Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 28.01.2004, Az.: 6 A 1387/02
Abbruch des Auswahlverfahrens; Beförderungsbewerber; Bestenauslese; Dienstpostenübertragung; Organisationsrecht; Stellenausschreibung; Umsetzung; Umsetzungsbewerber; Versetzung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 28.01.2004
- Aktenzeichen
- 6 A 1387/02
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2004, 50532
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 33 Abs 2 GG
- § 8 Abs 1 BG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Auch nach einer Stellenausschreibung darf in der Regel der Dienstherr sich entscheiden, ob er die Stelle nach dem Prinzip der Bestenauswahl oder an Umsetzungs- oder Beförderungsbewerber vergeben will.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
I. Die Beteiligte streiten um die Vergabe eines Dienstpostens. Der Kläger, der bereits Steueroberamtsrat ist, erstrebt die Umsetzung auf den von der Beklagten ausgeschriebenen Dienstposten eines Sachgebietsleiters, der nach Besoldungsgruppe A 13 BBesO bewertet ist und den die Beklagte mit dem Beigeladenen besetzt hat, der seinerzeit Steueramtsrat war.
Der im ... geborene Kläger ist geschieden und Vaters eines im ... geborenen Sohnes und einer im ... geborenen Tochter. Nach Schulbesuch und Wehrdienst trat er am 4. Januar 1971 in den gehobenen Dienst bei der Beklagten ein, die ihm nach erfolgter Ausbildung im September 1976 die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verlieh. In der Folgezeit wurde der Kläger verschiedentlich befördert, zuletzt wurde er am 11. Februar 1994 zum Steueroberamtsrat befördert und er wurde in den Dienstposten eines Sachbearbeiters für Fahndungssachen der Besoldungsgruppe A 13 g.D. BBesO beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in O... eingewiesen.
Im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Soldat auf Zeit wurde der Kläger in der Vergangenheit verschiedentlich zu Wehrübungen einberufen. Am 11. Juli 1994 wurde er zum Fregattenkapitän der Reserve befördert. Im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit hat der Kläger u.a. an der Aufspürung und Rückgabe des 2. Bandes der „Anhaltinischen Bibel“ in der Zeit von 1986 bis 1996 mitgewirkt. Auch hat er in der Zeit von 1998 bis 1999 bei einer Ermittlungsgruppe mitgewirkt, bei der ca. 140 Banken bzw. deren Zweigstellen oder Sparkassen zu durchsuchen und Sachverhalte aufzuklären waren, bei denen es um Hilfestellungen zur Steuerhinterziehung durch Kapitalanlage bei ausländischen Kreditinstituten ging.
In seiner dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 1994 wurde er mit dem Gesamturteil „vollbefriedigend“ und mit der Eignung zum Fahndungsprüfer (A 13 - Dp) beurteilt. In der dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 1997 wurde ihm das Gesamturteil „gut“ zuerkannt und wiederum die Eignung zum Fahndungsprüfer ausgesprochen. Auch in seiner dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 2000 wurde dieses Gesamturteil und dieser Eignungsausspruch vergeben. Gegen diese letzte Beurteilung wandte sich der Kläger u.a. mit dem Begehren, auch seine Eignung als Sachgebietsleiter bei einem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen aussprechen zu lassen. Nach erfolglosem Vorverfahren legte der Kläger gegen diese Beurteilung Klage ein, die Gegenstand des abweisenden Urteils der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren gleichen Rubrums ist (Az.: 6 A 985/02).
D... im ... geborene Beigeladene trat nach dem Schulbesuch zum 1. August 1978 in den Dienst der Beklagten ein. Er ist Beamter auf Lebenszeit und wurde am 1.August 1994 zum Steueramtsrat befördert. In seiner letzten dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 2000 wurde er mit dem Gesamturteil „gut“ und mit der Eignung zum Fahndungsprüfer (A 13 - Dp) beurteilt.
