsbelastung (Homogenität im Nahbereich der Anlage) und der Anforderung an die Beurteilungsnotwendigkeit anzupassen. Entsprechend kann die Größe der Beurteilungsflächen variieren von 250 m × 250 m bis hin zu einer Punktbetrachtung in begründeten Einzelfällen. Bei einer Flächenverkleinerung ergibt sich keine Verschärfung der Immissionsbewertung. Mit einer Flächenverkleinerung soll erreicht werden, zu einer für den Einzelfall sachgerechten Lösung zu kommen. Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte bleiben hiervon unberührt, da deren Ableitung von der Flächengröße unabhängig ist.
Zu Nummer 4.4.5 GIRL:
Repräsentanz des Messzeitraumes
Beträgt der Messzeitraum weniger als ein Jahr, ist sicherzustellen, dass sowohl die kalte als auch die warme Jahreszeit erfasst wird. Eine Verkürzung auf drei Monate ist insbesondere dann denkbar, wenn die Zeit stärkster Emission bzw. Immission erfasst wird.
Zu Nummer 4.4.6 GIRL:
Lage der Messpunkte/Beurteilungsflächen
Die Ausführungen in Nummer 4.4.6 GIRL gelten sinngemäß auch für die Wahl der Beurteilungsflächen bei Ausbreitungsrechnungen.
Zu Nummer 4.4.7 GIRL:
Test der Prüferinnen und Prüfer
Die Messstellen, die Begehungen mit Prüferinnen und Prüfern durchführen, müssen getestete Personen einsetzen. Entsprechend Anhang C GIRL hat dieser Prüferinnen- und Prüfereignungstest nach den Vorgaben der DIN EN 13725 (2003) zu erfolgen und ist mindestens zwei Mal pro Jahr für das gesamte Messverfahren sowohl für n-Butanol und H2S durchzuführen. Darüber hinaus haben sich die Messstellen zur Qualitätssicherung bei der Olfaktometrie Ringvergleichen zu stellen.
Geruchsstunde
In der Richtlinie VDI 3940 Blatt 1 (2006) ist die Geruchsstunde definiert. "Unter einer Geruchsstunde wird eine positiv bewertete Einzelmessung verstanden. Eine Einzelmessung ist dann positiv zu bewerten, wenn der ermittelte Zeitanteil mit eindeutig erkennbarem Geruch einen bestimmten, vorher festzulegenden Prozentsatz erreicht oder überschreitet".
Diese Definition ist aus den allgemeinen Eigenschaften des Geruchssinnes, insbesondere seinem ausgeprägten Adaptationsverhalten, abgeleitet. Demnach wären bei gleicher absoluter Gesamtdauer viele kurz dauernde Geruchsschwellenüberschreitungen innerhalb eines Beobachtungszeitraumes belästigungsrelevanter als wenige länger anhaltende, da letztere durch Adaptation wirkungsseitig verkürzt werden. Folgerichtig bewertet das Geruchsstundenkonzept viele Kurzereignisse strenger als wenige länger anhaltende Geruchsepisoden.
Das Konzept der Geruchsstunde wurde dementsprechend in den Gem. RdErl. zur Durchführung der TA Luft 1986 aufgenommen, war Bestandteil der bisherigen Fassungen der GIRL und ist ebenfalls Bestandteil der vorliegenden Fassung der GIRL.
Die in der GIRL festgelegten Immissionswerte sind auf die Definition der Geruchsstunde bezogen, wie sie in der GIRL vorgenommen ist. In dieser Definition ist auch der Begriff "Ausmaß" gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG im Zusammenhang mit der Definition schädlicher Umwelteinwirkungen enthalten (vgl. auch Nummer 3.1 GIRL).
Zu Nummer 4.5 GIRL:
Ausbreitungsrechnungen
Hinweise zur Durchführung von Ausbreitungsrechnungen einschließlich qualitätssichernder Maßnahmen für die Immissionsprognose können der Richtlinie VDI 3783 Blatt 13 E (2007) entnommen werden.
Die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen sind als Flächenwerte darzustellen, da sie Grundlage der Beurteilung nach der GIRL sind. Isoliniendarstellungen sind hierfür nicht geeignet.
Zu einem vollständigen Gutachten mit Ausbreitungsrechnung gehören die Protokoll-, Eingabe- und Ergebnisdateien.
