Verwaltungsgericht Lüneburg
Urt. v. 12.03.2003, Az.: 5 A 50/02

anfechtbare Teilregelungen; Ausbildungsaufwendungen; Bestandskraft; rechtliche selbständige Regelungen; Saldierung; Teilanfechtung; Umlage; Verwaltungsakte

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
12.03.2003
Aktenzeichen
5 A 50/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2003, 47918
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Wird ein Bescheid durch eine zulässige Teilanfechtung teilweise bestandskräftig, muss die Behörde die im bestandskräftigen Teil festgesetzten Zahlungen auch leisten, wenn über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Teils des Bescheides noch nicht entschieden ist und auch bei einem Erfolg der Klage sich der bestandskräftig festgesetzte Auszahlungsbetrag nicht ändern wird.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines zu ihren Gunsten festgesetzten Aufwendungsersatzes für die Finanzierung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern.

2

Die Klägerin betreibt in {D.} ein Alten- und Pflegeheim. Mit Bescheid vom 19. August 1999 (Festsetzungsbescheid Nr. {E.}) setzte die Beklagte den Erstattungsanspruch der Klägerin für ihre Ausbildungsaufwendungen im Umlagejahr 1999/2000 nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vorläufig auf 214.026,06 DM fest. Weiterhin wurde für das nach dem genannten Gesetz durchzuführende Umlageverfahren die von der Klägerin für den stationären Teil ihrer Einrichtungen zu leistende Umlage für das Jahr 1999/2000 auf 79.666,05 DM festgesetzt. Die Beklagte setzte schließlich in dem Bescheid den vorläufig an die Klägerin auszuzahlenden Aufwendungsersatz auf 134.360,01 DM fest . Diesen Betrag hat die Beklagte aus der Differenz zwischen den vorläufig festgestellten Ausbildungsaufwendungen und der Umlage ermittelt. Er sollte in vier Raten in Höhe von jeweils 33.590,-- DM zum 31. Oktober 1999, 31. Januar 2000, 30. April 2000 und 31. Juli 2000 ausgezahlt werden, soweit die bei der Umlagestelle eingegangenen Zahlungen oder die Rücklage dies zuließen.

3

Mit Schreiben vom 26. August 1999 hat die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass zweifelhaft sei, ob die der Umlage zugrunde liegenden Bestimmungen des Niedersächsischen Altenpflege-Berufegesetzes und die darauf ergangene Umlageverordnung verfassungsgemäß seien. Den von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Antrag, die festgesetzten Raten des Aufwendungsersatzes auszuzahlen, lehnte die Beklagte unter Verweis auf den eingelegten Widerspruch der Klägerin ab.

4

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die den Festsetzungen zugrunde liegenden Bestimmungen des Altenpflege-Berufegesetzes und der Umlageverordnung seien verfassungsgemäß. Die jeweiligen Umlagebeträge seien ohne Rechtsfehler ermittelt worden.

5

Mit der am 26. Juni 2000 bei dem erkennenden Gericht erhobenen Klage (AZ 5 A 80/00) hat die Klägerin ursprünglich beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 214.026,06 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 1999 nur noch auf die von der Beklagten festgesetzte Umlage in Höhe von 79.666,05 DM beschränken solle. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. Die Kammer hat sodann das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss der Kammer vom 10. März 1999 (2 BvL 1/99) gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

6

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. November 2000 den der Klägerin für das Umlagejahr 1999/2000 endgültig zustehenden Aufwendungsersatz auf 201.397,27 DM festgesetzt. Die Klägerin wurde außerdem aufgefordert, den Differenzbetrag von 12.628,79 DM bis zum 30. Dezember 2000 an die Beklagte zu erstatten. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt.

7

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte im Anschluss an die mündliche Verhandlung der Kammer die Beklagte auf, den aufgrund der Klagerücknahme nunmehr bestandskräftig zugunsten der Klägerin festgesetzten Aufwendungsersatz von 134.360,01 DM an die Klägerin auszuzahlen.