Am 28. November 2001 gab die Beklagte die Stellenausschreibung O 12/2001 für freie oder demnächst freiwerdende Dienstposten des gehobenen Dienstes in ihrem Bereich bekannt. Darunter war dort unter der lfd. Nr. 12 beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in Oldenburg mit der Nr. XIV der Dienstposten eines Sachgebietsleiters in der Steuerfahndung (bewertet nach der Besoldungsgruppe A 13 BBesO), besetzbar zum 1. Februar 2000. Daraufhin bewarben sich sowohl der Kläger als auch der Beigeladene.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2002 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie sich entschieden habe, den Dienstposten mit dem Beigeladenen als Beförderungsbewerber zu besetzen. Zur Begründung wies sie darauf hin, dass jede Auslese gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen sei. Die Eignung werde ausgedrückt durch die in der letzten Beurteilung erteilte Eignungsprognose. Bei gleicher Eignung erfolge die Auswahl nach der fachlichen Leistung, die in der Regel nach den Beförderungsrangfolgen deutlich werde.
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 31. Januar 2002 Widerspruch ein und bat durch seine Bevollmächtigten um die Gewährung von Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 7. Februar 2002 ergänzte daraufhin die Beklagte ihren Bescheid vom 21. Januar 2002 und führte aus, dass sie im vorliegenden Falle keine Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen habe. Da der Kläger bereits Steueroberamtsrat sei, handele es sich bei ihm lediglich um eine Umsetzung. Von der Umsetzung des Klägers habe sie aber deswegen abgesehen, weil dadurch ihm kein zusätzliches Fortkommen ermöglicht werde. Auch sei in seiner letzten dienstlichen Beurteilung nicht die Eignung für eine Erprobung als Sachgebietsleiter ausgesprochen worden. Zudem müsse sie zur möglichst effektiven Einsetzung ihres Personals darauf achten, mit dem Kläger nicht einen sehr gut eingearbeiteten Fahndungsprüfer mit herausragenden Leistungen zu verlieren, der nicht ohne weiteres ersetzt werden könne.
Mit Schreiben vom 5. März 2002 ergänzte der Kläger seinen Widerspruch dahin, dass es sich bei der Stellenbesetzung eines Beförderungsdienstpostens um eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme handele und dass der Bezirkspersonalrat erst nach der Auswahlentscheidung, nämlich in seiner Sitzung vom 23. Januar 2002, mit der Sache befasst worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Dazu führte sie aus, dass sie zu Recht die Umsetzung des Klägers aus sachlichen Gründen abgelehnt habe und dass eine derartige Entscheidung nicht der Mitbestimmung nach dem Personalvertretungsgesetz unterliege. Im Übrigen könne von einer Entscheidung ohne Beteiligung des Personalrats keine Rede sein, da die schriftliche Erklärung des Personalrats bei ihr am 25. Januar 2002 eingegangen sei und der ablehnende Bescheid vom 21. Januar 2002 lediglich intern vorbereitet wurde, tatsächlich aber erst am 29. Januar 2002 an den Kläger abgesandt worden sei.
Bereits am 19. März 2002 hat sich der Kläger an das Gericht mit der Bitte um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt. Diesen lehnte die Kammer mit Beschluss vom 5. Juni 2002 ab (Az.: 6 B 1160/02); in der Begründung hat die Kammer darauf abgestellt, dass es wegen der vom Kläger erstrebten Umsetzung an einem Anordnungsgrund fehle. Die vom Kläger gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde wurde mit Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. August 2002 zurück gewiesen (Az.: 2 ME 118/02). In der Begründung dieses Beschlusses wurde darauf abgestellt, dass der Kläger einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe.