Zu Nummer 4.6 GIRL:
Ermittlung der Gesamtbelastung durch Ausbreitungsrechnung
Die hier angeführte Addition von Vorbelastung und Zusatzbelastung zur Gesamtbelastung gilt nur für den Fall, dass die Vorbelastung durch Rasterbegehungen nach VDI 3940, Blatt 1 (2006), ermittelt wurde. Wird in einer Prognose nur die Ausbreitungsrechnung für die Ermittlung der Gesamtgeruchsbelastung verwendet, so müssen die Geruchsemissionen der vorhandenen Quellen (Vorbelastung) und die der neuen Quellen (Zusatzbelastung) in einer gemeinsamen Rechnung Eingang finden. Wichtig ist, dass in diesem Fall alle das Beurteilungsgebiet beaufschlagende Geruchsquellen in der Ausbreitungsrechnung erfasst werden.
Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße IGb
Durch dieses spezielle Verfahren der Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße ist sichergestellt, dass die Gewichtung der jeweiligen Tierart immer entsprechend ihrem tatsächlichen Anteil an der Geruchsbelastung erfolgt, unabhängig davon, ob die über Ausbreitungsrechnung oder Rasterbegehung ermittelte Gesamtbelastung IG größer, gleich oder auch kleiner der Summe der jeweiligen Einzelhäufigkeiten ist.
Um festzustellen, wie sich die Festlegung der tierartspezifischen Faktoren auf die Bewertung einer Geruchsimmissionssituation in der Praxis auswirkt (Verringerung/Verschärfung der Anforderungen), ist immer die Berücksichtigung aller Glieder der Bewertungskette erforderlich. Eine Betrachtung der Gewichtungsfaktoren für die einzelnen Tierarten allein wird dem Bewertungssystem nicht gerecht. Es ist immer auch der jeweilige Immissionswert zu berücksichtigen, um das vollständige Ausmaß der Regelung zu erfassen. Z. B. gibt ein höherer Beurteilungswert im Außenbereich erst zusammen mit dem geplanten Bonus für die Tierarten Schweine und Rinder das tatsächliche Bild wieder.
Für Tierarten, die nicht im Rahmen des Projektes "Geruchsbeurteilung in der Landwirtschaft" untersucht wurden, können keine Gewichtungsfaktoren angegeben werden.
Von den Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 kann regional abgewichen werden, wenn wissenschaftliche Untersuchungen dort eine abweichende Belästigungsreaktion der Betroffenen belegen.
Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die in Nummer 4.6 beschriebene Regelung für Mastschweine nur bis zu einer Tierplatzzahl von ca. 5.000 Tieren (bzw. unter Berücksichtigung der jeweiligen Umrechnungsfaktoren für eine entsprechende Anzahl von Zuchtsauen) gilt. Tierplatzzahlen > 5.000 Mastschweineplätzen wurden im Rahmen des Projektes nicht untersucht bzw. die Ergebnisse konnten aufgrund der besonderen Verhältnisse vor Ort nicht in die Auswertung einbezogen werden. Der in Tabelle 4 Nr. 4.6 GIRL genannte Faktor ist daher nicht anzuwenden.
Zu Nummer 5 GIRL:
Prüfung im Einzelfall
Die GIRL sieht im begründeten Einzelfall die Abweichung von den Immissionswerten in gewissem Rahmen vor.
Beispiele für die Prüfung im Einzelfall:
Kampagnebetriebe können nur über eine Regelung im Einzelfall sachgerecht beurteilt werden; hier sind die Immissionswerte der GIRL zu modifizieren. Es sind u. a. zu beachten: Dauer der Kampagne, Schutzbedürftigkeit des betroffenen Gebietes, Ortsüblichkeit der Gerüche, Jahreszeit ihres Auftretens. Beträgt die Dauer einer Kampagne z. B. ein halbes Jahr, könnten die der Beurteilung zugrunde zu legenden Werte auf die Dauer der Kampagne bezogen und gegenüber den Immissionswerten der GIRL erhöht werden. Letzteres gilt erst recht für Betriebszeiten von weniger als einem halben Jahr.
In einem Tal ist ggf. eine an die Besonderheiten des Einzelfalles angepasste Ausbreitungsrechnung durchzuführen.
Treten Gerüche nur an wenigen Tagen im Jahr auf, dann aber gehäuft, und/oder sind sie wegen der besonderen Witterungsverhältnisse (z. B. Hochsommer), ihrer Intensität und/oder Unüblichkeit besonders geeignet, erhebliche Belästigungen hervorzurufen, könnten die der Beurteilung zugrunde zu legenden Werte gegenüber den Immissionswerten verringert werden (z. B. um die Hälfte). Dies gilt insbesondere für den sog. "kleinen Immissionsschutz" (z. B. Schreinereien, Lackierereien, Räuchereien). Auch hier ist jedoch eine Prüfung nach Nummer 2 GIRL (Einhaltung des Standes der Technik) durchzuführen.
Nach dem BImSchG hat nur der Nachbar einen Schutzanspruch gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen, nicht der Nutzer der emittierenden Anlage. Die Beurteilung der durch den Betrieb für die eigenen Arbeitnehmer hervorgerufenen Geruchs-Immissionsbelastung ist eine Sache des Arbeitsschutzes; diese Vorbelastung kann auch nicht zu der durch einen anderen Betrieb hier erzeugten Belastung dazugerechnet werden. Die Arbeitnehmer in einem anderen Betrieb sind jedoch "Nachbarn", auch wenn sie sich nur acht Stunden dort aufhalten. Eine kürzere Aufenthaltsdauer (ggf. auch die Art der Tätigkeit) kann allerdings dazu führen, dass ein gegenüber den Immissionswerten der GIRL erhöhter Wert zugrunde zu legen ist.
Für die Beurteilung eines Kurgebietes gelten andere Kriterien als die Immissionswerte für in der GIRL ausdrücklich genannte Gebiete. Mindestens sind die Immissionswerte für Wohngebiete zugrunde zu legen. In Kurgebieten sollte in der Regel der Wert 0,06 nicht überschritten werden. Dieses gilt insbesondere in Luftkurorten.
Im Fall hedonisch eindeutig angenehmer Gerüche kann deren Beitrag zur Gesamtbelastung mit dem Faktor 0,5 gewichtet werden. Zur Feststellung eindeutig angenehmer Anlagengerüche ist die Methode zur hedonischen Klassifikation von Anlagengerüchen anzuwenden (siehe Anlage).
Um eine Bewertung einer Gemengelage vorzunehmen, sind die Geruchsstundenhäufigkeiten für nicht angenehme und angenehme Gerüche getrennt zu erheben (Rasterbegehung) oder zu berechnen (Immissionsprognose). Anschließend erfolgt die Berechnung der belästigungsrelevanten Kenngröße analog zu Gleichung 4 in Nummer 4.6 GIRL unter Verwendung eines Faktors von 0,5 für eindeutig angenehme Geruchsimmissionen. Eine Freistellung "angenehmer Anlagen" von jeglicher Begrenzung der Geruchsstundenhäufigkeiten scheidet aus mehreren Gründen aus. So wurde z. B. nur ein Wertebereich bis ca. 30 v. H. Geruchsstundenhäufigkeit durch das "Hedonik-Projekt" (2003) abgedeckt. Wie sich die Belästigung der Anwohnerinnen und Anwohner bei noch höheren Geruchsstundenhäufigkeiten verändert, ist nicht abschließend geklärt. Es ist durchaus denkbar, dass ab einer noch höheren Schwelle die Belästigungsbeurteilung durch die Anwohnerinnen und Anwohner umschlägt.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Anwohnerinnen und Anwohner die angenehmen Anlagengerüche nicht als angenehm beurteilen und diese im Gegensatz zu den Prüferinnen und Prüfern mit steigender Intensität als immer unangenehmer einstufen. Die Aussage, dass Anwohnerinnen und Anwohner unbegrenzt häufig angenehme Gerüche hinnehmen müssen, erscheint als schwer vermittelbar und damit unhaltbar. Das "Hedonik-Projekt" (2003) und das Projekt "Geruchsbeurteilung in Landwirtschaft" (2006) haben gezeigt, dass die Berücksichtigung der Intensität allenfalls marginale Auswirkungen hat.
Zur Einzelfallprüfung in der Landwirtschaft siehe auch Auslegungshinweise zu Nummer 1 GIRL "Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich".
Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner
In Einzelfällen (Überprüfung der Kriterien: z. B. Ortsüblichkeit, Intensität, Hedonik) kann es sinnvoll sein, den Belästigungsgrad der Anwohnerinnen und Anwohner unmittelbar zu erfassen. Hierzu kann die Richtlinie VDI 3883 Blatt 1 (1997) verwendet werden. Dies kann im Zusammenhang mit der von den Immissionswerten der GIRL abweichenden Heranziehung von Beurteilungskriterien als Begründung zweckmäßig sein.