8

Mit Schreiben vom 11. März 2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung dieses Betrages ab. Bei dem vorläufigen Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 handele es sich um einen Verwaltungsakt, in dem die Höhe des Aufwendungsersatzes und der Umlage lediglich als unselbständige Rechengrößen zur Ermittlung des Zahlungsanspruchs des Trägers der Einrichtung aufgeführt seien. Alle Festsetzungen seien als Einheit und untrennbare Teile des Gesamtbescheides zu bewerten. Die Berechnung und Festsetzung der Umlage sei keine „selbständige Nebenbestimmung“, die isoliert mit Rechtsbehelfen angefochten werden könne. Denkbar sei allenfalls eine Korrektur der Höhe nach, wenn der Widerspruchsführer der Auffassung sei, die Umlage sei nicht richtig berechnet worden. Aber auch dann sei der gesamte Bescheid von der Anfechtung betroffen, weil eine Veränderung der Höhe der Umlage automatisch die Höhe des jeweiligen Zahlungsanspruches beeinflusse. Die isolierte Anfechtung einer „Nebenbestimmung“ sei nur dann möglich, wenn eine Teilbarkeit des Verwaltungsaktes gegeben sei, wenn also Hauptverwaltungsakt (Festsetzung des Zahlungsanspruchs zugunsten des Trägers) und Nebenbestimmungen (Ermittlung und Festlegung des Umlageanteils des Trägers) nicht in einem untrennbaren Zusammenhang ständen. Weil der Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin nicht ohne die Festlegung des Umlageteils bestimmt werden könne, sei der Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 durch die Beschränkung der Klage auf die Anfechtung der festgesetzten Umlage nicht hinsichtlich des vorläufig festgesetzten Aufwendungsersatzes bestandskräftig geworden. Deshalb könne die Klägerin vor Abschluss des Klageverfahrens keine Zahlungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 verlangen.

9

Mit der am 25. März 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 134.360,01 DM nebst Zinsen begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag auf die Zahlung von 121,731,22 DM nebst Prozesszinsen beschränkt. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

10

Die Klägerin macht geltend, sie habe in dem Verfahren 5 A 80/00 ihre Klage zurückgenommen, soweit sich diese ursprünglich auch auf den Aufwendungssatz in Höhe von 134.360,01 DM bezogen habe. Dadurch sei der Bescheid über diesen zur Auszahlung an sie vorgesehenen Betrag bestandskräftig geworden. Mit ihrer Anfechtungsklage greife sie nur noch die von der Beklagten festgesetzte Umlage in Höhe von 79.666,05 DM an. Den zu ihren Gunsten festgesetzten und nicht mehr streitigen Anteil an der festgesetzten Ausbildungsvergütung habe die Beklagte nunmehr an sie auszuzahlen, weil der Festsetzungsbescheid insoweit bestandskräftig geworden sei.

11

Die Klägerin beantragt,

12

die Beklagte zu verpflichten, den im Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 i.V.m. mit dem Bescheid vom 21. November 2000 festgesetzten Aufwendungsersatz in Höhe von 121,731,22 DM (entspricht 62.240,18 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin könne trotz der Beschränkung ihrer Klage in dem Verfahren 5 A 80/00 auf die Anfechtung der Umlage die Auszahlung des festgesetzten Aufwendungsersatzes nicht beanspruchen, solange über die Klage nicht endgültig entschieden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf den Schriftsatz an die Klägerin vom 11. März 2002.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Gerichtsakte 5 A 80/00 nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Das Verfahren war einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

18

Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

19

Die Klägerin kann von der Beklagten die Auszahlung des im Bescheid vom 19. August 1999 für das Umlagejahr 1999/2000 festgesetzten Anteils vom Aufwendungsersatz beanspruchen, der von der Klägerin nicht mehr angefochten und damit bestandskräftig festgesetzt ist. Er beträgt nach der endgültigen Festsetzung der Ausbildungsaufwendungen auf 201.397,27 DM durch den bestandskräftigen Bescheid vom 21. November 2000 noch 62.240,18 EUR (entspricht 121.731,22 DM), sodass die Beklagte zur Zahlung in dieser Höhe zu verurteilen ist.

20

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 19. August 1999 die von der Klägerin für das Umlagejahr 1999/2000 zu beanspruchenden Ausbildungsaufwendungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 20. 6. 1996 (Nds.GVBl. S. 276) -APBG-vorläufig auf 214.026,06 DM und den auszuzahlenden Aufwendungsersatz auf 134.360,01 DM festgesetzt. Nach der teilweisen Klagerücknahme in dem Verfahren 5 A 80/00 betrifft diese Klage nur noch die von der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzte Umlage in Höhe von 79.666,05 DM. Die Beschränkung der Klage hat zur Folge, dass der Bescheid über die von der Beklagten zu Gunsten der Klägerin festgesetzten vorläufigen Ausbildungsaufwendungen und den auszuzahlenden Aufwendungsersatz bestandskräftig geworden ist. Bei diesem Sachstand ist die Beklagte verpflichtet, den bestandskräftig und damit unanfechtbar zugunsten der Klägerin festgesetzten Aufwendungsersatz von nunmehr noch 121.731,22 DM an die Klägerin auszahlen.

21

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wesen der Bestandskraft eines rechtswirksamen und nicht nichtigen Bescheides. Mit dem Eintritt der Bestandskraft kann ein Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden und ist für die Verfahrensbeteiligten verbindlich. Bis zur Aufhebung oder Änderung des Bescheides sind die Verfahrensbeteiligten an die getroffenen Regelungen gebunden. Die bestandskräftig festgesetzten Pflichten sind auch von der erlassenden Behörde zu erfüllen und können ggf. zwangsweise durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden (vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 43 RdNr. 31; Wolff-Bachof-Stober, Verwaltungsrecht 2, 6. Aufl. 2000, §§ 48 RdNrn. 7 ff,  § 50 RdNr. 2)). Nachdem der Bescheid der Beklagten vom 19. August 1999 über den festgesetzten Aufwendungsersatz bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist, ist die Beklagte folglich schon aus diesem Grunde verpflichtet, den von ihr festgesetzten Aufwendungsersatz an die Klägerin auszuzahlen.

22

Die von der Beklagten gegenüber dieser Rechtsfolge vorgetragenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Teilanfechtung ihres Festsetzungsbescheides vom 19. August 1999 durch die Klägerin. Teilanfechtungen eines Verwaltungsaktes sind hinsichtlich aller objektiv abgrenzbarer und selbständig getroffener Teilregelungen rechtlich möglich ( vgl. Redeker-v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 42 RdNr. 93). Dementsprechend können auch einzelne auf selbständigen Berechnungsgrundlagen beruhende Teilansätze eines Beitragsbescheides isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 42 Rdnr. 21).

23

Der Bescheid vom 19. August 1999 enthält drei selbständige Regelungen. Zum einen ist zu Gunsten der Klägerin der Erstattungsbetrag für die von ihr erbrachten Ausbildungsaufwendungen bestimmt worden. Zum zweiten ist zu Lasten der Klägerin die von ihr zu entrichtenden Umlage festgesetzt worden. Schließlich hat die Beklagte nach Abzug der Umlage von den der Klägerin zustehenden Ausbildungsaufwendungen als Saldo den von der Klägerin noch zu beanspruchenden Aufwendungsersatz zugunsten der Klägerin festgesetzt. Damit hat die Beklagte in dem Bescheid mit den Festsetzungen des Erstattungsanspruchs für die Ausbildungsaufwendungen und der Umlage zunächst zwei nebeneinander stehende und rechtlich selbständige Regelungen getroffen. Die eine begünstigt die Klägerin, durch die andere wird sie belastet. Diese Bestimmungen sind jeweils selbständig anfechtbare Teilregelungen des Bescheides, weil sie auf unterschiedlichen Berechnungen beruhen und in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Der darüber hinaus zugunsten der Klägerin festgesetzte Auszahlungsbetrag ergibt sich als Saldo aus den genannten Festsetzungen und hängt von der Höhe der genannten Einzelbeträge ab. Er ist das Ergebnis der erforderlichen Berechnung und damit eine weitere selbständige Teilregelung des Bescheides. Mit der Beklagten ist zwar festzustellen, dass sich die Höhe des Auszahlungsbetrages unmittelbar aus den vorher getroffenen Regelungen ergibt. Er wird dennoch bei der von der Beklagten praktizierten Festsetzung jedenfalls dann bestandskräftig, wenn wie hier die Klägerin nur noch die zu ihren Lasten festgesetzte Umlage mit Rechtsbehelfen angreift. Denn mit der genannten Teilanfechtung wendet sich die Klägerin allein gegen den sie belastenden Teil des Bescheides und akzeptiert damit Grund und Höhe der unabhängig von der Anfechtung ihr auf jeden Fall zustehenden Ausbildungsaufwendungen. Gleichzeitig wendet sich die Klägerin damit nicht mehr gegen den aus ihrer Sicht zumindest in der Höhe der Festsetzung - zunächst - von ihr akzeptierten Auszahlungsbetrag mit der Folge, dass auch diese Festsetzung mit der Beschränkung der Anfechtung auf die Umlage bestandskräftig wird.

24

Für die von der Beklagten demgegenüber vertretene Auffassung, die im einzelnen festgesetzten Beträge hingen in der Weise unmittelbar von einander ab, dass sie nicht isoliert anfechtbar und als unselbständige "Nebenbestimmungen" wegen der aufeinander bezogenen Saldierungsmöglichkeiten keiner getrennten Bestandskraft zugänglich seien, ist weder rechtlich nachvollziehbar noch aus den Vorschriften des Altenpflege-Berufegesetzes und den Regelungen der Umlageverordnung zum Altenpflege-Berufegesetz vom 2. 10. 1996 (Nds.GVBl. S. 427) -VOAPBG- herzuleiten. Aus § 8 Abs. 4 APBG iVm § 4 Abs. 1 S. 2 VOAPBG ergibt sich allein, dass, wie von der Beklagten zu Recht praktiziert, für den Träger der praktischen Ausbildung der "saldierte Betrag seines Aufwendungsersatzes" festgesetzt wird. Für die Möglichkeit der Teilanfechtung der im einzelnen festgesetzten Beträge enthalten diese Vorschriften keine Hinweise. Ebenfalls ist es rechtlich unerheblich, aus welchen Gründen die Klägerin die Festsetzung der Umlage für rechtswidrig hält. Selbst wenn die Klägerin gegen diese Festsetzung verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, die für das Umlage- und Finanzierungsverfahren insgesamt gelten, kann sie jedenfalls im Wege der Teilanfechtung den Bescheid anfechten und die bestandskräftig gewordenen Auszahlungsbeträge für sich fordern. Für das Umlagejahr 1999/2000 bedeutet das, dass die Beklagte den nach der Festsetzung der endgültigen Ausbildungsvergütung „unstreitig" gewordenen und bestandskräftig festgesetzten Betrag in Höhe von 121.731,22 DM an die Klägerin auszuzahlen hat.

25

Der Anspruch der Klägerin auf die gesetzlichen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

26

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind gem. § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie erst in der mündlichen Verhandlung die im Bescheid vom 21. November 2000 enthaltene fehlerhafte Zahlungsaufforderung als "hinfällig" bezeichnet und erklärt hat, dass sich der Auszahlungsbetrag infolge der endgültigen Festsetzung der Ausbildungsaufwendungen auf den zuletzt noch streitigen Betrag reduziere. Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 712 ZPO.

27

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Auszahlung eines zu ihren Gunsten festgesetzten Aufwendungsersatzes für die Finanzierung der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpflegern.

28

Die Klägerin betreibt in {D.} ein Alten- und Pflegeheim. Mit Bescheid vom 19. August 1999 (Festsetzungsbescheid Nr. {E.}) setzte die Beklagte den Erstattungsanspruch der Klägerin für ihre Ausbildungsaufwendungen im Umlagejahr 1999/2000 nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vorläufig auf 214.026,06 DM fest. Weiterhin wurde für das nach dem genannten Gesetz durchzuführende Umlageverfahren die von der Klägerin für den stationären Teil ihrer Einrichtungen zu leistende Umlage für das Jahr 1999/2000 auf 79.666,05 DM festgesetzt. Die Beklagte setzte schließlich in dem Bescheid den vorläufig an die Klägerin auszuzahlenden Aufwendungsersatz auf 134.360,01 DM fest . Diesen Betrag hat die Beklagte aus der Differenz zwischen den vorläufig festgestellten Ausbildungsaufwendungen und der Umlage ermittelt. Er sollte in vier Raten in Höhe von jeweils 33.590,-- DM zum 31. Oktober 1999, 31. Januar 2000, 30. April 2000 und 31. Juli 2000 ausgezahlt werden, soweit die bei der Umlagestelle eingegangenen Zahlungen oder die Rücklage dies zuließen.

29

Mit Schreiben vom 26. August 1999 hat die Klägerin gegen den Festsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, dass zweifelhaft sei, ob die der Umlage zugrunde liegenden Bestimmungen des Niedersächsischen Altenpflege-Berufegesetzes und die darauf ergangene Umlageverordnung verfassungsgemäß seien. Den von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Antrag, die festgesetzten Raten des Aufwendungsersatzes auszuzahlen, lehnte die Beklagte unter Verweis auf den eingelegten Widerspruch der Klägerin ab.

30

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2000 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die den Festsetzungen zugrunde liegenden Bestimmungen des Altenpflege-Berufegesetzes und der Umlageverordnung seien verfassungsgemäß. Die jeweiligen Umlagebeträge seien ohne Rechtsfehler ermittelt worden.

31

Mit der am 26. Juni 2000 bei dem erkennenden Gericht erhobenen Klage (AZ 5 A 80/00) hat die Klägerin ursprünglich beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin 214.026,06 DM zuzüglich Zinsen zu bezahlen. In der mündlichen Verhandlung am 12. Dezember 2001 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass sich die Klage gegen den Bescheid vom 19. August 1999 nur noch auf die von der Beklagten festgesetzte Umlage in Höhe von 79.666,05 DM beschränken solle. Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen. Die Kammer hat sodann das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Vorlagebeschluss der Kammer vom 10. März 1999 (2 BvL 1/99) gemäß § 94 VwGO ausgesetzt.

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Die Beklagte hat mit Bescheid vom 21. November 2000 den der Klägerin für das Umlagejahr 1999/2000 endgültig zustehenden Aufwendungsersatz auf 201.397,27 DM festgesetzt. Die Klägerin wurde außerdem aufgefordert, den Differenzbetrag von 12.628,79 DM bis zum 30. Dezember 2000 an die Beklagte zu erstatten. Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch eingelegt.

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Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin forderte im Anschluss an die mündliche Verhandlung der Kammer die Beklagte auf, den aufgrund der Klagerücknahme nunmehr bestandskräftig zugunsten der Klägerin festgesetzten Aufwendungsersatz von 134.360,01 DM an die Klägerin auszuzahlen.