Am 4. April 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Zu Unrecht habe ihn die Beklagte bei der Vergabe des in Rede stehenden Dienstpostens übergangen. Denn wenn sich die Beklagte dahin entschieden habe, den betreffenden Dienstposten im Wege einer Stellenausschreibung zu vergeben, dann habe sie damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass dann jedenfalls eine Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung der betreffenden Bewerber vorzunehmen sei. Praktisch habe die Beklagte sich damit selbst gebunden und könne dann nicht später sich darauf zurück ziehen, in seinem Falle werde seine bessere Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nicht berücksichtigt, weil er schon Steueroberamtsrat sei. Dass er tatsächlich besser geeignet als der Beigeladene sei, ergebe sich daraus, dass er in der Rangfolgeliste auf Platz 67, der Beigeladene jedoch nur auf Platz 280 stehe. Hinzu komme, dass die Beklagte stets auch in anderen Fällen bei der Dienstpostenvergabe sich an die Maßstäbe des § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes gebunden habe.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 21. Januar 2002 in der Fassung des ihres Widerspruchsbescheides vom 27. März 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seine Bewerbung vom 3. Dezember 2001 auf Umsetzung auf den Dienstposten eines Sachgebietsleiters Nr. XIV beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen in Oldenburg erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet: Zwar treffe es zu, dass sie im Ausgangsbescheid vom 21. Januar 2002 einen Standardablehnungstext verwandt habe, der sich auf eine Auswahl nach dem Grundsatz der Bestenauslese beziehe. Jedoch habe sie gleich nach Einlegung des Widerspruchs des Klägers und später im Widerspruchsverfahren und Widerspruchsbescheid diesen Bescheid klarstellend dahingehend ergänzt, dass sie ihn als sog. Umsetzungsbewerber ausdrücklich nicht in das Auswahlverfahren nach dem Gesichtspunkt der Bestenauslese einbezogen habe. Es könne auch keine Rede davon sein, dass sie stets bei Ausschreibungen das Auswahlverfahren unter den Gesichtspunkten der Bestenauslese vornehme. Vielmehr werde je nach dem konkreten Verfahren von ihr entschieden, ob sie die Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber in die Auswahlentscheidung einbeziehe. Dabei seien bei ihr bedeutsam sowohl die Anforderungen des ausgeschriebenen Dienstpostens als auch der betreffende Bewerberkreis.
Der Beigeladene hat sich nicht geäußert und stellt keinen Antrag.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die genannten Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
II. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, den Kläger in das Verfahren nach den Grundsätzen der Bestenauslese zur Übertragung des in Rede stehenden Dienstpostens einzubeziehen. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Umsetzung von seinem Dienstposten als Sachbearbeiter auf den Dienstposten eines Sachgebietsleiters S Nr. XIV beim Finanzamt für Fahndung und Strafsachen und er hat auch nicht - sozusagen spiegelbildlich - einen Anspruch auf Verhinderung der Umsetzung des Beigeladenen auf den betreffenden Dienstposten. Dazu im Einzelnen:
Grundsätzlich steht es im freien, allein personalwirtschaftlichem Ermessen des Dienstherrn, ob er bei der Entscheidung über die Neubesetzung eines frei gewordenen Dienstpostens eine Einstellung, Beförderung, Versetzung, Abordnung oder Umsetzung von Beamten vornehmen will (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 1991, NVwZ-RR 1993, 93; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. Mai 1994, NVwZ-RR 1995, 45, 46 und Beschluss vom 25. September 1998, DÖD 1999, 94 [OVG Schleswig-Holstein 25.09.1998 - 3 M 35/98]). Entscheidet sich der Dienstherr für die Versetzung oder die Umsetzung eines Beamten, der das der Stelle zugeordnete statusrechtliche Amt bereits innehat, so finden im Rahmen der Stellenbesetzung die Auslesegrundsätze des Prinzips der Bestenauslese, wie es in Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 23, 8 BBG und § 8 Abs. 1 NBG seinen Ausdruck findet, keine Anwendung. Denn die in diesen Vorschriften geregelte Pflicht eines Dienstherrn, Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen, gilt ausschließlich für die Ernennung oder Beförderung von Beamten. Auf Versetzungen und Umsetzungen findet dieses Prinzip keine Anwendung. Dies folgt aus der Überlegung, dass das Prinzip der Bestenauslese gewährleisten soll, dass öffentliche Ämter nur den besten und geeignetesten Bewerbern übertragen werden. Dieser Zweck greift bei der erstmaligen Übertragung eines öffentlichen Amtes sowie bei der Übertragung eines höheren Amtes ein. Er erfordert es aber nicht, auch eine Versetzung oder Umsetzung, bei der das dem Beamten verliehene statusrechtliche Amt nicht verändert wird, am Maßstab der Bestenauslese auszurichten. Eine andere Betrachtungsweise würde letztlich dazu führen, dass ein Dienstherr sehr häufig einem Versetzungsgesuch eines Beamten stattgeben müsste, wenn sich für eine ausgeschriebene Stelle außer Beförderungsbewerbern auch ein Versetzungsbewerber mit einem entsprechenden statusrechtlichen Amt meldet. Denn in einem derartigen Fall wäre regelmäßig davon auszugehen, dass der Versetzungs- bzw. Umsetzungsbewerber wegen der auf sein höheres statusrechtliches Amt bezogenen Beurteilung für das zu bekleidende Amt oder den Dienstposten besser geeignet ist. Ein derartiger Zwang, einer gewünschten Versetzung oder Umsetzung stattzugeben, würde dass dem Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Versetzung gemäß § 26 Abs. 1 BBG bzw. § 32 Abs. 1 NBG eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Einsatzes seines Personals in einer vom Gesetzgeber nicht vorgesehenen Weise einengen. Auch würde eine derartige Betrachtungsweise dazu führen, dass qualifizierte Beamte von weniger attraktiven Dienstposten oder Dienstorten häufiger wegversetzt werden müssten, wenn sie dies wünschten. Damit wäre aber letztlich die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung staatlicher Aufgaben bedroht, die gerade darauf angewiesen ist, qualifizierte Beamte auch auf weniger attraktiven Dienstposten oder in weniger interessanten Dienstorten einzusetzen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. April 1991, NVwZ-RR 1992, 369 = DVBl. 1991, 1212 = ZBR 1992, 212 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.04.1991 - 6 B 744/91]; VGH Mannheim, Beschluss vom 29. November 1991, NVwZ-RR 1993, 93). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es daher nach Ansicht der Kammer nicht zu beanstanden, wenn sich ein Dienstherr allein zur Verbesserung der Beförderungschancen oder zur Wahrung der sachgerechten Aufgabenerledigung durch bestimmte Beamte an einer bestimmten Stelle dahin entscheidet, einen freien Dienstposten nicht mit Versetzungs- oder Umsetzungsbewerbern zu besetzen, sondern auf die Gewinnung sog. Beförderungsbewerber abzielt.
Allerdings kann sich der Dienstherr bei dem ihm zustehenden freien, lediglich von personalwirtschaftlichen Erwägungen geprägtem Ermessen dahin binden, dass er eine Stellenbesetzung ausschließlich nach den Grundsätzen der Bestenauslese vornehmen will. Eine derartige Selbstbindung der Verwaltung bei ihrer Ermessensausübung ist auch in einem konkreten Auswahlfall zu beachten, weil der betreffende Beamte einen Anspruch auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG hat.
