Verwaltungsgericht Lüneburg
Beschl. v. 24.03.2003, Az.: 4 B 32/03

Betreuungskosten; Eingliederungshilfe; Erstattung; Hilfe in einer Einrichtung; tatsächlicher Aufenthalt; örtlich zuständig

Bibliographie

Gericht
VG Lüneburg
Datum
24.03.2003
Aktenzeichen
4 B 32/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 47974
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners, die Kosten seiner Betreuung in der integrativen Gruppe der Kindertagesstätte F. in G. seit dem 26. August 2002 zu zahlen. Der Antragsteller hat ursprünglich in dem Gebiet der Beigeladenen gelebt. Er ist derzeit in der Sozialtherapeutischen Wohngemeinschaft in G. untergebracht und erhält hierfür von der Beigeladenen Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 34 SGB VIII.

2

Der Antrag hat Erfolg, soweit der Antragsteller eine in die Zukunft gerichtete Regelung begehrt, weil er insoweit den erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung und einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§§ 123 VwGO i.V.mit § 920 ZPO).

3

Die gerichtliche Regelung der Angelegenheit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung ist eilbedürftig, weil dem Antragsteller nach seinen unbestrittenen Angaben der Verlust des Kindergartenplatzes droht, wenn die laufenden Betreuungskosten nicht an den Träger des Kindergartens entrichtet werden.

4

Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner auch auf der Grundlage der §§ 39, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BSHG i.V. mit §§ 55 Abs. 2 Nr. 2, 56 SGB IX die Übernahme der Kosten verlangen. Dabei ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Anspruchsvoraussetzungen in der Person des Antragstellers erfüllt sind. Der Antragsgegner ist für die dem Antragsteller zu gewährende Hilfeleistung auch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig, denn der Antragsteller hält sich in seinem Bereich tatsächlich auf. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit für die hier umstrittene Maßnahme nicht nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Nach dieser Vorschrift ist für die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG regelt nach dem klaren Wortlaut eine von § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG abweichende Zuständigkeit lediglich in Bezug auf die Hilfe in einer Einrichtung, d.h. für die stationäre Maßnahme selbst, nicht aber für einen Bedarf, der lediglich im Zusammenhang damit entsteht (so bereits Beschl. der Kammer v. 18.6.2001 - 4 B 49/01-; vgl. auch Mergler/Zink, BSHG, § 97 Rn. 27 b; VG Hamburg, Urt. v. 27.11.2000 - 13 VG 3386/99 - a.A. Bräutigam in Fichtner, BSHG, § 97 Rn. 10; Schellhorn, BSHG, 16. Aufl., § 97 Rn. 64). Dies zeigt auch die Regelung des § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG. Danach hat der nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zuständige Träger der Sozialhilfe dem Träger, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG, d.h. bei unklarem gewöhnlichem Aufenthalt oder im Eilfall die Leistung für Hilfe in einer Einrichtung zu erbringen hat, die aufgewendeten Kosten zu erstatten. Anders als nach der bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Fassung des § 103 Abs. 1 BSHG sieht § 103 Abs. 1 Satz 1 BSHG in der neuen Fassung die Erstattung der im Zusammenhang mit dem Aufenthalt in der Einrichtung aufgewandten Kosten nicht mehr vor.

5

Soweit der Antragsteller die Übernahme der seit August 2002 aufgelaufenen Zahlungsrückstände begehrt, fehlt es an der erforderlichen Eilbedürftigkeit. Der Antragsteller ist darauf zu verweisen, diese in einem möglichen Hauptsacheverfahren geltend zu machen.