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Mit Schreiben vom 11. März 2002 lehnte die Beklagte die Auszahlung dieses Betrages ab. Bei dem vorläufigen Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 handele es sich um einen Verwaltungsakt, in dem die Höhe des Aufwendungsersatzes und der Umlage lediglich als unselbständige Rechengrößen zur Ermittlung des Zahlungsanspruchs des Trägers der Einrichtung aufgeführt seien. Alle Festsetzungen seien als Einheit und untrennbare Teile des Gesamtbescheides zu bewerten. Die Berechnung und Festsetzung der Umlage sei keine „selbständige Nebenbestimmung“, die isoliert mit Rechtsbehelfen angefochten werden könne. Denkbar sei allenfalls eine Korrektur der Höhe nach, wenn der Widerspruchsführer der Auffassung sei, die Umlage sei nicht richtig berechnet worden. Aber auch dann sei der gesamte Bescheid von der Anfechtung betroffen, weil eine Veränderung der Höhe der Umlage automatisch die Höhe des jeweiligen Zahlungsanspruches beeinflusse. Die isolierte Anfechtung einer „Nebenbestimmung“ sei nur dann möglich, wenn eine Teilbarkeit des Verwaltungsaktes gegeben sei, wenn also Hauptverwaltungsakt (Festsetzung des Zahlungsanspruchs zugunsten des Trägers) und Nebenbestimmungen (Ermittlung und Festlegung des Umlageanteils des Trägers) nicht in einem untrennbaren Zusammenhang ständen. Weil der Zahlungsanspruch zugunsten der Klägerin nicht ohne die Festlegung des Umlageteils bestimmt werden könne, sei der Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 durch die Beschränkung der Klage auf die Anfechtung der festgesetzten Umlage nicht hinsichtlich des vorläufig festgesetzten Aufwendungsersatzes bestandskräftig geworden. Deshalb könne die Klägerin vor Abschluss des Klageverfahrens keine Zahlungen aus dem Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 verlangen.

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Mit der am 25. März 2002 erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 134.360,01 DM nebst Zinsen begehrt. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Antrag auf die Zahlung von 121,731,22 DM nebst Prozesszinsen beschränkt. Die Beteiligten haben insoweit übereinstimmend das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

36

Die Klägerin macht geltend, sie habe in dem Verfahren 5 A 80/00 ihre Klage zurückgenommen, soweit sich diese ursprünglich auch auf den Aufwendungssatz in Höhe von 134.360,01 DM bezogen habe. Dadurch sei der Bescheid über diesen zur Auszahlung an sie vorgesehenen Betrag bestandskräftig geworden. Mit ihrer Anfechtungsklage greife sie nur noch die von der Beklagten festgesetzte Umlage in Höhe von 79.666,05 DM an. Den zu ihren Gunsten festgesetzten und nicht mehr streitigen Anteil an der festgesetzten Ausbildungsvergütung habe die Beklagte nunmehr an sie auszuzahlen, weil der Festsetzungsbescheid insoweit bestandskräftig geworden sei.

37

Die Klägerin beantragt,

38

die Beklagte zu verpflichten, den im Festsetzungsbescheid vom 19. August 1999 i.V.m. mit dem Bescheid vom 21. November 2000 festgesetzten Aufwendungsersatz in Höhe von 121,731,22 DM (entspricht 62.240,18 EUR) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Klägerin zu bezahlen.

39

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

41

Sie vertritt die Ansicht, die Klägerin könne trotz der Beschränkung ihrer Klage in dem Verfahren 5 A 80/00 auf die Anfechtung der Umlage die Auszahlung des festgesetzten Aufwendungsersatzes nicht beanspruchen, solange über die Klage nicht endgültig entschieden sei. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist sie auf den Schriftsatz an die Klägerin vom 11. März 2002.

42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und auf die Gerichtsakte 5 A 80/00 nebst Verwaltungsvorgängen Bezug genommen.

43

Das Verfahren war einzustellen, soweit es die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

44

Die im Übrigen zulässige Klage ist begründet.

45

Die Klägerin kann von der Beklagten die Auszahlung des im Bescheid vom 19. August 1999 für das Umlagejahr 1999/2000 festgesetzten Anteils vom Aufwendungsersatz beanspruchen, der von der Klägerin nicht mehr angefochten und damit bestandskräftig festgesetzt ist. Er beträgt nach der endgültigen Festsetzung der Ausbildungsaufwendungen auf 201.397,27 DM durch den bestandskräftigen Bescheid vom 21. November 2000 noch 62.240,18 EUR (entspricht 121.731,22 DM), sodass die Beklagte zur Zahlung in dieser Höhe zu verurteilen ist.

46

Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 19. August 1999 die von der Klägerin für das Umlagejahr 1999/2000 zu beanspruchenden Ausbildungsaufwendungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege vom 20. 6. 1996 (Nds.GVBl. S. 276) -APBG-vorläufig auf 214.026,06 DM und den auszuzahlenden Aufwendungsersatz auf 134.360,01 DM festgesetzt. Nach der teilweisen Klagerücknahme in dem Verfahren 5 A 80/00 betrifft diese Klage nur noch die von der Beklagten gegen die Klägerin festgesetzte Umlage in Höhe von 79.666,05 DM. Die Beschränkung der Klage hat zur Folge, dass der Bescheid über die von der Beklagten zu Gunsten der Klägerin festgesetzten vorläufigen Ausbildungsaufwendungen und den auszuzahlenden Aufwendungsersatz bestandskräftig geworden ist. Bei diesem Sachstand ist die Beklagte verpflichtet, den bestandskräftig und damit unanfechtbar zugunsten der Klägerin festgesetzten Aufwendungsersatz von nunmehr noch 121.731,22 DM an die Klägerin auszahlen.

47

Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem Wesen der Bestandskraft eines rechtswirksamen und nicht nichtigen Bescheides. Mit dem Eintritt der Bestandskraft kann ein Verwaltungsakt nicht mehr angefochten werden und ist für die Verfahrensbeteiligten verbindlich. Bis zur Aufhebung oder Änderung des Bescheides sind die Verfahrensbeteiligten an die getroffenen Regelungen gebunden. Die bestandskräftig festgesetzten Pflichten sind auch von der erlassenden Behörde zu erfüllen und können ggf. zwangsweise durch Vollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden (vgl. Kopp, VwVfG, Kommentar, 7. Aufl. 2000, § 43 RdNr. 31; Wolff-Bachof-Stober, Verwaltungsrecht 2, 6. Aufl. 2000, §§ 48 RdNrn. 7 ff,  § 50 RdNr. 2)). Nachdem der Bescheid der Beklagten vom 19. August 1999 über den festgesetzten Aufwendungsersatz bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden ist, ist die Beklagte folglich schon aus diesem Grunde verpflichtet, den von ihr festgesetzten Aufwendungsersatz an die Klägerin auszuzahlen.

48

Die von der Beklagten gegenüber dieser Rechtsfolge vorgetragenen rechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Teilanfechtung ihres Festsetzungsbescheides vom 19. August 1999 durch die Klägerin. Teilanfechtungen eines Verwaltungsaktes sind hinsichtlich aller objektiv abgrenzbarer und selbständig getroffener Teilregelungen rechtlich möglich ( vgl. Redeker-v. Oertzen, VwGO, 13. Aufl. 2000, § 42 RdNr. 93). Dementsprechend können auch einzelne auf selbständigen Berechnungsgrundlagen beruhende Teilansätze eines Beitragsbescheides isoliert mit Widerspruch und Anfechtungsklage angefochten werden (vgl. Kopp, VwGO, 12. Aufl. 2000, § 42 Rdnr. 21).

49

Der Bescheid vom 19. August 1999 enthält drei selbständige Regelungen. Zum einen ist zu Gunsten der Klägerin der Erstattungsbetrag für die von ihr erbrachten Ausbildungsaufwendungen bestimmt worden. Zum zweiten ist zu Lasten der Klägerin die von ihr zu entrichtenden Umlage festgesetzt worden. Schließlich hat die Beklagte nach Abzug der Umlage von den der Klägerin zustehenden Ausbildungsaufwendungen als Saldo den von der Klägerin noch zu beanspruchenden Aufwendungsersatz zugunsten der Klägerin festgesetzt. Damit hat die Beklagte in dem Bescheid mit den Festsetzungen des Erstattungsanspruchs für die Ausbildungsaufwendungen und der Umlage zunächst zwei nebeneinander stehende und rechtlich selbständige Regelungen getroffen. Die eine begünstigt die Klägerin, durch die andere wird sie belastet. Diese Bestimmungen sind jeweils selbständig anfechtbare Teilregelungen des Bescheides, weil sie auf unterschiedlichen Berechnungen beruhen und in keinem inneren Zusammenhang miteinander stehen. Der darüber hinaus zugunsten der Klägerin festgesetzte Auszahlungsbetrag ergibt sich als Saldo aus den genannten Festsetzungen und hängt von der Höhe der genannten Einzelbeträge ab. Er ist das Ergebnis der erforderlichen Berechnung und damit eine weitere selbständige Teilregelung des Bescheides. Mit der Beklagten ist zwar festzustellen, dass sich die Höhe des Auszahlungsbetrages unmittelbar aus den vorher getroffenen Regelungen ergibt. Er wird dennoch bei der von der Beklagten praktizierten Festsetzung jedenfalls dann bestandskräftig, wenn wie hier die Klägerin nur noch die zu ihren Lasten festgesetzte Umlage mit Rechtsbehelfen angreift. Denn mit der genannten Teilanfechtung wendet sich die Klägerin allein gegen den sie belastenden Teil des Bescheides und akzeptiert damit Grund und Höhe der unabhängig von der Anfechtung ihr auf jeden Fall zustehenden Ausbildungsaufwendungen. Gleichzeitig wendet sich die Klägerin damit nicht mehr gegen den aus ihrer Sicht zumindest in der Höhe der Festsetzung - zunächst - von ihr akzeptierten Auszahlungsbetrag mit der Folge, dass auch diese Festsetzung mit der Beschränkung der Anfechtung auf die Umlage bestandskräftig wird.

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Für die von der Beklagten demgegenüber vertretene Auffassung, die im einzelnen festgesetzten Beträge hingen in der Weise unmittelbar von einander ab, dass sie nicht isoliert anfechtbar und als unselbständige "Nebenbestimmungen" wegen der aufeinander bezogenen Saldierungsmöglichkeiten keiner getrennten Bestandskraft zugänglich seien, ist weder rechtlich nachvollziehbar noch aus den Vorschriften des Altenpflege-Berufegesetzes und den Regelungen der Umlageverordnung zum Altenpflege-Berufegesetz vom 2. 10. 1996 (Nds.GVBl. S. 427) -VOAPBG- herzuleiten. Aus § 8 Abs. 4 APBG iVm § 4 Abs. 1 S. 2 VOAPBG ergibt sich allein, dass, wie von der Beklagten zu Recht praktiziert, für den Träger der praktischen Ausbildung der "saldierte Betrag seines Aufwendungsersatzes" festgesetzt wird. Für die Möglichkeit der Teilanfechtung der im einzelnen festgesetzten Beträge enthalten diese Vorschriften keine Hinweise. Ebenfalls ist es rechtlich unerheblich, aus welchen Gründen die Klägerin die Festsetzung der Umlage für rechtswidrig hält. Selbst wenn die Klägerin gegen diese Festsetzung verfassungsrechtliche Bedenken vorträgt, die für das Umlage- und Finanzierungsverfahren insgesamt gelten, kann sie jedenfalls im Wege der Teilanfechtung den Bescheid anfechten und die bestandskräftig gewordenen Auszahlungsbeträge für sich fordern. Für das Umlagejahr 1999/2000 bedeutet das, dass die Beklagte den nach der Festsetzung der endgültigen Ausbildungsvergütung „unstreitig" gewordenen und bestandskräftig festgesetzten Betrag in Höhe von 121.731,22 DM an die Klägerin auszuzahlen hat.

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Der Anspruch der Klägerin auf die gesetzlichen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit ergibt sich in entsprechender Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.

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Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind gem. § 161 Abs. 2 VwGO der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, weil sie erst in der mündlichen Verhandlung die im Bescheid vom 21. November 2000 enthaltene fehlerhafte Zahlungsaufforderung als "hinfällig" bezeichnet und erklärt hat, dass sich der Auszahlungsbetrag infolge der endgültigen Festsetzung der Ausbildungsaufwendungen auf den zuletzt noch streitigen Betrag reduziere. Die Kostenentscheidung im Übrigen ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 709, 712 ZPO.

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Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Rechtsfolgen der Teilanfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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Die Kammer hat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil der Frage der Rechtsfolgen der Teilanfechtung eines begünstigenden Verwaltungsakts grundsätzliche Bedeutung zukommt.