Die Frage, ob von einer derartigen Selbstbindung der Verwaltung schon allein aufgrund der Tatsache auszugehen ist, dass ein Dienstherr die Stelle - wie im vorliegenden Fall - allgemein ausgeschrieben hat, verneint die Kammer. Denn die Stellenausschreibung ist ein Mittel zur Gewinnung geeigneter Bewerberinnen und Bewerber und zwingt den Dienstherrn nicht, den Dienstposten mit einer oder einem der Auswahlbewerberinnen oder Auswahlbewerber zu besetzen. Der Dienstherr ist rechtlich nicht gehindert, ein durch Stellenausschreibung eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren aus sachlichen Gründen jederzeit zu beenden. Als eine aus dem Organisationsrecht des Dienstherrn erwachsene Entscheidung berührt nämlich der Abbruch eines Auswahlverfahrens grundsätzlich nicht die Rechtsstellung der Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. April 1996, BVerwGE 101, 112 = DÖV 1996, 920, und Urteil vom 22. Juli 1999, DVBl. 2000, 485 = ZBR 2040). In entsprechender Anwendung dieser Grundsätze ist daher der Dienstherr gleichfalls berechtigt, ein durch eine unbeschränkte Stellenausschreibung eingeleitetes Bewerbungs- und Auswahlverfahren später aus sachlichem Grund auf Beförderungsbewerberinnen und Beförderungsbewerber zu beschränken. Daher erscheint es nicht einsichtig, allein aus dem Umstand der Ausschreibung die Pflicht zur Bewerberauswahl nach dem Prinzip der Bestenauslese stets durchgreifen zu lassen. Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, dass die Ausschreibung als formelles Institut die materielle Stellung eines Versetzungs- oder Umsetzungsbewerbers weder negativ noch positiv verändern mag (vgl. Günther, Gesetzliche Auswahlmaßstäbe für Dienstpostenvergabe bei Konkurrenz bei Beförderungsbewerbern, DÖD 1993, 162, 167). Mit dem Zweck einer Ausschreibung, geeignete Bewerber zu gewinnen, ist es vereinbar, wenn der Dienstherr sich mit einer unbeschränkten Ausschreibung zunächst an einen möglichst großen Bewerberkreis wendet und dann, wenn er sich nach der Ausschreibung einen Überblick über die eingegangenen Bewerbungen verschafft und dabei auch geeignete Beförderungsbewerber festgestellt hat, aus sachlichen Gründen bei der Auswahl auf die Beförderungsbewerber beschränkt. Jedenfalls kann aus einer bloßen Stellenausschreibung für sich genommen keine Bindung des personalwirtschaftlichen Ermessens des Dienstherrn, stets eine Bestenauslese durchführen zu müssen, hergeleitet werden (vgl. die herrschende Meinung: OVG Münster, Beschluss vom 26. April 1991, DVBl. 1991, 1212 = ZBR 1992, 212 [OVG Nordrhein-Westfalen 26.04.1991 - 6 B 744/91]; VGH Mannheim, NVwZ-RR 1993, 93; VGH München, NVwZ-RR 1997, 368 [BVerwG 30.05.1996 - BVerwG 2 C 5.95] = BayVBl. 1996, 758; OVG Koblenz, NVwZ-RR 1997, 369 = ZBR 1998, 61 [OVG Rheinland-Pfalz 19.12.1996 - 10 B 13120/96]; OVG Schleswig, DÖD 1999, 94 [OVG Schleswig-Holstein 25.09.1998 - 3 M 35/98]; OVG Magdeburg, DRiZ 2000, 57 [OVG Sachsen-Anhalt 28.01.1999 - B3 S 412/98]; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2001, NdsRpfl. 2001, 418 und Beschluss vom 2. Dezember 2002, NdsRpfl. 2003, 267; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl. 2001, Rdnr. 68 m.w.N.).
Soweit in der Rechtsprechung früher (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 6. Mai 1989, ZBR 1990, 24) und neuerdings (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 28. Januar 2002, RiA 2003, 155 [OVG Nordrhein-Westfalen 28.01.2002 - 6 B 1275/01]) eine davon abweichende Meinung vertreten wird, überzeugt dies die Kammer nicht. Denn allein eine Ausschreibung beinhaltet noch nicht eine bewusste Festlegung eines Dienstherrn auf einen bestimmten Vergabemodus. Etwas anderes würde auch darauf hinauslaufen, dass ein Dienstherr zuvor - möglicherweise ohne jede Notwendigkeit - tiefgreifende Überlegungen darüber anstellen müsste, ob er neben Beförderungsbewerbern auch Versetzungs- und Umsetzungsbewerber in das Auswahlverfahren einbeziehen will. Damit