Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.01.2004, Az.: 7 B 5288/03

Feststellung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis; Gleichbehandlung von Cannabiskonsumenten mit Alkoholtätern hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis; Erforderlichkeit der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
06.01.2004
Aktenzeichen
7 B 5288/03
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2004, 30016
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2004:0106.7B5288.03.0A

Fundstellen

  • Blutalkohol 2005, 191-193
  • ZfS 2004, 238-239 (Volltext mit red. LS)
  • zfs 2004, 238-239 (Volltext mit red. LS)

Verfahrensgegenstand

Entziehung der Fahrerlaubnis

Prozessführer

Herr S.

Prozessgegner

Landkreis Ammerland
vertreten durch den Landrat, Ammerlandallee 12, 26655 Westerstede

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut des § 46 FeV ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und der fehlenden Bereitschaft, diesen vom Fahren zu trennen, von der Ungeeignetheit und nicht mehr von einer bedingten Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen.

  2. 2.

    Nach 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist für den Fall, dass nach der Fahrt unter Cannabiseinfluss ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Fahreignung bestehen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Dies ist aber erst der Fall, wenn nach dem Vorfall eine gewisse Zeit verstrichen ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen lassen. Dies kann unter Umständen auch schon während des Widerspruchsverfahrens der Fall sein, sodass der Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) verwiesen werden darf.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer - hat
am 6. Januar 2004
durch
den Berichterstatter als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Das nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Begehren ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers überwiegt dessen Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens.

2

Das Gericht ist nach der im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass der Ausgang des Widerspruchsverfahrens betreffend den Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2003 offen ist.

3

Zutreffend geht der Antragsgegner allerdings davon aus, dass der Antragsteller jedenfalls im Herbst 2003 ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gewesen ist. Der Antragsteller hat nämlich damals zumindest gelegentlich Cannabis eingenommen und war nicht in der Lage diesen Konsum vom Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen (vgl. §§ 46 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Nr. 9.2.2. zur FeV). Er hat am 11. Oktober 2003 ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl in seinem Blut ein THC-Konzentration vom 18,3 ng/ml festgestellt werden konnte (vgl. Gutachten der Gemeinschaftspraxis Dr. K. und Kollegen vom 16. Oktober 2003). In solchen Fällen bedarf es nach der Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts keiner vorherigen Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach §§ 46 Abs. 3, 14 Abs. 1 Satz 4 FeV. Die Fahrerlaubnis ist vielmehr ohne weiteres zu entziehen (§§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 7 FeV, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.Juni 2003 - 12 ME 172/03 - DAR 2003, 432 f. [OVG Niedersachsen 16.06.2003 - 12 ME 172/03]; Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 - NVwZRR 2003, 899 <900>).

4

Der am 11. Oktober 2003 vorhandene THC-Wert lässt auch einen sicheren Rückschluss auf die fehlende Fahrfähigkeit zu. Die sog. Grenzwertkommission hat zu § 24 a Abs. 2 StVG am 20. November 2002 eine Mindestkonzentration von 1,0 ng/ml festgesetzt. Bei dieser und höheren Werten ist die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit gerechtfertigt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.Juli 2003 a.a.O.).

5

Davon dass derjenige, der unter Cannabiseinfluss ein Fahrzeug führt, ohne weiteres ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, geht offenbar auch der Antragsteller selbst aus. Soweit er allerdings die Auffassung vertritt, dass dies nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtige, sondern lediglich zu einer Auflage (§ 46 Abs. 2 FeV), eine verkehrspsychologische Beratungsstelle aufzusuchen und sich anschließend einer medizinischpsychologischen Untersuchung zu unterziehen, vermag das Gericht dem nicht zu folgen.

6

Nach dem nicht zweifelhaften Wortlaut der oben erwähnten Vorschriften der FeV ist bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum und der fehlenden Bereitschaft diesen vom Fahren zu trennen, von der Ungeeignetheit und nicht mehr von einer bedingten Eignung auszugehen.

7

Die Vorstellung des Antragstellers wäre zudem mit dem Schutz von Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu vereinbaren. Sie hätte zur Folge, dass ein ungeeigneter Kraftfahrer am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen dürfte. Die vom Antragsteller angesprochenen Maßnahmen dienen nämlich nicht der Überprüfung von Zweifeln an der Fahreignung, sondern deren Wiederherstellung .

8

Für eine sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis spricht im Übrigen auch eine Gleichbehandlung mit Alkoholtätern. Bei einer Fahrt im Zustand der Trunkenheit (§ 316 StGB) ist nämlich in der Regel von der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, sodass das Strafgericht als Maßregel der Besserung und Sicherung die Fahrerlaubnis zu entziehen hat (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB).

9

Die Unterscheidung zwischen regelmäßigem und gelegentlichem Cannabiskonsum in der Anlage 4 Nr. 9.2 zur FeV wird dadurch nicht bedeutungslos. Derjenige, der dieses Betäubungsmittel gelegentlich einnimmt, ist danach geeignet, wenn er - anders als der Antragsteller - unter dessen Wirkung keine Kraftfahrzeuge führt und auch die sonstigen in der Anlage 4 Nr. 9.2.2. zur FeV genannten Gründe (Mischkonsum mit Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, keine Persönlichkeitsstörung oder Kontrollverlust) nicht vorliegen.

10

Anders als der Antragsteller sieht das Gericht die Regelungen des § 14 FeV - soweit hier maßgeblich - zumindest als so auslegungsfähig an, dass Fallgestaltungen wie die vorliegende einer sachlichen Lösung zugeführt werden können. Nach 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV ist für den Fall, dass nach der Fahrt unter Cannabiseinfluss ausreichende Anhaltspunkte für eine Wiederherstellung der Fahreignung bestehen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten einzuholen. Dies ist aber erst der Fall, wenn nach dem Vorfall eine gewisse Zeit verstrichen ist oder sonst Anhaltspunkte vorliegen, die eine Verhaltensänderung als möglich erscheinen lassen. Dies kann allerdings - anders als es im Bescheid des Antragsgegners vom 8. Dezember 2003 anklingt - unter Umständen auch schon während des Widerspruchsverfahrens der Fall sein, sodass der Fahrerlaubnisinhaber nicht stets auf das Neuerteilungsverfahren (§ 20 FeV) verwiesen werden darf.

11

Hier bestehen - trotz des Umstandes, dass seit der Fahrt unter Cannabiseinfluss erst knapp drei Monate verstrichen sind - Anhaltspunkte dafür, dass die Fahreignung des Antragstellers wieder besteht. Deshalb ist zur weiteren Sachaufklärung die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten, mit dem der Antragsteller auch einverstanden ist. Der Antragsteller sucht nach seinem unbestrittenen Vortrag bereits seit Mitte November 2003 regelmäßig eine verkehrspsychologische Beratungsstelle auf. Außerdem hat er sich Ende November 2003 freiwillig einem Drogenscreening unterzogen, welches ein negatives Ergebnis hatte. Anders als der Antragsgegner bewertet das Gericht hierbei den Umstand, dass die Maßnahmen, denen sich der Antragsteller unterworfen hat, unter dem Druck eines Entziehungsverfahrens erfolgt sind, nicht als so maßgeblich, dass aus ihnen von vornherein kein Rückschluss auf eine Verhaltensänderung möglich wäre.

12

Welcher Stellenwert diesem Umstand und auch anderen möglicherweise zu Ungunsten des Antragsteller sprechenden Gesichtspunkten (wie etwa die relative Kürze der verstrichenen Zeit) beizumessen ist, soll durch die von fachkundigen Personen durchgeführte medizinisch-psychologische Untersuchung gerade geklärt werden.

13

Zum Prüfungsgegenstand des medizinisch-psychologischen Gutachtens ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beteiligten gehen zu Recht inzwischen übereinstimmend davon ausgehen, dass sich bei dem Antragsteller kein regelmäßiger Cannabiskonsum nachweisen lässt. Dies ist bei zeitnah mit dem Konsum durchgeführten Blutproben erst der Fall, wenn sie einen THC-COOH-Wert von mehr als 150ng/ml enthalten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003 a.aO. <S. 899 f.> unter Bezugnahme auf einen Aufsatz von Daldrup u.a., Blutalkohol 2000, 39 <44>). In der am 11. Oktober 2003 vom Antragsteller genommen Blutprobe ist jedoch lediglich ein Wert dieses THC-Abbauprodukts von 111 ng/ml festgestellt worden. Allerdings rechtfertigt dieser den V e r d a c h t eines regelmäßigen Cannabiskonsums, dem im Rahmen der medizinisch-psychologischen Untersuchung ebenfalls nachzugehen sein wird. Der bisherige einmalige Abstinenznachweis ist nicht ausreichend, um den angesprochenen Verdacht endgültig zu zerstreuen. Ferner wird angesichts der Alkoholfahrten des Antragstellers in den Jahren 1998 und 2000 auch zu prüfen sein, ob ein nach Anlage 4 Nr. 9.2.2 zur FeV eignungsausschließender Mischkonsum vorliegt.

14

Die bei dieser offenen Sachlage erforderliche Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Sofern er weiter ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wäre, würde er eine erhebliche Gefahr für Leben und Gesundheit der anderen Verkehrsteilnehmer darstellen, wenn dennoch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers wieder hergestellt würde. Hierbei ist zudem maßgeblich zu berücksichtigen, dass - wie ausgeführt - die frühere Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht und im Widerspruchsverfahren zu prüfen ist, ob inzwischen wieder eine Fahreignung besteht. Wäre die Fahrerlaubnisentziehung dagegen rechtswidrig (geworden), führte dies bei Ablehnung des Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu geringer zu gewichtenden unberechtigten Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers. Für die Ausübung eines Berufs benötigt der Antragsteller die Fahrerlaubnis zudem offenbar nicht.

15

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

16

...

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 000,-- Euro festgesetzt.