Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 19.03.2003, Az.: 1 A 164/02
Anrechnung; Art und Schwierigkeit; Bewerber; Bewährung; Bildungsvoraussetzung; Dienstgrad; Dienstposten; Einstufung; höherer technischer Dienst; KFOR; Probezeit; Soldat; Status; Verkürzung; Vordienstzeit; Vordienstzeiten
Bibliographie
- Gericht
- VG Lüneburg
- Datum
- 19.03.2003
- Aktenzeichen
- 1 A 164/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2003, 48368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs 4 BLV
- § 35 BLV
- § 38 BLV
- § 12 Abs 6 LbV ND
Tatbestand:
Der Kläger erstrebt eine Verkürzung seiner Probezeit.
Er wurde am 5. Dezember 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Baurat z.A. ernannt. Mit Bescheid vom 5. März 2002 wurde seine Probezeit gem. § 8 Abs. 1 BLV auf 3 Jahre, ihr Ablauf auf den 4. Dezember 2004 festgelegt. Er wurde darüber informiert, dass über eine Verkürzung der Probezeit - da er die Laufbahnprüfung mit „gut“ bestanden habe - gem. § 7 Abs. 6 BLV „zu gegebener Zeit gesondert“ entschieden werde.
Gegen diesen Bescheid wandte sich der Kläger durch Widerspruch vom 29. März 2002 mit der Begründung, er sei vom 11. Oktober 1999 bis zum 11. April 2000 im KFOR-Hauptquartier der NATO in C. (Kosovo) eingesetzt gewesen, habe damals den Dienstposten des „Chief Technical Support“ bekleidet, der von der NATO mit OF-3 dotiert gewesen sei, was bei der Bundeswehr der BesGr. A 13 entspreche, u.zw. auch nach Art und Schwierigkeit. Das Fernmeldebataillon D. habe Art und Schwierigkeit seiner damaligen Tätigkeit und deren Vergleichbarkeit mit einer Laufbahn des höheren technischen Dienstes bestätigt (Schreiben vom 20. März 2002).
Durch Widerspruchsbescheid vom 4. April 2002 wurde dieser Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, die Vordienstzeiten im Soldatenverhältnis könnten nicht gem. § 7 Abs. 4 BLV angerechnet werden, da diese Tätigkeiten von ihrer Wertigkeit her unterhalb der BesGr. A 13 gelegen hätten. Der Kläger habe damals den Dienstgrad eines Hauptmanns gehabt und sei daher der BesGr. A 11 zugeordnet gewesen. Davon abgesehen seien seine Tätigkeiten militärisch-operativ geprägt gewesen. Für die Berücksichtigung gem. § 7 Abs. 4 BLV sei nicht ausreichend, dass für die Vordienstzeiten ein abgeschlossenes Hochschulstudium erforderlich sei.
Am 14. Mai 2002 hat der Kläger mit der Begründung Klage erhoben, gem. § 7 Abs. 4 BLV sollten Dienstzeiten, die nicht schon auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden seien, bei der Festsetzung der Probezeit berücksichtigt werden, wenn die erbrachten Tätigkeiten nach Art und Schwierigkeit mindestens der Tätigkeit entsprächen, die im nunmehr ausgeübten Amt der betreffenden Laufbahn zu erbringen sei. So läge es hier: Er habe während seiner 12-jährigen Dienstzeit als Soldat auf Zeit von Oktober 1999 bis April 2000 im Stab des NATO-Hauptquartiers einen OF-3 dotierten Dienstposten (Major) bekleidet, der dem Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes gleichkomme. Diese höherwertige Tätigkeit könne nicht mit der Begründung bestritten werden, er habe damals nur den Dienstgrad eines Hauptmanns innegehabt. Auf seinen Dienstgrad komme es insoweit nicht an. Eine Beförderung zum Major sei nämlich nach den einschlägigen Vorschriften während seiner 12-jährigen Dienstzeit gar nicht möglich gewesen. Der von ihm damals bekleidete Dienstposten habe mit einem Major nicht besetzt werden können, da in seinem Verband nur ein Major zu Verfügung gestanden habe, der jedoch aus personellen Gründen nicht abkömmlich gewesen sei. Nicht der Dienstgrad sei für die Einschätzung und Bemessung von Art und Schwierigkeit einer Tätigkeit maßgeblich, sondern die auf der Schwierigkeit seiner Tätigkeit basierende Bewertung des von ihm bekleideten Dienstpostens. Die Dienstpostenbewertung in Pristina sei jedoch eindeutig dem Eingangsamt der Laufbahn des höheren Dienstes gleichwertig gewesen. Auf den Dienstgrad des Inhabers eines solchen Dienstpostens könne nicht abgehoben werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide zu verpflichten, die Dauer der Probezeit nach § 7 Abs. 4 BLV unter Anrechnung seiner Vordienstzeit im öffentlichen Dienst zu verkürzen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, was für Angestelltentätigkeiten im Bereich des BAT für die tarifliche Einstufung gelte, nämlich dass es für die Schwierigkeit der Tätigkeit auf die Einstufung ankomme, das gelte auch im Bereich der Beamten und Soldaten, für die der Schwierigkeitsgrad einer Tätigkeit in der Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe bzw. zu einem STAN-Dienstposten zum Ausdruck komme. Es sei aber unstreitig, dass der Kläger damals Hauptmann (BesGr. A 11) gewesen sei, was dem Eingangsamt eines Beamten des gehobenen Dienstes entspreche. Wenn der Kläger zeitweise Aufgaben erfüllt habe, die der BesGr. A 13 entsprächen, so sei es nicht zulässig, solche Zeiten auf die Probezeit anzurechnen. Es möge sein, dass bei der NATO im Allgemeinen ein nach OF-3 bewerteter Dienstposten der BesGr. A 13 zugeordnet werde, aber das sei nicht zwingend. Die vom Kläger eingereichte Tätigkeitsbeschreibung zeige, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur am Rande mit dem Katalog eines Beamten des höheren technischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung vergleichbar seien. Die Herstellung von Kommunikationsbereitschaft z.B. diene ausschließlich der Erhaltung der militärischen Kampfkraft, während von Verwaltungsbeamten Grundzüge des Staats-, Verwaltungs- und Privatrechts, der Wehr- und Systemtechnik, der Wirtschaftlichkeit der Rüstung sowie fachgebietsbezogener Wehrtechnik verlangt werde. Der Kläger sei als Hauptmann der Bundeswehr in erster Linie als Truppenführer tätig gewesen, als Offizier mit einer militärisch-operativen Tätigkeit, die auch die KFOR-Aufgaben geprägt habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage kann im Einverständnis mit den Beteiligten (Schreiben v. 20. und 23.1.2003) ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige Klage ist begründet.
1. Gemäß § 7 Abs. 4 BLV sollen (in der Regel) solche Dienstzeiten im öffentlichen Dienst, die nicht schon nach den §§ 35 und 38 BLV berücksichtigt worden sind, auf die Probezeit angerechnet werden, wenn während jener Zeiten Tätigkeiten ausgeübt worden sind, die nach Art und Schwere mindestens der Tätigkeit in einem Amt der betreffenden Laufbahn entsprochen haben.
Die Auslegung dieser Anrechnungsvorschrift wird durch die Fiktion des § 7 Abs. 5 BLV, derzufolge als Probezeit ohne weiteres die Zeit in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen oder in der Entwicklungshilfe per Gesetzesbefehl „gilt“, mitbestimmt. Auch die in Abs. 5 Nr. 2 genannten „dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belange“ werfen ein Licht auf § 7 Abs. 4 BLV, wenngleich in diesen Fällen neben der Gleichwertigkeit noch eine schriftliche Feststellung schon bei Gewährung des Urlaubs vorliegen muss. Der Anlass für die Fiktionswirkung zeigt jedoch, dass gleichwertige Tätigkeiten in zwischen- oder überstaatlichen Einrichtungen durchaus auch bei der gesetzlich weniger verbindlichen Anrechnung gem. § 7 Abs. 4 BLV in Betracht gezogen werden können (und auch sollen).
Weiterhin sind die in § 7 Abs. 4 BLV genannten §§ 35 und 38 BLV eine Auslegungshilfe: Danach sind Bildungsvoraussetzungen zu erfüllen (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BLV) und es ist eine hauptberufliche Tätigkeit nachzuweisen, die den fachlichen Anforderungen (Abs. 4 Nr. 1) und nach ihrer Schwierigkeit einer entsprechenden Beamtentätigkeit (Nr. 2) entspricht sowie die Fähigkeit zu einer fachlich selbständigen Berufsausübung erwiesen hat. Gem. § 38 BLV sind sog. „andere“ Bewerber solche, die aufgrund ihrer Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein müssen, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen.
Aus allen diesen Vorschriften ist insgesamt zu entnehmen, dass der Gesetzgeber zum einen (§§ 35, 38 BLV) keine exakte und stringente Entsprechung der Vordiensttätigkeit und der Laufbahntätigkeit einfordert, sondern u.a. auch Lebens- und Berufserfahrung mit dem Nachweis selbständiger Berufsausübung sowie fachlich entsprechende (hauptberufliche) Tätigkeiten ausreichen lässt, er zum andern aber auch Tätigkeiten in zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtungen - auch in der Entwicklungshilfe - als Vordienstzeiten anerkennt, wenn sie gleichwertig sind (§ 7 Abs. 5 BLV).
Ähnliche Vorschriften in anderen Gesetzen - beispielsweise § 12 Abs. 6 NLVO - bestätigen, dass fachfremde Tätigkeiten, wie z.B. als Geschäftsführer bei Fraktionen einer gesetzgebenden Körperschaft, durchaus auch als Erprobungszeit gelten können, wenn sie - bei Gleichwertigkeit - hinreichend belegen, dass sich der Bewerber „bewährt“ hat.
Nach dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen soll also bei Bewährung in einer fremden, aber doch insgesamt gleichwertigen Tätigkeit eine Anrechnung erfolgen. Eine strikte Kongruenz der Tätigkeiten kann dabei nicht verlangt werden.
2. Auf diesem Hintergrund und gemäß diesem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 4 BLV hat der Kläger hier Anspruch auf eine Anrechnung seiner soldatischen Tätigkeit in E. Denn nach der Tätigkeitsbeschreibung des Fernmeldebataillons D. v. 20. März 2002 (Bl. 6 der GA) hat der Kläger ein „Netzwerkkonzept für die IT- und Telephonie-Kommunikationsnetzwerke“ der beiden KFOR-Hauptquartiere in Kosovo und in Albanien erarbeitet, dabei die haushaltsbegründenden Dokumente erstellt und in entsprd. Besprechungen die KFOR-Interessen vertreten (Pkt. 1 der Beschreibung). Daneben hat er die technisch-wirtschaftliche Bewertung ziviler Angebote vorgenommen und Grundsatzangelegenheiten bei der Instandsetzung von Kommunikationsmitteln (Erarbeitung technischer Beiträge bei der Vertragsgestaltung) bearbeitet (Pkt. 2 der Beschreibung). Schließlich hat er ein einsatzspezifisches Versorgungskonzept erarbeitet und die Interessenvertretung des KFOR-Hauptquartiers übernommen (Pkt. 3) sowie die Projektleitung bei der Umsetzung und Erarbeitung des Notstrom-Versorgungskonzepts innegehabt. Er hatte den Dienstposten eines „Chief Technical Support“ inne, der unstreitig nach OF-3 (entsprd. A 13 BBesO) bewertet war. Auf diese Bewertung kommt es an.
Damit hat der Kläger in dem genannten Zeitraum eine A-13-wertige Tätigkeit ausgeübt und sich offensichtlich in dieser Tätigkeit auch bewährt. Es handelte sich um eine Tätigkeit, die jener in einem Amt der Laufbahn des höheren technischen Dienstes entspricht.
3. Unter diesen Umständen kann die Beklagte nicht damit durchdringen, der Kläger sei während seiner Tätigkeit in C. nur als Hauptmann nach A 11 BBesO eingestuft (und noch nicht befördert) gewesen, so dass seine Tätigkeit auch nur entsprechend niedriger zu bewerten sei. Das ist ein Fehlschluss, der offenbar darauf zurückgeht, dass im Bereich des Rechts der Angestellten (nach BAT) regelmäßig eine Entsprechung von Tätigkeit bzw. Dienstposten sowie der Einstufung gegeben ist, was aber nun gerade im Beamten- und Soldatenrecht nicht so ist: Ein Beamter kann durchaus über viele Jahre eine höherwertige Tätigkeit (z.B. nach A 13 BBesO) wahrzunehmen haben, ohne dass seine Einstufung (z.B. nach A 11 BBesO) dieser seiner Tätigkeit zugleich auch entsprechen muss. Das Auseinanderklaffen von Statusamt und Dienstposten ist inzwischen in vielen Verwaltungsbereichen für Beamte sogar zur Regel geworden. Der Hinweis des Klägers darauf, dass während der 12-jährigen Dienstzeit eine Beförderung zum Major (A 13 BBesO) rechtlich nicht einmal möglich war, eine Kongruenz von bekleidetem Dienstposten und Status also gar nicht erreicht werden konnte, belegt das in hinreichender Klarheit.
Der Schluss vom Status eines „Hauptmanns“ auf die abverlangte und ausgeübte Tätigkeit, so wie ihn die Beklagte vornimmt, ist somit fehlsam. Auf diese Weise kann die Wertigkeit der in C. ausgeübten Tätigkeit nicht näher bestimmt werden (vgl. dazu Widerspruchsbescheid v. 4.4.02).
4. Auch der Rückgriff auf die „tarifliche Einstufung“ (Klageerwiderung v. 10.7.02) bei Angestellten ist nicht möglich: Die Zuordnung zu einer bestimmten Besoldungsgruppe besagt bei Beamten nichts über die ausgeübte Tätigkeit, die eben gerade - nach Dienstpostenbewertung - höher zu bewerten sein kann als der vom Amtsinhaber aufgrund von Beförderungen erreichte Status das aussagt.
Auch der Versuch, durch Rückgriff auf das Amt des Hauptmanns (A 11) damit zu argumentieren, dass der Kläger in C. ja nur „u.a.“ noch mit weiteren, eventuell höherwertigeren Aufgaben betraut war, die zu den „Hauptmanns“-Aufgaben nur ergänzend hinzugetreten seien, diese aber nicht maßgeblich geprägt hätten, überzeugt nach Lage der Dinge nicht.
5. Bei einer Bewertung der Tätigkeit des Klägers in F. unter Berücksichtigung der gesetzgeberischen Vorstellungen ist hier vielmehr davon auszugehen, dass eine nach Art (technische Kommunikation usw.) und Schwierigkeit (Projektleitung usw.) mit A 13 BBesO zu bewertende und somit seinen Bauratsaufgaben gleichwertige Tätigkeit gegeben ist. Hierfür spricht nicht zuletzt auch, dass es aufgrund von Personalengpässen im Verband des Klägers offenbar nicht möglich war, den OF-3-Dienstposten, wie an sich vorgesehen, mit einem Major zu besetzen. Denn zeitgleich mit dem Kläger wurde auch der Kommandeur des Verbandes in den Kosovo befohlen, so dass der einzig verbliebene Major des Verbandes, der zugleich stellvertretender Kommandeur war, im Verband unabkömmlich war, an seiner Stelle also der Kläger als Hauptmann in den Einsatz nach C. befohlen wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.