würde ohne Not ein Verwaltungsaufwand von dem Dienstherr durch die Rechtsprechung verlang, der in zahlreichen Fällen dann völlig überflüssig wäre, wenn sich keine derartigen Versetzungs- oder Umsetzungsbewerber bewerben sollten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann aus der hier vorliegenden Ausschreibung der Beklagten vom 28. November 2001 kein Anhaltspunkt dafür gewonnen werden, von vorn herein wollte sie die Besetzung der ausgeschriebenen Stelle ausschließlich nach dem Prinzip der Bestenauslese vornehmen. Auch kann aus allgemeinen Regelungen, die die Beklagte für Stellenausschreibungen und Übertragungen von Dienstposten getroffen hat, nicht geschlussfolgert werden, sie sei stets in derartigen Fällen verpflichtet, eine Entscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese vorzunehmen. Zwar ist im Erlass des Ministers der Finanzen vom 29. November 1996 (Ordnungsnr. P 14-40-Karte 3) unter Ziff. 1 e seinerzeit geregelt worden, dass sich die Bewerberauswahl bei der Dienstpostenübertragung nach § 8 Abs. 1 NBG richten sollen. Indessen hat dieser Grundsatz durch den späteren Erlass des Ministers der Finanzen vom 8. April 1997 (Ordnungsnr. P 14 40-IV a 42.1-) in Abschnitt 1 Abs. 4 und 6 eine Änderung erfahren. Danach ist zwischen einer sog. Umsetzungsbewerbung und einer Bewerbung für einen höherwertigen Beförderungsdienstposten zu unterscheiden, wobei es in der Unterscheidungsbefugnis des Dienstherrn liegt, ob er einen „Wettbewerb“ unter Einschluss von Umsetzungs-, Versetzungs- und Beförderungsbewerbern stattfinden lassen will. Daher soll nach Abschnitt 2 c dieses Erlasses für die Bewerberauswahl aufgrund des Ergebnisses der Stellenausschreibung entschieden werden, ob und ggf. in welcher Form etwaige Bewerberinnen und Bewerber, die sich bereits in der Besoldungsgruppe des ausgeschriebenen Dienstpostens befinden, in das Besetzungsverfahren einbezogen werden sollen.
Ergibt sich mithin aus allgemeinen Regelungen oder der Ausschreibung keine Selbstbindung dahin, dass stets ein Auswahlverfahren unter Beachtung des Prinzips der Bestenauslese stattzufinden hätte, so begegnet die vom Kläger angefochtene Entscheidung der Beklagten keinen Bedenken. Soweit in Abschnitt 1 Abs. 7 am Ende des Erlasses vom 8. April 1997 festgehalten ist, dass spürbare Auswirkungen auf den beruflichen Werdegang eines Umsetzungsbewerbers im Falle seiner Nichtberücksichtigung bei der Ausübung des Wahlrechts der Behörde über die Art des Verfahrens mit zu prüfen sind, ist dies im vorliegenden Falle beachtet worden. Denn die Beklagte hat bei ihrer Entscheidung, den Kläger in das Verfahren der Bestenauslese nicht mit einzubeziehen, weil er ein Umsetzungsbewerber ist, erkannt, dass der Kläger bereits im höchsten Amt seiner Laufbahn angekommen ist. Andere spürbare Auswirkungen der vom Kläger erstrebten Umsetzung sind sonst weder ersichtlich oder vorgetragen.
Selbst wenn man den vorstehenden Ausführungen nicht folgen sollte, hat die Klage aus folgender selbständig tragender Erwägung keinen Erfolg: Auch bei einer Auswahl unter dem Gesichtspunkt der Bestenauslese durfte die Beklagte wegen seiner mangelnden Eignung zur Sachgebietsleitung davon absehen, den Kläger umzusetzen. Dass die Beklagte zu Recht dem Kläger diese Fähigkeit zur Menschenführung abgesprochen hat, ergibt sich aus dem Urteil der Kammer im Verfahren gleichen Rubrums vom heutigen Tage (Az.: 6 A 985/02). Diese Fähigkeit ist auch bedeutsam für den betreffenden Dienstposten und durfte daher - unabhängig von Beförderungsrangfolgen - bei einer Auswahl ausschlaggebend sein.
Die Klage war daher mit der Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.Vm. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Kammer hat von einer Zulassung der Berufung wegen der vorstehenden zweiten Erwägung abgesehen. Da der Beigeladene sich nicht am Verfahren beteiligt hat, entsprach es nicht der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO).